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Marburger Bund
Die Ärztegewerkschaft
Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Nicht mit unserem Ethos vereinbar
Kammerversammlung votiert gegen ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung
Münster. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat sich in einer Resolution gegen die ärztliche Beihilfe zum Suizid ausgesprochen. Demnach lehnen die Vertreter der westfälisch-lippischen Ärztinnen und Ärzte die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung ausdrücklich ab.
„Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht den ethischen Grundsätzen unseres ärztlichen Selbstverständnisses“, betonte Kammerpräsident Dr. Theodor Windhorst. Die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer müssten daher überarbeitet werden, so die Resolution weiter.
Das ärztliche Handeln diene der Linderung von Leiden und dem Beistand Sterbender. Dies gelte umso mehr in Kenntnis leidvoller und schwer zu ertragender Krankheits- und Sterbeumstände. Kammerpräsident Dr. Theodor Windhorst: „Schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten bedürfen ärztlicher Hilfe wie auch gesellschaftlicher Unterstützung. Auf der Gewissheit dieser Hilfe beruht das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.“
In den jüngst überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer war u. a. der Passus neu aufgenommen worden, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei. Diese Formulierung trat in den Grundsätzen der BÄK an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche.
Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, so hatte Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer, Mitte Februar anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung betont, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten.
„Auch in unseren nun überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Diese ärztliche Ethik ist allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten ernst genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte Prof. Hoppe. Damit würden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen.
Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden.
„Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht den ethischen Grundsätzen unseres ärztlichen Selbstverständnisses“, betonte Kammerpräsident Dr. Theodor Windhorst. Die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer müssten daher überarbeitet werden, so die Resolution weiter.
Das ärztliche Handeln diene der Linderung von Leiden und dem Beistand Sterbender. Dies gelte umso mehr in Kenntnis leidvoller und schwer zu ertragender Krankheits- und Sterbeumstände. Kammerpräsident Dr. Theodor Windhorst: „Schwerstkranke und sterbende Patientinnen und Patienten bedürfen ärztlicher Hilfe wie auch gesellschaftlicher Unterstützung. Auf der Gewissheit dieser Hilfe beruht das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.“
In den jüngst überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung der Bundesärztekammer war u. a. der Passus neu aufgenommen worden, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei. Diese Formulierung trat in den Grundsätzen der BÄK an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche.
Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten sei es, so hatte Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer, Mitte Februar anlässlich der Vorstellung der überarbeiteten Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung betont, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten.
„Auch in unseren nun überarbeiteten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Diese ärztliche Ethik ist allgemeiner Konsens. Sie wird auch von den Ärztinnen und Ärzten ernst genommen und in ihrer täglichen Arbeit beachtet“, betonte Prof. Hoppe. Damit würden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen.
Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 29. Juli 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen wurden.

