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    Die Ärztegewerkschaft

    Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.

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Berufspolitik
Anträge bayerischer Delegierter

Anlässlich des 70. Bayerischen Ärztetages, der vom 14. – 16. Oktober 2011 in München statt fand, haben MB Mitglieder wieder über zahlreiche Anträge versucht, gestaltend auf die Politik und Ziele der Kammer Einfluss zu nehmen. Aufmerksamkeit und Legitimation für einige Themen kann nur auf Kammerebene erreicht werden. Und auch Selbstverwaltungsgremium sollen die Interessen der Klinikärzte gleichermaßen vertreten sein.

Auf dieser Seite können Sie sich über aktuelle Beschlüsse bzw. Anträge von MBlern informieren – wir freuen uns auch auf Ihre Impulse: mail@mb-bayern.de.    


Übersicht:


  1) Angenommene Anträge im Bereich Weiterbildung

Anmeldung zur Facharztprüfung ab vier Monaten vor Vollendung der Weiterbildungszeit
Eine Anmeldung zur Facharztprüfung ab vier Monaten vor Vollendung der Weiterbildungszeit mit entsprechender Prüfung der Weiterbildungszeit und entsprechender Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit/Erteilung von Auflagen zur Ergänzung der vorliegenden Unterlagen ermöglichen.    

Anerkennung von Weiterbildungszeiten auch bei weniger als sechsmonatiger Weiterbildung
§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WO) soll wie folgt geändert werden: „Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter einem Monat können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn ... .“ Auch Weiterbildungszeiten von einem bis sechs Monaten (Facharztweiterbildung, Zusatzbezeichnung) sollen anerkannt werden, denn auch sie führen zu einer Wissensvermehrung der Ärztinnen und Ärzte im jeweiligen Gebiet. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen verlieren größere Blöcke ihrer Weiterbildungszeiten, weil sich zum Beispiel Geburtstermine nur bedingt planen lassen.      

Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG)
HKaG Artikel 30 Abs. 5 , Satz 1 soll wie folgt geändert werden: Eine Teilzeittätigkeit darf das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigen.      

Möglichkeit der Weiterbildung in Teilzeit
Die Weiterbildungsordnung § 4, Abs. 6, Satz 1, S. 8 soll wie folgt geändert werden: „Weiterbildung in Teilzeit ist möglich.“ Neu eingefügt: „Es sollte nicht die gesamte Zeit der Weiterbildung in Teilzeit abgeleistet werden“. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Weiterbildung muss zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch in Teilzeit abgeleistet werden können. Alle in Weiterbildung befindlichen Kolleginnen und Kollegen sollen die Möglichkeit haben, ihre Weiterbildung abzuschließen. (ungeachtet der möglicherweise die Arbeitszeit einschränkenden familiären Zwänge und Lebensumstände, zum Beispiel Kleinkinderbetreuung, Pflege von Familienangehörigen).    

Zusatz-Weiterbildung vor oder zeitgleich mit der Facharztweiterbildung anerkennen
Die für die Weiterbildung zuständigen Gremien der Bundesärztekammer (BÄK) werden aufgefordert, die Voraussetzungen zu schaffen, dass Zusatz-Weiterbildungen mit Prüfung bereits vor einer Facharztprüfung oder zeitgleich mit dieser absolviert werden können, wenn die fachlichen, zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind.  

Bearbeitungszeiten von Anträgen zur Zulassung zur Prüfung gemäß Weiterbildungsordnung (WO) reduzieren
Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) setzt sich das Ziel, innerhalb der nächsten drei Jahre zu gewährleisten, dass ein Prüfungstermin für eine Facharztprüfung in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingehen des Antrages vergeben werden kann.    

Inhalte der Weiterbildungsordnung (WO) an den Realitäten orientieren
Die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer (BÄK) werden aufgefordert, die Inhalte der WO auf die für die Facharzttätigkeit in Klinik und Praxis konkret erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu deregulieren.

  2) Angenommene Anträge zur Patientenversorgung 

Patientenverfügungen
Der Gesetzgeber und die Kostenträger sollen gemeinsam mit den ärztlichen Körperschaften ei- ne Beratungsstruktur und eine gesundheitliche Vorsorgeplanung mit dem Ziel entwickeln, der Patientenverfügung sowohl im Hinblick auf Akzeptanz durch die Bevölkerung als auch in ihrer inhaltlichen Wirksamkeit mehr Geltung zu verschaffen. An dem Verzicht auf eine gesetzliche Beratungspflicht soll unverändert festgehalten werden.  

Prävention fängt in der Schule an
Der 70. Bayerische Ärztetag fordert das Baye- rische Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf, in den Schulen das Fach Gesund- heitsunterricht einzuführen. Die Ärzteschaft ist an der Erstellung des Curriculums und an der Ausführung des Unterrichtes zu beteiligen.  

Igel Leistung
Antragstext: Es soll durch die BLÄK eine Kommission eingerichtet werden, bei der Kollegen und Patienten beurteilen lassen können, ob eine angebotene IGeL-Leistung sinnvoll/nicht definitiv beurteilbar/ abzulehnen ist. Dieser Antrag wurde von der Delegiertenversammlung an den Vorstand überwiesen.    

  3) Angenommene Anträge zu Beamten 

Wahlrecht zwischen Anstellung als Angestellter oder Beamter an Universitätskliniken
Die bayerischen Universitätskliniken werden aufgefordert, Ärztinnen und Ärzte bei der Einstellung auf das Wahlrecht zwischen einer Anstellung als Angestellte(r) mit Vergütung nach Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) oder als Beamte(r) hinzuweisen von dem Wahlrecht zwischen einer Anstellung als Angestellte(r) mit Vergütung nach TV-Ärzte oder als Beamte(r) tatsächlich Gebrauch zu machen.      

  4) Angenommene Anträge zum Notarzt  

Weisungsrecht des Notarztes im Hinblick auf das Transportziel
Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird aufgefordert, von Bestrebungen Abstand zu nehmen, dem Notarzt das Weisungsrecht im Hinblick auf die Zielklinik zu beschneiden und durch das alleinige Weisungsrecht der Integrierten Leitstellen zu ersetzen. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) führt in Art. 14 Abs. 6 explizit aus: „Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen“ und im Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) Art. 2 Abs. 8: „Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Art. 14 Abs. 6 des BayRDG bleibt unberührt“. Die Praxis der guten Kooperation zwischen den Integrierten Leitstellen und den Notärzten, sollte nicht in- frage gestellt werden. Da die Wahl der Zielklinik nach logistischen und medizinischen Kriterien getroffen wird, ist das Weisungsrecht des Notarztes im Hinblick auf die für den Patienten in der Zielklinik zu erwartende medizinische Versorgung bedeutsam.      

  5) Ärztliche Tätigkeit  

Psychosoziale Unterstützung für Ärzte und Pflegende etablieren
Der 70. Bayerische Ärztetag wiederholt und bekräftigt seine bereits auf dem 69. Bayerischen Ärztetag gestellte Forderung an die Klinikträger Bayerns, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und in jeder Klinik ein psychosoziales Unterstützungskonzept für ärztliche und pflegerische Mitarbeiter zu etablieren. Mitarbeiter im Gesundheitswesen sind durch seelische Akut- und Dauerbelastung, psychische Traumatisierung und Diskrepanz zwischen Anspruch und Realität überdurchschnittlich stark belastet. Statistiken der ärztlichen Versorgungs- werke zeigen, dass psychische Erkrankungen bei Ärzten signifikant häufiger zur Berufsunfähigkeit führen als bei den Beschäftigten in nicht medizinischen Unternehmen. Durch Fluktuation, Burn-out, hohen Krankenstand und innere Kündigung entsteht neben dem im- materiellen auch ein hoher betriebswirtschaftlicher Schaden, der durch präventive kollegiale Unterstützung und rechtzeitige professionelle Intervention verhindert werden kann. Nicht medizinische Unternehmen haben diese Problematik längst erkannt und implementieren psychosoziale Unterstützungskonzepte.    

 
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