• Marburger Bund

    Die Ärztegewerkschaft

    Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.

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Rechtliches
Organisationsverschulden von Klinikbetreibern
Die Krankenhäuser tragen Verantwortung für den Einsatz von zahlenmäßig ausreichendem und angemessen ausgebildetem Personal zur Patientenversorgung.
Ärztinnen und Ärzte tragen gegenüber Ihren Patientinnen und Patienten eine große Verantwortung. Oft geht es um Leben oder Tod und um gesundheitliche Unversehrtheit oder –manchmal- um lebenslange körperliche Schäden die Patienten bei falscher oder fehlerhafter Behandlung erleiden können.


Ärztinnen und Ärzte, die schuldhaft einen Kunstfehler begehen, haften unmittelbar für die daraus folgenden materiellen Schäden. In Zeiten von Personalmangel und Sparmaßnahmen in den Kliniken – zum Teil aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen verschärft - stellt sich wiederholt die Frage, ob und wenn ja wann die Klinikbetreiber selber ebenso für solche Schäden einstehen müssen wie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte selber, weil erstere aufgrund fehlendem oder dem Einsatz von nicht ausreichend geschultem Personal nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Patientenversorgung geschaffen haben. Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner jüngsten Entscheidung befasst. (AZ: 5 U 1786/10 vom 18.02.2011).


In der Entscheidung ging es um den Fall, dass bei einer Geburt Komplikationen bei der Sauerstoffzufuhr für das in der Geburt befindliche Kind als bei dem dann bereits geborenen Kind aufgetreten waren und die anwesende Schwester,die weder im Umgang mit Neugeborenen geschult warnoch mit den vorhandenen Geräten umgehen konnte, die für die Kontrolle der Komplikationen und Behebung des Sauerstoffmangels vorhanden waren, so dass sie nicht die erforderlichen Feststellungen und Informationen für den Arzt getroffen hat.


Nach der Geburt wurde das Kind mit Sauerstoff im Wärmebett versorgt. Trotzdem kam es zu Krampfanfällen worauf durch den zuständigen Gynäkologen erst dann die Verlegung des Kindes in eine Kinderklinik angeordnet worden ist.


In der Entscheidung der Vorinstanz wurde festgestellt, dass weder eine ausreichende Überwachung noch eine ordnungsgemäße Dokumentation der CTG durch die Hebamme erfolgt war. Die Stationsschwester war weder im Umgang mit Neugeborenen noch mit den Geräten und den notwendigen einzuleitenden Maßnahmen vertraut. Außerdem war eine erforderliche sofortige Notsectio nicht durch den Arzt angeordnet worden. Diesem wurde vorgeworfen für die Verlegung des Kindes in eine Kinderklinik nicht gesorgt zu haben obwohl er bei zu erwartenden Problemen hierzu verpflichtet gewesen ist. Die handelnden Personen sind vom Landgericht entsprechend verurteilt worden.


Das Oberlandesgericht Nürnberg musste sich in seiner Entscheidung daher nur noch mit der Frage des Organisationsverschuldens der Klinik beschäftigen.


Hierzu hat das OLG in seiner Entscheidung unter anderem folgendes ausgeführt:

„…..Die Schädigung des Klägers beruht auch auf schwerwiegenden, von den damaligen Verantwortlichen des Krankenhauses zu vertretenden organisatorischen Mängeln. Ein Krankenhaus mit Wöchnerinnen muss die Grundvoraussetzungen bieten, um Neugeborene zu überwachen. Zu diesen Grundvoraussetzungen gehören und gehörten nach den Angaben des Sachverständigen auch… in einem Krankenhaus niedrigster Versorgungsstufe die Anwesenheit einer Kinderkrankenschwester oder jedenfalls einer Schwester, die sich mit Neugeborenen auskennt und jedenfalls vorhandene Geräte (Oxymeter, Wärmebett mit zusätzlicher Sauerstoffanreicherung) bedienen kann. Dies gelte auch dann, wenn auf der Station normalerweise nur gesunde Neugeborene betreut werden. Unabhängig vom Ausbildungs- und Kenntnisstand der Schwester reiche es aber nicht aus, dass nur eine Schwester die gesamte Station einschließlich des Kinderzimmers überwachen müsse…“


„…Wenn seitens der Beklagten (Krankenhausbetreiber) schon Einrichtungen wie Oxymeter und Wärme-/Sauerstoffbett bereitgestellt werden, muss einerseits das Krankenhaus dafür Sorge tragen, dass das eingesetzte Personal auch mit diesen Geräten umgehen kann und darf sich umgekehrt ein Belegarzt darauf verlassen, dass das auch der Fall ist…. „


(Anmerkung: Der bereits verurteilte Arzt hatte im Übrigen glaubhaft angegeben, dass Oxymeter im Krankenhaus - wenn auch selten - eingesetzt worden sind und die Geräte nicht nur auf der Säuglingsstation eingesetzt werden.)

Das Oberlandesgericht wirft dem Krankenhausbetreiber vor, dass dieser nicht dafür Sorge getragen hat, dass entsprechend ausgebildetes Personal eingesetzt wird. „…Die mangelnde Personalausstattung (sowohl zahlenmäßig als auch ausbildungsmäßig) stellt sich als grober Organisationsfehler dar, der auch dann schlechterdings nicht unterlaufen darf, wenn grundsätzlich nur die Betreuung von (vermeintlich) gesunden Kindern vorgesehen ist. …“


Das OLG hat festgestellt, dass das grobe Organisationsversagen zumindest mitursächlich für die Schädigungen beim Kind geworden ist. Es konnte zwar nicht geklärt werden, wann die Schädigung des Klägers genau eingetreten ist, ob beim Geburtsvorgang selber oder als Folge von nach der Geburt erlittenen Krampfanfällen oder aufgrund beider Ursachen. Daher lässt sich nicht klären, ob durch ausreichende Überwachung der Schadenseintritt ganz oder teilweise hätte verhindert werden können. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass bei entsprechender Überwachung der kritische Zustand des Klägers früher erkannt und entsprechend reagiert worden wäre, so dass es nur zu abgemilderten Folgen gekommen wäre.


Dass diese Fragen nicht geklärt werden können geht aufgrund der Beweislastumkehr zu Lasten des Klinikbetreibers, der nicht nachweisen kann, dassder Kläger bereits im vorliegenden Umfang vor oder während der Geburt im vorliegenden Umfanggeschädigt war und der Schadenseintritt auch bei ausreichender Organisation nicht zu verhindern gewesen wäre.


Das Oberlandesgericht hat eine Revision beim BGH nicht zugelassen.


Fazit:

Die Krankenhäuser tragen Verantwortung für den Einsatz von zahlenmäßig ausreichendem und angemessen ausgebildetem Personal zur Patientenversorgung.

 
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