(1) Die große Tarifkommission besteht aus
a) dem Beirat
b) dem Vorstand des Bundesverbandes und
c) der Kleinen Tarifkommission.
(2) Vorsitzender der Großen Tarifkommission ist der 1. Vorsitzende des
Bundesverbandes und
sein Vertreter ist der 2. Vorsitzende des
Bundesverbandes.
(3) Die Große Tarifkommission entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes über
a) die tariflichen Forderungen des Marburger Bundes
b) den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen und ihnen vergleichbaren Vereinbarungen
c) die Einleitung von Schlichtungsverfahren
d) die Einleitung von Kampfmaßnahmen
e) die Art der Kampfmittel und den Bereich, in dem sie angewandt werden sollen
f) Aussetzung und Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen
g) Leitlinien der Tarifpolitik
(4) Die Große Tarifkommission kann ihre Entscheidungsbefugnisse gemäß Abs.
3 Buchstaben a) bis c), e) und f) allgemein oder von Fall zu Fall ganz
oder teilweise auf die Kleine Tarifkommission übertragen. Die Große
Tarifkommission ist auch im Fall einer solchen Übertragung berechtigt
und verpflichtet zu entscheiden, wenn dies
a) der Vorstand oder
b) der Beirat oder
c) mindestens fünf Landesverbände oder
d) die Kleine Tarifkommission
beim Vorsitzenden der Großen Tarifkommission schriftlich beantragen.
Der Antrag ist auch dem Vorsitzenden der Kleinen Tarifkommission zur
Kenntnis zu bringen. Er beendet die Entscheidungsbefugnis der Kleinen
Tarifkommission insoweit.