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    Abschluss eigenständiger arztspezifischer Tarifverträge, um der speziellen Arbeitssituation der Ärztinnen und Ärzte Rechnung zu tragen.

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Aktuelle Fragen
25.10.2011
Tarifrecht: TV/Ärzte/VKA
Ansprüche auf Zusatzurlaub bzw. Ersatzansprüche für geleistete Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst geltend machen!
Wir möchten nochmals auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. Bis zur vergangenen Tarifrunde 2010 gab es lediglich in § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA die Regelung, dass, je nachdem wie viele Nachtstunden gearbeitet worden sind ein abgestufter Anspruch auf Zusatzurlaub entstanden ist.

In diesem Zusammenhang haben insbesondere unsere Kolleginnen und Kollegen in Hessen Verfahren vor den dortigen Arbeitsgerichten geführt unter der Fragestellung, ob nicht auch die Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst einen Anspruch auf Zusatzurlaub auslöst. Die Arbeitgeber hatten die Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Anspruch in § 28 Absatz 3 nur um Arbeit in Regelarbeit handeln würde. Letztlich wurden die Ansprüche beim Bundesarbeitsgericht im Jahre 2011 bestätigt, unter anderem mit der Begründung, dass Bereitschaftsdienstzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen ist, und der Anspruch aus § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA den tariflichen Ausgleich im Sinne des § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes für die Belastung durch Nachtarbeit regelt.

In der letzten Tarifrunde 2010 haben sich die Tarifparteien darauf verständigt, dass es für die Nachtarbeit in Bereitschaftsdienstzeit einen gesonderten Anspruch geben soll mit der Maßgabe, dass bei 288 geleisteten Bereitschaftsstunden in der Nacht ein Anspruch auf 2 Zusatzurlaubstage entsteht.

Derzeit gibt es das Problem, dass sich die Arbeitgeberseite auf den Standpunkt stellt, das gemäß § 28 TV-Ärzte Nachtstunden im Bereitschaftdienst, die in Zeiträumen geleistet werden, für die bereits Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt bleiben. Das würde bedeuten, dass der neu vereinbarte Zusatzurlaub für Bereitschaftdienste in den Nachtstunden nur entstehen kann, wenn nicht bereits wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaubsansprüche entstehen.

Bis zur Klärung dieses Auslegungsstreits gilt es die einstehenden Ansprüche ordnungsgemäß geltend zu machen.(siehe Musterschreiben)

Übrigens: Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Ausschlussfristen nach Tarifvertrag nicht für den Zusatzurlaub gilt.

Trotzdem ist hinsichtlich der Schadensersatzansprüche für nicht gewährten Zusatzurlaub die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs zu berücksichtigen. Ordnungsgemäß (siehe Musterschreiben) geltend gemachte Ansprüche aus 2008 können noch bis Ende diesen Jahres gerichtlich geltend gemacht werden.
» Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub
» Musterschreiben Zusatzurlaub Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst
 
17.11.2010
Verjährungsfristen
Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus 2007 laufen ab!
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit enden oftmals die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Neben den tariflichen Ausschlussfristen nach dem TV-Ärzte/VKA (im Bereich AVR zum Teil differenzierter) von 6 Monaten nach Fälligkeit zur Geltendmachung eines tariflichen Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber ist insbesondere die gesetzliche festgelegte Verjährungsfrist von 3 Jahren für Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu beachten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist.
Das bedeutet: Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber, die im Jahre 2007 fällig geworden sind und die im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen ordnungsgemäß schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht worden sind,  müssen bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Arbeitsgericht im Wege der Klage geltend gemacht werden. Ansonsten kann sich der Arbeitgeber nach Ablauf dieser Frist auf die Verjährung der Ansprüche berufen.
Prüfen Sie also bitte nach, ob Ihnen noch Ansprüche auf Überstundenvergütung, Bereitschaftsdienstentgelte, Nachzahlungsansprüche aufgrund fehlerhafter Tarifumsetzung und andere zustehen und prüfen Sie auch, ob Sie die Ansprüche innerhalb der Fristen geltend gemacht haben. Prüfen sie ebenso, ob Sie Ihre Zusatzurlaubsansprüche jedes Jahr fristgerecht geltend gemacht haben. Auch diese müssten gegebenenfalls im Klageweg geltend gemacht werden.
 
17.11.2010
Rechtsstreitigkeit
Vergütung von Rufbereitschaft nach dem neuen Tarifabschluss V-Ärzte/VKA 2010
Aufgrund der Rechtsstreitigkeiten zum Thema Vergütung von Tätigkeiten in der Rufbereitschaft ohne Klinikeinsatz (telefonische Beratungen u.a.) haben die Tarifparteien jetzt eine Klarstellung in § 11 Absatz 3 Satz 6 des TV-Ärzte/VKA eingefügt und auch noch eine Verbesserung erzielt.
Dort heißt es jetzt: “… Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft (Anm.: jeder Rufdienst) am Aufenthaltsort (Anm.: z. B zu Haus) in Form einer Auskunft oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 (Anm.: nicht jeder Einsatz wird aufgerundet wie bei den Inanspruchnahmen mit Krankenhauseinsatz)) die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt…“
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.2010. Das bedeutet, die Ansprüche aus vorangegangenen Zeiträumen werden hiermit nicht berücksichtigt und müssen gegebenenfalls klageweise geltend gemacht werden. Es wird auf den Beitrag zu den Verjährungsfristen auf dieser Homepage verwiesen.
 
15.06.2010
Ansprüche geltend machen
Überstundenvergütung und/oder Freizeitausgleich
Ausgleich von Überstunden - egal ob finanziell oder durch Freizeit - fordern Sie Ihre Überstundenvergütung rückwirkend auf Grundlage der neuen Tarife ab 1.1.2010 ein.
» Musterschreiben (PDF)
 
15.06.2010
Erholungsurlaub
Grundsätze zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf einige Grundsätze im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen hinweisen. Aufgrund häufigen Personalmangel in den Kliniken, der durch Krankheit und Urlaub noch verschärft wird, möchten Arbeitgeber anscheinend berechtigte Urlaubsansprüche nicht gewähren. Wie kann Arzt/Ärztin sich dagegen schützen?
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