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Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Arztzspezifischer Tarifvertrag für Universitätsärzte
Klarstellung zur neuen Entgelttabelle
Stellungnahme des MB zur Anwendung der Ärztetabellen ab 1. Juli 2006
Von RA Dr. Kai-Alexander Heine*
Am 16. Juni 2006 einigten sich der Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder auf Eckpunkte zu einem arztspezifischen Tarifvertrag, der am 1. November 2006 in Kraft treten soll. Hierbei findet die neue Entgelttabelle schon ab 1. Juli 2006 Anwendung. Der Marburger Bund weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:
- Die neue Entgelttabelle gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, deren Stellen über Drittmittel finanziert sind.
- Die einzelne Ärztin/der einzelne Arzt muss sich nicht für eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 42 Stunden entscheiden, um in den Genuss der neuen Entgelttabelle zu kommen. Wer jedoch die neuen Entgelte in voller Höhe erhalten will, muss eine Arbeitszeit von 42 Stunden ableisten.
- Bei der Eingruppierung als Oberarzt kommt es nicht darauf an, wann eine Übertragung dieser Funktion durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Es ist keine erneute förmliche Bestätigung der Oberarztfunktion durch den Arbeitgeber erforderlich. Entscheidend ist, ob in der Vergangenheit eine Übertragung besonderer Verantwortung bzw. einer Spezialfunktion durch den Arbeitgeber stattgefunden hat.
- Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung sind als förderliche Zeiten zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch Zeiten des AiP, da das AIP die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs enthielt und damit dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung diente. Als Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung sind des Weiteren Zeiten ärztlicher Tätigkeit in kommunalen, kirchlichen oder privaten Krankenhäusern und Arztpraxen im In- und Ausland anzuerkennen.
- Das bislang neben der monatlichen Vergütung gezahlte Urlaubsgeld und die Zuwendung für Angestellte (Weihnachtsgeld) sind in der neuen Entgelttabelle in die Monatsvergütung eingerechnet. Da die neue Entgelttabelle zum 1. Juli 2006 Anwendung findet, müssen beim Weihnachtsgeld die Anteile ausgezahlt werden, die in der ersten Jahreshälfte bereits erdient wurden, also 6/12 des Gesamtanspruchs. Das Urlaubsgeld ist ungekürzt auszuzahlen, da dies im Wesentlichen in der ersten Jahreshälfte erdient wird (so besteht z. B. keine Rückzahlungspflicht, wenn der Angestellte zum Ende Juli kündigt).
Es gilt eine Besitzstandsregelung, die sicherstellt, dass durch die neue Eingruppierung keine Ärztin/kein Arzt weniger als bisher verdient. Hierbei müssen die neuen Entgeltwerte mit dem bisherigen monatlichen Entgelt zuzüglich der anteiligen Einmalzahlungen verglichen werden.
* RA Dr. Kai-Alexander Heine ist Verbandsjurist im MB-Bundesverband
(MB/28.08.06)