1. Gehaltssteigerungen
Grundentgelte (Anlage 1 zu § 15 Abs. 1):
- +4,0 % ab 1. Juli 2024
- +2,0 % ab 1. August 2025
- +2,0 % ab 1. Juni 2026
Zulagen für Zusatzbezeichnungen (Anlage 2 zu § 15 Abs. 2):
- +4,0 % ab 1. Januar 2025
- +2,0 % ab 1. August 2025
- +2,0 % ab 1. Juni 2026
2. Bereitschaftsdienst und Zeitzuschläge (§ 9 Abs. 6 und 6a)
Erhöhung der Zeitzuschläge für Nachtbereitschaftsdienste ab 1. Juli 2024, 1. August 2025 und 1. Juni 2026; gestaffelt nach Entgeltgruppen. Neue Tabellen für Zeitzuschläge in den Entwicklungsstufen ab den jeweiligen Stichtagen.
3. Arbeitszeit und Sonderformen der Arbeit
- Durchschnittsberechnung der Arbeitszeit: Zeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-/Wechselschichtarbeit auch länger (§ 5 Abs. 2).
- Verpflichtung zu Sonderformen der Arbeit (z.B. Schicht, Bereitschaft, Überstunden) klargestellt (§ 5 Abs. 4).
- Definitionen für Wechselschicht- und Schichtarbeit neu gefasst (§ 6 Abs. 6 und 7).
4. Zulagen und Ausgleich
- Wechselschichtzulage: 315 € monatlich
- Schichtzulage: 210 € monatlich, ab 1. Oktober 2025: 315 € monatlich (§ 8 Abs. 5 und 6).
Zusatzurlaub:
- 1 Tag je 2 Monate Wechselschichtarbeit
- 1 Tag je 4 Monate Schichtarbeit
- 1 Tag bei mehr als 29 Bereitschaftsdiensten im Kalenderhalbjahr (bei Teilzeit anteilig) (§ 22 Abs. 4).
- Maximal 10 Tage Zusatzurlaub pro Jahr (außer bei Schwerbehinderung, § 125 SGB IX).
5. Dienstplanung und Zuschläge
- Nachtzeit beginnt künftig um 20 Uhr (vorher 21 Uhr).
- Für kurzfristige Dienstplanänderungen (<72h): 100 € Pauschale, dynamisch angepasst (§ 11 Abs. 2).
- Für regelmäßige Arbeit (inkl. Schicht/Wechselschicht): 10 % Zuschlag auf das Tabellenentgelt für geplante Dienste des Folgemonats.
6. Inkrafttreten der Änderungen
- § 1: ab 1. Juli 2024
- § 2: ab 1. Januar 2025
- § 3: ab 1. Juli 2025
7. Kündigungsfristen
Einzelne Regelungen können erstmals zum 31. Dezember 2026 ohne Frist gekündigt werden (§ 30 Abs. 2).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Marburger Bund Hessen
(Diese Mitgliederinfo fasst die wichtigsten Änderungen des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TV-Ärzte Neurologische Klinik Westend zusammen. Maßgeblich sind die Regelungen des unterzeichneten Tarifvertrags.)