BAG-Entscheidung
Nicht gewonnen ist nicht verloren!

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Von Lutz Hammerschlag*

Die Aussage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Februar ist eindeutig: Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt (SIMAP-Urteil vom 3. Oktober 2000) Bereitschaftsdienstzeit ist Arbeitszeit. Dies gilt auch für Deutschland und muss im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt werden.

Diese Feststellung ermutigt, weiter an dem Ziel zu arbeiten, dass im Arbeitszeitgesetz die gesetzliche Klarstellung erfolgt: Bereitschaftsdienst ist auch in Deutschland Arbeitszeit. Der Passus im Arbeitszeitgesetz mit der Festlegung „Bereitschaftsdienstzeit ist Ruhezeit“ muss sofort ersatzlos gestrichen werden.

Das BAG hat zwar formal die Klage abgewiesen, dies aber nur deshalb, weil im vorliegenden Fall das Deutsche Rote Kreuz – als beklagter Arbeitgeber – kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein privater Arbeitgeber ist. In diesem Fall – so das BAG – müsse erst das Arbeitszeitgesetz geändert werden.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Soweit Bereitschaftsdienst für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber geleistet wird, ist die EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 vom 23. November 1993 unmittelbar anzuwenden und schafft so eine entsprechende Verpflichtung des (öffentlich-rechtlichen) Krankenhausträgers, Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und nicht mehr als Ruhezeit zu behandeln.

Was jetzt bleibt, ist die leidige Feststellung, dass Ansprüche eingeklagt werden müssen. Es bleibt der fade Beigeschmack, dass es neben der viel diskutierten Zweiklassenmedizin scheinbar auch einen Zweiklassenarbeitsschutz gibt. Denn wie ist es anders zu verstehen, wenn auf der einen Seite die Richtlinie mit ihren strengen Vorgaben direkt in Arbeitsverhältnisse eingreift, auf der anderen Seite aber ein Arbeitsschutz erst dann für die Betroffenen gilt, wenn das Arbeitszeitgesetz geändert worden ist.

Da es bisher keinerlei Signale gibt, dass sich nach dieser Entscheidung politisch irgendetwas bewegt, kommt dem deutschen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in der Vorabentscheidung „Dr. Jäger“ ganz besondere Bedeutung zu. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den 8. April angekündigt. Damit besteht schon in absehbarer Zeit endgültig die Chance, dass Klarheit geschaffen und diesem unsinnigen juristischen Gezänk ein Ende gesetzt wird.

Der Marburger Bund ist bereit, über eine sinnvolle Umsetzung des europäischen Urteils zu reden. Wir brauchen, wie das Arbeitszeit-Modell des Marburger Bundes es auch vorsieht, den Mut, über Rahmenarbeitszeiten zu verhandeln. Europa verursacht nicht nur Kosten, Europa ist auch eine Chance, end-lich die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Dies kommt den Patienten zugute und trägt dazu bei, dass die Ärzteflucht in Deutschland gestoppt werden kann. Wer nicht in der Lage ist, über vernünftige Arbeitszeitmodelle zu reden, wer nicht bereit ist, Arbeitsbedingungen konstruktiv zu verbessern, der wird aus dem Begriff der Ärzteflucht endgültig den Begriff des Ärztemangels machen.

Was wir jetzt brauchen, ist ein Schulterschluss der Betroffenen im Krankenhaus. Mittlerweile wurde dies auch verstanden. Wir müssen die Gesetzesänderung bei der Politik erzwingen.

* Lutz Hammerschlag ist stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tarifexperte des Marburger Bundes


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Ausgabe 03/2003

07. März 2003