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Aktuelle Urteile

Archiv
  • Bundessozialgericht

    Sozialrichter stärken Befreiungsrecht der Freiberufler

    Ärztinnen und Ärzte können sich von Rentenpflicht befreien lassen / DRV scheitert mit Revision / Rechtsauffassung des Marburger Bundes bestätigt

    Köln/Kassel, 19.12.2017 – mhe. Ein höchst erfreuliches Urteil für die Angehörigen verkammerter Berufe zum Jahresende: Der fünfte Senat des Bundessozialgerichts hat in einer Entscheidung vom 7. Dezember 2017 das Befreiungsrecht der Freiberufler gestärkt (Az.: B 5 RE 10/16 R). Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb einer Praxis oder Klinik tätig sind, können sich damit weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und ihre Altersversorgung bei den berufsständischen Versorgungswerken absichern, entschied das BSG.

  • Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zum NC-Verfahren

    Große Zustimmung für Karlsruher Urteilsspruch

    Kammerpräsident Dr. med. Günther Matheis: Persönlichkeitsprofil des Bewerbers muss stärker berücksichtigt werden

    Mainz, 19.12.2017 – Große Zustimmung für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Karlsruhe, wonach die Studienplatzvergabe im Fach Medizin neu geregelt werden muss, kommt von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. „Endlich wird es einheitliche Auswahlkriterien neben der Abiturnote geben“, stellt Landesärztekammer-Präsident Dr. med. Günther Matheis fest. Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz kritisiert seit langem, dass die Abiturnote alleine „kein faires Auswahlkriterium für einen Studienplatz“ ist. „Nicht die Abiturnote alleine macht einen guten Arzt aus“, fügt Matheis hinzu.

  • Der Marburger Bund - Rechtstipp - Teil 2

    Ausschlussfristen beachten!

    Sechsmonatige Frist / Sonst verfallen arbeitsvertragliche Ansprüche beider Seiten

    Köln, 04.07.2017 – Arbeits- und Tarifverträge regeln eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen – von Arbeitszeiten über Urlaub, Fortbildung etc. bis hin zu den zahlreichen Vorschriften zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaften, Überstunden und vieles mehr. Um einen Anspruch nicht zu verlieren, muss ein wesentlicher Aspekt berücksichtigt werden: Die Wahrung der sog. Ausschlussfristen. In der Beratung erleben wir häufig, dass die Voraussetzungen für die rechtzeitige Sicherung von Ansprüchen nicht oder nicht hinreichend bekannt sind. Was sind also überhaupt Ausschlussfristen und wo sind diese geregelt? Unsere ärztespezifischen Tarifverträge bestimmen, dass arbeitsvertragliche Ansprüche (beider Seiten) verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

  • Verwaltungsgericht Mainz

    Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer RLP ist rechtens

    Krankenpflegerin scheitert vor Gericht

    Mainz, 09.06.2017 – Rheinland-Pfalz hatte Ende 2014 als erstes Bundesland den Aufbau einer Berufskammer für die landesweit rund 40.000 Pflegefachkräfte nach dem Vorbild der Ärzte- oder Anwaltskammer beschlossen. Die Mitgliedschaft ist für alle Berufstätigen verpflichtend. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz ist jedoch umstritten. Das Verwaltungsgericht Mainz wies mit einem nun veröffentlichten Urteil die Klage einer Krankenpflegerin ab, die kein Mitglied der erst seit Anfang 2016 existierenden Kammer sein wollte (Az.: 4 K 438/16.MZ). Die Frau sah in der Pflichtmitgliedschaft einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte dagegen, dass es rechtens ist, Pflegekräfte in einer Kammer zu bündeln.

  • Der Marburger Bund - Rechtstipp - Teil 1

    Abmahnung erhalten?

    Wie Sie klug und umsichtig reagieren!

