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Marburger Bund
Die Ärztegewerkschaft
Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Aktueller Kommentar von Prof. Dr. med. Frieder Hessenauer
Beihilfe zum Suizid ist keine ärztliche Aufgabe
Klare Mehrheit gegen Legalisierung
Aktive Sterbehilfe ist und bleibt mit dem ärztlichen Ethos nicht vereinbar. Nach wie vor gilt unsere ethische Grundeinstellung, dass wir Menschen helfen, um gesund zu bleiben, dass wir Krankheiten erkennen und bekämpfen. Und natürlich, dass wir im Kampf gegen Erkrankungen auch Leiden lindern und Sterbenden bis zum Lebensende beistehen.
Der ärztlich assistierte Suizid gehört in diesem Zusammenhang ganz klar nicht zu unseren ärztlichen Aufgaben. Patientinnen und Patienten können sich nach wie vor darauf verlassen, dass wir, Ärztinnen und Ärzte, nicht töten.
Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in das Blickfeld der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei haben Ärztinnen und Ärzte stets klar gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte: Bei einer Umfrage des Allensbach-Instituts hat sich die deutliche Mehrheit der befragten Ärztinnen und Ärzte gegen eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe hierzulande ausgesprochen.
Auch in den nun überarbeiteten Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist – auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Dies deckt sich auch mit unserem ärztlichen Berufsrecht. Dieses ist gut so wie es ist und bedarf keiner Änderung!
In Zeitungsinterviews, in denen Bundesärztekammer-Präsident Professor Dr. Jörg-D. Hoppe vor einigen Monaten zitiert worden war, war die Neuformulierung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung bereits als Kurswechsel und als Liberalisierung dargestellt und interpretiert worden. Ein Kurswechsel ist die Neuformulierung der Bundesärztekammer aber auf keinen Fall. Diese medialen Interpretationen sind wohl über das Ziel hinausgeschossen.
Bislang stand in den Grundsätzen der Bundesärztekammer geschrieben, dass die Mitwirkung einer Ärztin oder eines Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche. Die neue Formulierung ist nun präziser.
Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz in 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen worden sind. So wurde beispielsweise der Abschnitt der Grundsätze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Und in einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. Damit berücksichtigen wir nicht nur die Entscheidung von Eltern, sondern auch die Wünsche der Kinder. Das ist besonders wichtig. Denn schwerkranke Kinder sind meist sehr reif und verständig, was die Beurteilung ihrer Krankheit angeht.
In den überarbeiteten Grundsätzen wird auch die palliativmedizinische Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden ausdrücklich erwähnt. Hier sind wir bereits auf einem guten Weg, denn wir haben sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich schon eine gute palliativmedizinische Versorgung erreicht. Dieses Netz kann aber sicherlich noch dichter gewebt werden.
Doch zu guter Letzt noch einmal im Klartext: Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Dies ist in der Überarbeitung der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung klar herausgearbeitet worden.
Der ärztlich assistierte Suizid gehört in diesem Zusammenhang ganz klar nicht zu unseren ärztlichen Aufgaben. Patientinnen und Patienten können sich nach wie vor darauf verlassen, dass wir, Ärztinnen und Ärzte, nicht töten.
Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen ist in den letzten Monaten immer stärker in das Blickfeld der breiten Öffentlichkeit gerückt. Dabei haben Ärztinnen und Ärzte stets klar gegen jede Form von aktiver Sterbehilfe Position bezogen. Dies entspricht auch dem Willen der übergroßen Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte: Bei einer Umfrage des Allensbach-Instituts hat sich die deutliche Mehrheit der befragten Ärztinnen und Ärzte gegen eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe hierzulande ausgesprochen.
Auch in den nun überarbeiteten Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unmissverständlich klargestellt, dass die Tötung von Patienten strafbar ist – auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Dies deckt sich auch mit unserem ärztlichen Berufsrecht. Dieses ist gut so wie es ist und bedarf keiner Änderung!
In Zeitungsinterviews, in denen Bundesärztekammer-Präsident Professor Dr. Jörg-D. Hoppe vor einigen Monaten zitiert worden war, war die Neuformulierung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung bereits als Kurswechsel und als Liberalisierung dargestellt und interpretiert worden. Ein Kurswechsel ist die Neuformulierung der Bundesärztekammer aber auf keinen Fall. Diese medialen Interpretationen sind wohl über das Ziel hinausgeschossen.
Bislang stand in den Grundsätzen der Bundesärztekammer geschrieben, dass die Mitwirkung einer Ärztin oder eines Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche. Die neue Formulierung ist nun präziser.
Die Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 2004 war unter anderem nötig geworden, weil durch das dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz in 2009 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen neue Rahmenbedingungen geschaffen worden sind. So wurde beispielsweise der Abschnitt der Grundsätze zur Ermittlung des Patientenwillens den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Und in einem gesonderten Abschnitt neu gefasst wurde die Passage, die sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. Damit berücksichtigen wir nicht nur die Entscheidung von Eltern, sondern auch die Wünsche der Kinder. Das ist besonders wichtig. Denn schwerkranke Kinder sind meist sehr reif und verständig, was die Beurteilung ihrer Krankheit angeht.
In den überarbeiteten Grundsätzen wird auch die palliativmedizinische Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden ausdrücklich erwähnt. Hier sind wir bereits auf einem guten Weg, denn wir haben sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich schon eine gute palliativmedizinische Versorgung erreicht. Dieses Netz kann aber sicherlich noch dichter gewebt werden.
Doch zu guter Letzt noch einmal im Klartext: Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Dies ist in der Überarbeitung der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung klar herausgearbeitet worden.

