Damit bleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, kann nicht einseitig per Dienstanweisung angeordnet werden.
Geklagt hatte ein Oberarzt und Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses berufen, wonach ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein müsse. Daraus leitete das Klinikum eine verbindliche Eintreffzeit für Ärzt*innen in Rufbereitschaft ab.
Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu klar:
- Die Vorgabe „30 Minuten am Patienten“ ist für Rufbereitschaften zu kurz bemessen, da Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten einzubeziehen sind.
- Arbeitgeber können Eintreffzeiten nicht einseitig per Dienstanweisung festlegen.
- Maßgeblich ist das Erreichen des Arbeitsortes. Die weitere Organisation im Krankenhaus fällt in die Verantwortung des Arbeitgebers.
- Zulässig ist lediglich eine angemessene reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes.
Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen betont: „Mit der Rücknahme der Revision ist nun rechtskräftig bestätigt: Rufbereitschaft bedeutet nicht permanente Sofortverfügbarkeit. Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen.“
Der Zweite Vorsitzende des Marburger Bundes Niedersachsen, Andreas Hammerschmidt, betont: „Das Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Ärzt*innen. Wer eine unmittelbare ärztliche Verfügbarkeit benötigt, muss dafür die passenden Dienstmodelle organisieren – etwa Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft.“
Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie stärkt den tarifvertraglichen Schutz der Rufbereitschaft und setzt der zunehmenden Verdichtung ärztlicher Tätigkeit Grenzen.
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