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Berlin, 27.06.2007  -  Nr. 31/07

Arbeitsgericht gibt Marburger Bund Recht
Klinik muss Oberarzt auch Oberarztvergütung zahlen

Im Streitfall um die Vergütung von Oberärzten hat die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) einen wichtigen juristischen Erfolg errungen. Heute (27. Juni) urteilte das Arbeitsgericht Kassel in einem vom Marburger Bund geführten Fall eines Oberarztes aus Kassel, dass ihm laut Ärzte-Tarifvertrag des MB die Oberarztvergütung zusteht (AZ 5 Ca 116/07). Das betroffene Klinikum Kassel hatte den Oberarzt eine Stufe tiefer in die Entgeltgruppe für Fachärzte eingruppiert. Dem Arzt werden damit monatlich mehrere Hundert Euro an Einkommen vorenthalten. Gleichzeitig übe aber der betroffene Arzt Oberarzttätigkeiten aus.

„Das Urteil ist eine harte juristische Ohrfeige für alle Klinikarbeitgeber, die die arztspezifischen Tarifverträge bewusst falsch umsetzen und Oberärzte um ihr zustehendes Gehalt prellen“, erklärte der Vorsitzende des MB, Dr. Frank Ulrich Montgomery. Er forderte die Arbeitgeber und insbesondere deren Dachverbände Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf, Lehren aus dem Urteil zu ziehen und die „unerträgliche Falschmünzerei“ in Sachen Oberarztvergütung einzustellen. Solange dies aber nicht geschehe, werde der Marburger Bund auch weiterhin den juristischen Weg beschreiten und für jeden Oberarzt sein gutes Recht auf die ihm zustehende Bezahlung einklagen.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine Passage in den neuen Ärzte-Tarifverträgen, die die Ärztegewerkschaft mit den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes im Jahr 2006 vereinbarte. Demnach ist Oberarzt derjenige, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung ausdrücklich übertragen worden ist. Etliche Arbeitgeber wiesen den oftmals schon langjährig als Oberärzten tätigen Medizinern jedoch die niedriger bezahlte Facharztgruppe zu, da es angeblich eine ausdrückliche Übertragung nicht gegeben habe. Der Marburger Bund argumentiert jedoch, dass es für eine „Übertragung“ im Gegensatz zu einer „Anordnung“ keine schriftliche Form bedürfe.

 Mehr zur Oberarztproblematik

 
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