• Ihr Tarifvertrag erläutert: Änderung der Nachtarbeit und neuen Regelungen zum Zusatzurlaub

    TV-Ärzte/Hessen

    In der letztjährigen Tarifrunde wurden für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken im Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen (Universitätsklinikum Gießen/Marburg und Universitätsklinikum Frankfurt) u.a. Verbesserungen bei der Nachtarbeit und bei den Zusatzurlauben vereinbart:

    Änderung des Zeitraums für Nachtarbeit

    Zunächst gilt bereits seit Juli 2024, dass der Zeitraum für Nachtarbeit nicht erst um 21:00 Uhr, sondern bereits um 20:00 Uhr beginnt. Nachtarbeit ist also der Zeitraum von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, so dass z.B. für eine Stunde mehr Nachtzuschläge bei Schicht- und Wechselschichtarbeit, Bereitschaftsdienst und Einsätzen in der Rufbereitschaft zu zahlen ist.

    Zusatzurlaub für Nachtarbeit

    Aber auch auf den Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit wirkt sich die Neuregelung positiv aus.

    Bereitschaftsdienst

    Für Arbeit im Bereitschaftsdienst bedeutet dies z.B. dass bei einem Bereitschaftsdienst von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht mehr neun, sondern zehn Stunden anfallen, für die zum einen der Nachtarbeitszuschlag zu zahlen ist und die für den Anspruch auf Zusatzurlaub zählen (vorher 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr = 9 Stunden, seit dem 1. Januar 2025: 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr = 10 Stunden).

    Die so zu zählenden Stunden führen dann nach folgender Staffel zu Zusatzurlaub:

    • 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
    • 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
    • 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
    • 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
    • 750 Nachtarbeitsstunden 5 Arbeitstage
    • 900 Nachtarbeitsstunden 6 Arbeitstage

    Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies anteilig. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben aber weiterhin unberücksichtigt, da sie ansonsten „doppelt“ zählen würden.

    Rufbereitschaft

    Für Einsätze in der Rufbereitschacht im Nachtzeitraum („Aktivstunden) gilt die oben aufgeführte Staffel ebenso wie für Stunden außerhalb von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, für die kein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige oder nicht ständige Schicht- oder Wechselschichtarbeit besteht.

     

    Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit

    Für Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit  leisten und den Anspruch auf die tarifliche  Wechsel- oder Schichtzulage besitzen, ist ebenfalls eine Verbesserung für die Zeit ab 1. Januar 2025 vereinbart worden:

    Hatte man bisher Anspruch  auf je einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn man 

    1.  Wechselschichtarbeit  in  je zwei zusammenhängenden Monaten

    oder

    1.  Schichtarbeit in  je vier zusammenhängenden Monaten geleistet hat,

    fällt seit Januar 2025  das Erfordernis zusammenhängender Monate weg.

    Beispiel:

    Eine Ärztin leistete im Monat Januar und März 2025 Wechselschichtarbeit. Im Jahr 2024 hätte dies keinen Anspruch auf Zusatzurlaub ausgelöst, da die Monate nicht zusammenhängend waren. In 2025 entsteht ihr dadurch der Anspruch auf Zusatzurlaub.