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 _ Arztspezifische Tarifverträge

Klimawandel?

Kommentar von Rudolf Henke

Der Klimawandel beherrscht zur Zeit die Schlagzeilen. Wenn die Menschheit der Energieverschwendung und dem Treibhauseffekt kein Ende setzt, dann schmelzen Gletscher und Polkappen, dann steigt der Meeresspiegel, dann werden Unwetter und Überschwemmungen immer häufiger, dann droht die Klimakatastrophe. Soweit so schlecht. Das Gute daran ist, dass die Menschen es in der Hand haben, die Entwick­lung einzudämmen und aufzuhalten.

In den Krankenhäusern haben wir es zur Zeit im übertragenen Sinn auch mit einer  Art Klimawandel zu tun. Wenn die Krankenhäuser der Verschwendung guten Willens langjähriger Leistungsträger kein Ende setzen und die Stimmungslage unter den ca. 10.000 Oberärzten immer weiter anhei­zen, dann schmelzen Motivation und Arbeits­freude, dann steigt die schlechte Laune, dann werden Reibungen und Kon­flikte im­mer häufiger, dann droht die Klimakatastrophe im betrieblichen Miteinan­der. Auch hier stehen alle Wege offen, die Entwicklung einzudämmen und aufzuhal­ten. Wie bei der meteorologischen Situation müssen sie aber aktiv beschritten wer­den.

Die Voraussetzungen, die der Tarifvertrag Ärzte/VKA bereitstellt, sind als Ergebnis eines streitig geschaffenen Kompromisses zwar nicht ideal aber gut genug, um jetzt nicht beim ersten kritischen Ton der Konkurrenten bei ver.di zu erschrecken und keines­wegs verbockt, wie manche Arbeitgeber das behaupten, um von der eigenen Untätigkeit abzulenken und Unzufriedenheit zu schüren. Die tariflich vereinbarten Eingruppierungsrichtlinien besagen klar, dass unter anderem Ärztinnen und Ärzte, denen die medizinische Verantwortung in Teilbereichen übertragen worden ist, als Oberärztinnen bzw. Oberärzte gelten. Sie sind auch so zu vergüten.

Die Arbeitgeber haben in den Tarifverhandlungen angestrebt, den Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ä3 auf Ärztinnen und Ärzte zu be­schrän­ken, die vom Arbeitgeber nach Abschluss des Tarifvertrages förmlich zum Oberarzt ernannt würden.

Wären wir diesem Ansinnen gefolgt, dann hätte das den jetzt versuchten Missbrauch Tür und Tor geöffnet und das ohne jede Chance einer erfolgreichen Korrektur auf juristischem Weg. Der Tarifvertrag lautet aber anders.

Es gibt vier Entgeltgruppen: Arzt mit entsprechender Tätigkeit, Facharzt mit entspre­chender Tätigkeit, Oberarzt, Leitender Oberarzt. Die Tarifgremien des Marburger Bundes hatten das Ziel verfolgt, die folgende Definition von Oberarzt zu tarifieren: Oberarzt ist derjenige Arzt mit medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktions­bereiche der Klinik bzw. einer Abteilung oder mit Verantwortung für Anleitung und Aufsicht anderer Ärzte.

Diese Definition ließ sich mit den Arbeitgebern nicht tarifieren. Die von den Arbeit­gebern erstrebte Regel, dass Oberarzt nur ist, wer vom Arbeitgeber nach dem Tarif­abschluss förmlich dazu ernannt wird, ließ sich mit uns nicht machen. Statt dessen steht im TV Ärzte/VKA jetzt die Protokollnotiz: „Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Kli­nik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.“

Um im Konfliktfall zu beantworten, wer von dieser Erläuterung zu dem Terminus Oberarzt erfasst wird, muss geprüft werden, welche Bedeutung die in der Proto­kollnotiz verwendeten Begriffe "Arzt", "medizinische Verantwortung", "selbständiger Teilbereich oder selbständiger Funktionsbereich", "Klinik bzw. Abteilung" und "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeuten. Dazu bedarf der betreffende Arzt im Konfliktfall rechtlichen Beistands.

Der Begriff „Teilbereich“ hat anders als der Begriff „Funktionsbereich“ keinen Bezug zur ärztlichen Weiterbildungsordnung. In der juristischen Literatur werden als Bei­spiele derartiger medizinischer Teilbereiche u.a. ärztliche DRG-Codierung, Koordi­nation des Zentral-OP, Weiterbildung, CME-Fortbildung, Notarztkoordination, ärztli­che Leitung der Schwesternschule, Hygieneverantwortung,Medizingeräteverant­wor­tung und anderes genannt. Die Teilbereiche können beliebig geschnitten sein, also auch z.B. die medizinische Verantwortung für eine oder mehrere Stationen bedeuten. Dabei kommt es nicht auf die Übertragung nach Abschluss des Tarif­vertrages an, sondern darauf, ob solch eine Funktion tatsächlich wahrgenommen wird bzw. unter BAT-Bedingungen worden ist.

Im offiziellen Organ der Arbeitsgemeinschaft für Arztrecht heißt es zum Thema der ausdrücklichen Übertragung in einem aktuell erschienenen Artikel wörtlich: "Ein Kran­ken­haus­­träger, der „selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche“ unter der medi­zini­schen Verantwortung eines Arztes bildet, sich dann aber weigert, eine „aus­drückliche Übertragung“ vorzunehmen, um auf diese Weise die Höhergrup­pierung des Arztes in die Entgeltgruppe III zu vereiteln, muss sich so behandeln lassen, als habe er diese „ausdrückliche Übertragung“ tatsächlich vorgenommen. Dem Arzt steht damit im Ergebnis ein Gehalt nach der Entgeltgruppe III zu, obwohl es an der eigent­lich erforderlichen „ausdrücklichen Übertragung“ gerade fehlt."

Der Marburger Bund wird nicht zögern, seinen betroffenen Mitgliedern den notwen­digen rechtlichen Schutz zur Durchsetzung dieser Position zu gewähren. Damit be­wir­ken wir keine Konflikte, damit lösen wir Konflikte. Besser allerdings wäre es, die Arbeitgeber sähen ein, dass es einen schnelleren Weg gibt, die Konflikte zu lösen: die rasche tarifkonforme Eingruppierung der betroffenen Oberärzte in die Ä3. Die dafür nötigen Finanzmittel sind eine gute Investition ins Klima der Krankenhäu­ser.

Rudolf Henke, Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz

 Alle Infos zur Oberarztproblematik

 
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