1. Tarifsteigerung TV-Ärzte/MTK rückwirkend zum 1. Juli 2024
Rückwirkend zum 1. Juli 2024 erhöhen sich ihre Tabellenentgelte im TV-Ärzte/MTK und alle damit in Zusammenhang stehenden unständigen Bezügebestandteile (z.B. Rufbereitschaftsvergütung, Bereitschaftsdienstvergütung) um 4,0 Prozent.
2. Überleitung in den TV-Ärzte/VKA mit Wirkung zum 1. Juli 2025 inklusive Sonderregelungen (Besitzstand)
Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 tritt dann neu der Tarifvertrag zur Anwendung des TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts für die Ärztinnen und Ärzte der Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH, der Gesundheits- und Dienstleistungsgesellschaft Main-Taunus mbH sowie der Fachklinik und Seniorenresidenz Main-Taunus GmbH in Kraft.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und Regelungen im Überblick:
- Der Tarifvertrag gilt für alle Ärztinnen und Ärzte der genannten Gesellschaften, nicht jedoch für Chefärztinnen und Chefärzte.
- Es gilt ab dann der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Der neue Tarifvertrag ersetzt den bisherigen TV-Ärzte/MTK ab dem 1. Juli 2025, soweit keine anderen Termine oder Ausnahmen bestimmt sind.
- Alle zum 30. Juni 2025 beschäftigten Ärztinnen und Ärzte werden automatisch in die entsprechende Entgeltgruppe und Stufe des TV-Ärzte/VKA übergeleitet. Die bisherige Stufenlaufzeit wird angerechnet.
- Besonders wichtig: Es besteht ein Wahlrecht bezüglich der Anwendung von § 26 TV-Ärzte/VKA (Zusatzversorgung) oder der Beibehaltung der bisherigen Strukturzulage. Über dieses Wahlrecht werden die Ärztinnen und Ärzte schriftlich vom Arbeitgeber informiert. Es gilt bis zum 15. Juli 2025. Wichtig: Entscheiden sie sich für die ZVK, entfällt die Zahlung der bisherigen Strukturzulage. Stattdessen werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer Umlagen in das System der ZVK abgeführt, die zu einer zusätzlichen Rente (auch Betriebsrente genannt) führen.
- Sonderfälle: Sollten zum Stichtag (30. Juni 2025) befristet Beschäftigte sich bis zum 15. Juli 2025 gegen "die ZVK" entschieden haben, werden sie im Falle einer sich daran anschließenden unbefristeten Weiterbeschäftigung ab dem Zeitpunkt der "Entfristung" bei der ZVK angemeldet und haben sodann nicht mehr den Anspruch auf die Strukturzulage. Wird nach dem 30. Juni 2025 eine Anschlussbefristung vereinbart, gelten Sonderregelungen, über die der Marburger Bund Hessen die Ärztinnen und Ärzte noch gesondert informieren wird.
- Der Anspruch auf den Studientag (§ 27a TV-Ärzte/MTK) bleibt für alle zum Stichtag (30. Juni 2025) Beschäftigten erhalten, auch bei Anschlussverträgen und kurzen Unterbrechungen (z.B. Elternzeit, Mutterschutz).
- Die besonderen Regelungen aus dem TV-Ärzte/MTK
- Verlegungstransporte im Rettungsdienst,
- Arbeitszeitkonten,
bleiben zunächst bestehen.
Detaillierte Informationen erhalten die Ärztinnen und Ärzte vom Marburger Bund Hessen in den nächsten Tagen. Für Rückfragen steht der Verband zur Verfügung und fordert seine Mitglieder auf: "Bitte achten Sie auf die Fristen zum Wahlrecht bezüglich der Zusatzversorgung und informieren Sie sich rechtzeitig, um die für Sie am besten passende Lösung zu finden!"
3. Geplanter Betriebsübergang
Varisano hat dem MB Hessen die unternehmerische Entscheidung, einen geplanten Betriebsteilübergang der Gesundheits- und Dienstleistungsgesellschaft Main-Taunus-GmbH und der Fachklinik und Seniorenresidenz Main-Taunus gGmbH auf die Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH zum 1. Juli 2025 durchzuführen, mitgeteilt. Die beteiligten Arbeitgeber sind gesetzlich (§ 613a BGB) verpflichtet, die Ärztinnen und Ärzte über diese unternehmerische Maßnahme zu unterrichten. Der Verband geht davon aus, dass die Arbeitnehmer dazu in den nächsten Tagen Schreiben der Arbeitgeber erhalten. Auch hierzu bietet der MB Hessen seinen Mitgliedern rechtliche Beratung an.