Berlin, 24.08.2007 - Nr.38/07 Arbeitsgericht gibt Marburger Bund
Recht Im Streit um die Anerkennung der „Arzt im
Praktikum“-Phase (AiP) als einschlägige Berufserfahrung hat die
Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) einen juristischen Erfolg errungen. Das
Arbeitsgericht Magdeburg urteilte am 9. August 2007, dass die AiP-Zeit des
klagenden Assistenzarztes der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als
Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages für die Universitätsärzte (TV-Ärzte
TdL, §16 Abs. 2 Satz 2) anerkannt werden muss (AZ: 6 Ca 944/07). Damit stehen
dem Arzt rückwirkend zum 1. Juli 2006 monatlich rund 350 Euro mehr an Gehalt
nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä1 zu. Der Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. Frank Ulrich Montgomery, bezeichnete das Urteil
als „wegweisend“. Bisher würden nämlich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) und damit auch sämtliche Universitätskliniken in Deutschland den Ärzten
ihre AiP-Zeit nicht als Berufserfahrung zugestehen. Dies führe bei den Uniärzten
zu monatlichen Gehaltseinbußen von mehreren hundert Euro. „Herr Möllring als
Chef der TdL und die Universitätskliniken sind aufgefordert, das Magdeburger
Urteil zu akzeptieren und allen Ärzten umgehend ihr zustehendes Gehalt zu
zahlen“, forderte Montgomery. Die bisherige Praxis der Einkommenskürzung habe
bei den Medizinern in den Unikliniken zu massivem Unmut und Verärgerung
geführt. Solange die Universitätskliniken und deren
Arbeitgeberverband TdL sich jedoch weigern, die im Herbst 2004 abgeschaffte
18monatige AiP-Phase als Berufserfahrung zu akzeptieren, werde der Marburger
Bund auch weiterhin dieses konsequent einklagen. Bisher habe die
Ärztegewerkschaft bundesweit rund 100 AiP-Klagen bei Arbeitsgerichten
eingereicht. Montgomery wies auf die in diesem Zusammenhang „sehr vernünftigen“
separaten Tarifabschlüsse der Ärztegewerkschaft mit den Ländern Berlin und
Hessen hin, die nicht Mitglied der TdL sind. Montgomery: „Berlin und Hessen
haben erkannt, dass man Leistungsträger nicht mit ungerechtfertigten
Gehaltskürzungen vor den Kopf stoßen darf."
AiP-Phase muss bei Ärztevergütung berücksichtigt
werden