Geklagt hatte ein Arzt mit Berufserlaubnis auf Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA, weil er vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wird. Sein Arbeitgeber, ein hessisches Krankenhaus, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (VKA) ist, hatte den Arzt zu einem deutlich geringeren Gehalt als tarifvertraglich vorgesehen, vergütet. Dagegen ist der Arzt zusammen mit dem Marburger Bund Hessen gerichtlich vorgegangen und hat eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA eingeklagt.
Sowohl das Arbeitsgericht Fulda als auch das Landesarbeitsgericht Hessen haben der Klage stattgegebenen. Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG hatte zwar Erfolg, die Revision wurde jedoch mit der gestrigen Entscheidung in Erfurt zurückgewiesen (Urteil des BAG vom 20. Mai 2026, 4 AZR 98/25). Somit bleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen, nach der der Kläger mit Berufserlaubnis nach dem TV-Ärzte/VKA zu vergüten ist.
Infobox: Die Berufserlaubnis ist eine befristete (für maximal zwei Jahre erteilte) Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten. Sie erlaubt das Arbeiten unter Aufsicht, während das Approbationsverfahren läuft. Zuständig hierfür sind die Approbationsbehörden. |
Veronika Putzmann-Heidenwag - Verbandsjuristin Marburger Bund Hessen
