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Urteil des Bundesfinanzhofes
Unerwarteter Geldsegen für klagende Medizinstudentin
Kosten des Studiums sind steuerlich absetzbar!
Köln/München (mhe). Studenten und Lehrlinge dürfen sich über einen unerwarteten Geldsegen freuen, denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute in zwei Beschlüssen (VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass die Kosten für die berufliche Erstausbildung nachträglich in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden können, auch, wenn der Steuerpflichtige das Erststudium oder die Erstausbildung unmittelbar nach seinem Schulabschluss aufgenommen hat. Gegen die anderslautende Entscheidung der Finanzämter und Finanzgerichte hatte u. a. eine Medizinstudentin erfolgreich geklagt. Seit 2004 galt ein Abzugsverbot.

Die Medizinstudentin hatte ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Studium der Humanmedizin aufgenommen. Sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Verlustfeststellung ab. Es berief sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfte-Ermittlung nicht abziehbar sind, heißt es in der Pressemitteilung des BFH, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung folgten auch die Finanzgerichte.

Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin war erfolgreich. Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei.

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes, meint der BFH in seinem Urteil. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt.

In zweiten vom BFH entschiedenen Fall nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien.

In beiden verhandelten Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

 
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