    29.05.2017 – Die Juristinnen und Juristen in den Landesverbänden beraten die MB-Mitglieder in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von A-Z - im meist unvorhergesehenen Rechtsstreit ein unschätzbarer Vorteil. In einer neuen Serie wollen wir Ihnen zu ausgewählten arbeitsrechtlichen Themen Tipps an die Hand geben, um eine für Sie wahrscheinlich neue Situation erst einmal einordnen zu können. Bitte wenden Sie sich aber in jedem Fall zur umfassenden persönlichen Beratung an Ihren Landesverband. In unseren Beratungen werden wir häufig gefragt, wie mit Abmahnungen umzugehen ist. Die Ursachen für eine Abmahnung sind sehr unterschiedlich. Ob zu hoher Arbeitsdruck, Organisationsmängel oder Missverständnisse mit Kollegen oder Vorgesetzten – im Einzelfall kann es sich tatsächlich um einen individuellen Fehler handeln. Möglich ist aber auch, dass die Atmosphäre in der Abteilung, das Verhältnis zum Chefarzt oder andere Gründe den Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Abmahnung eine bestimmte Strategie verfolgen lassen. Wir helfen Ihnen, damit sie in einer solchen Situation optimal reagieren können.

  • Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster

    Arzt muss OP-Bericht zeitnah erstellen

    Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro wegen acht fehlender OP-Berichte

    Münster, 08.02.2017 – Ein Arzt wurde wegen Verweigerung acht OP-Berichte nachzuholen vom Berufsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 1.500 € verurteilt. § 10 der Berufsordnung für Ärzte NRW lautet: „Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.“ § 29 I Heilberufsgesetz NRW lautet: „Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.“ (Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster v. 25.11.2015 Az. 6t A 2679/13.T) Seiner Pflicht zur ausführlichen und sorgfältigen Dokumentation sei er nicht nachgekommen.

  • Bundesarbeitsgericht

    Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss nicht an Personalgespräch teilnehmen

    Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden / Betriebliches Eingliederungsmanagement

    06.02.2017 – Ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, ist grundsätzlich nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen um an einem Personalgespräch teilzunehmen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 2.11.2016 Az. 10 AZR 596/15). Der Kläger war bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt und wurde nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit befristet bis Ende Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt.

  • Landesarbeitsgericht Köln

    Bezahlung von Überstunden muss unmissverständlich gefordert werden

    Kläger hatte Überstunden „nur zur Info drangehangen" / Verfallsfristen beachten

    Köln, 19.09.2016 – Die Überreichung von Stundennachweisen mit dem Zusatz "Außerdem habe ich auch noch Überstunden aus 2012 zur Info dran gehangen... " ist keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf Bezahlung von Überstunden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 20.11.2015 - 4 Sa 661/15). In dem Verfahren stritten die Parteien nach beendetem Arbeitsverhältnis noch u.a. über die Zahlung von Überstundenvergütung. Der Kläger konnte allerdings keine erforderliche wirksame Geltendmachung nachweisen.

  • Bundesarbeitsgericht

    Überstunden und Tätigkeiten müssen minutengenau aufgeschrieben werden

    Anerkennung durch Arbeitszeitkonto / Aufzeichnungen regelmäßig vom Chefarzt und Verwaltung als geduldet, genehmigt gegenzeichnen lassen

    Erfurt/Köln, 23.08.2016 – Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden, die der Arbeitnehmer selbst dokumentiert oder durch elektronische Arbeitszeiterfassung getätigt hat, vorbehaltlos aus, hält er damit fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer zu vergütende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Klägerin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Arbeitszeitaufstellung von 2007 bis 2008, die eine Plusdifferenz zwischen geleisteten und vergüteten Stunden in Höhe von 414 auswies. Diese Arbeitszeitaufstellung basierte auf den Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin. In der Folgezeit führte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine danach vereinbarte Vertrauensarbeitszeit kein Arbeitszeitkonto mehr.

  • Bundesarbeitsgericht

    Gerichte können Mindestumfang der Überstunden auch schätzen

    Kläger konnte nicht jede einzelne Überstunde nachweisen

    Erfurt, 14.12.2015 – Überstunden werden von Ärzten zahlreich geleistet. Die Vergütung hierfür ist nicht immer einfach durchzusetzen. Die Arbeitsgerichte verlangen neben dem Nachweis, dass die Überstunden angeordnet waren bislang auch den genauen Nachweis der Anzahl und der Lage der Überstunden. Nunmehr entschied das BAG, dass die Gerichte den Mindestumfang der Überstunden auch schätzen können, wenn die Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet wurden und der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen kann.

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