Klimawandel? Kommentar von Rudolf Henke Der Klimawandel beherrscht zur Zeit die Schlagzeilen. Wenn die Menschheit der Energieverschwendung und dem Treibhauseffekt kein Ende setzt, dann schmelzen Gletscher und Polkappen, dann steigt der Meeresspiegel, dann werden Unwetter und Überschwemmungen immer häufiger, dann droht die Klimakatastrophe. Soweit so schlecht. Das Gute daran ist, dass die Menschen es in der Hand haben, die Entwicklung einzudämmen und aufzuhalten. In den Krankenhäusern haben wir es zur Zeit im übertragenen Sinn auch mit einer Art Klimawandel zu tun. Wenn die Krankenhäuser der Verschwendung guten Willens langjähriger Leistungsträger kein Ende setzen und die Stimmungslage unter den ca. 10.000 Oberärzten immer weiter anheizen, dann schmelzen Motivation und Arbeitsfreude, dann steigt die schlechte Laune, dann werden Reibungen und Konflikte immer häufiger, dann droht die Klimakatastrophe im betrieblichen Miteinander. Auch hier stehen alle Wege offen, die Entwicklung einzudämmen und aufzuhalten. Wie bei der meteorologischen Situation müssen sie aber aktiv beschritten werden. Die Voraussetzungen, die der Tarifvertrag Ärzte/VKA bereitstellt, sind als Ergebnis eines streitig geschaffenen Kompromisses zwar nicht ideal aber gut genug, um jetzt nicht beim ersten kritischen Ton der Konkurrenten bei ver.di zu erschrecken und keineswegs verbockt, wie manche Arbeitgeber das behaupten, um von der eigenen Untätigkeit abzulenken und Unzufriedenheit zu schüren. Die tariflich vereinbarten Eingruppierungsrichtlinien besagen klar, dass unter anderem Ärztinnen und Ärzte, denen die medizinische Verantwortung in Teilbereichen übertragen worden ist, als Oberärztinnen bzw. Oberärzte gelten. Sie sind auch so zu vergüten. Die Arbeitgeber haben in den Tarifverhandlungen angestrebt, den Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ä3 auf Ärztinnen und Ärzte zu beschränken, die vom Arbeitgeber nach Abschluss des Tarifvertrages förmlich zum Oberarzt ernannt würden. Wären wir diesem Ansinnen gefolgt, dann hätte das den jetzt versuchten Missbrauch Tür und Tor geöffnet und das ohne jede Chance einer erfolgreichen Korrektur auf juristischem Weg. Der Tarifvertrag lautet aber anders. Es gibt vier Entgeltgruppen: Arzt mit entsprechender Tätigkeit, Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, Oberarzt, Leitender Oberarzt. Die Tarifgremien des Marburger Bundes hatten das Ziel verfolgt, die folgende Definition von Oberarzt zu tarifieren: Oberarzt ist derjenige Arzt mit medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. einer Abteilung oder mit Verantwortung für Anleitung und Aufsicht anderer Ärzte. Diese Definition ließ sich mit den Arbeitgebern nicht tarifieren. Die von den Arbeitgebern erstrebte Regel, dass Oberarzt nur ist, wer vom Arbeitgeber nach dem Tarifabschluss förmlich dazu ernannt wird, ließ sich mit uns nicht machen. Statt dessen steht im TV Ärzte/VKA jetzt die Protokollnotiz: „Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.“ Um im Konfliktfall zu beantworten, wer von dieser Erläuterung zu dem Terminus Oberarzt erfasst wird, muss geprüft werden, welche Bedeutung die in der Protokollnotiz verwendeten Begriffe "Arzt", "medizinische Verantwortung", "selbständiger Teilbereich oder selbständiger Funktionsbereich", "Klinik bzw. Abteilung" und "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeuten. Dazu bedarf der betreffende Arzt im Konfliktfall rechtlichen Beistands. Der Begriff „Teilbereich“ hat anders als der Begriff „Funktionsbereich“ keinen Bezug zur ärztlichen Weiterbildungsordnung. In der juristischen Literatur werden als Beispiele derartiger medizinischer Teilbereiche u.a. ärztliche DRG-Codierung, Koordination des Zentral-OP, Weiterbildung, CME-Fortbildung, Notarztkoordination, ärztliche Leitung der Schwesternschule, Hygieneverantwortung,Medizingeräteverantwortung und anderes genannt. Die Teilbereiche können beliebig geschnitten sein, also auch z.B. die medizinische Verantwortung für eine oder mehrere Stationen bedeuten. Dabei kommt es nicht auf die Übertragung nach Abschluss des Tarifvertrages an, sondern darauf, ob solch eine Funktion tatsächlich wahrgenommen wird bzw. unter BAT-Bedingungen worden ist. Im offiziellen Organ der Arbeitsgemeinschaft für Arztrecht heißt es zum Thema der ausdrücklichen Übertragung in einem aktuell erschienenen Artikel wörtlich: "Ein Krankenhausträger, der „selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche“ unter der medizinischen Verantwortung eines Arztes bildet, sich dann aber weigert, eine „ausdrückliche Übertragung“ vorzunehmen, um auf diese Weise die Höhergruppierung des Arztes in die Entgeltgruppe III zu vereiteln, muss sich so behandeln lassen, als habe er diese „ausdrückliche Übertragung“ tatsächlich vorgenommen. Dem Arzt steht damit im Ergebnis ein Gehalt nach der Entgeltgruppe III zu, obwohl es an der eigentlich erforderlichen „ausdrücklichen Übertragung“ gerade fehlt." Der Marburger Bund wird nicht zögern, seinen betroffenen Mitgliedern den notwendigen rechtlichen Schutz zur Durchsetzung dieser Position zu gewähren. Damit bewirken wir keine Konflikte, damit lösen wir Konflikte. Besser allerdings wäre es, die Arbeitgeber sähen ein, dass es einen schnelleren Weg gibt, die Konflikte zu lösen: die rasche tarifkonforme Eingruppierung der betroffenen Oberärzte in die Ä3. Die dafür nötigen Finanzmittel sind eine gute Investition ins Klima der Krankenhäuser. Rudolf Henke, Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz