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Marburger Bund
Die Ärztegewerkschaft
Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Aktueller Kommentar des MB-Vorsitzenden Rudolf Henke
Beweislast am Richterrecht orientieren!
Wird das für Anfang 2012 erwartete Patientenrechtegesetz das Haftungsrecht auf den Kopf stellen?
Köln. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehören zu den zehn Bundesländern, die im November Anforderungen an ein Patientenrechtegesetz vorgelegt haben, an denen sie den für Anfang 2012 erwarteten Entwurf der Bundesregierung für ein Patientenrechtegesetz messen wollen. Anfang Dezember hatte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr angekündigt, er und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger wollten zu Beginn des kommenden Jahres einen gemeinsamen Gesetzentwurf vorlegen. Er soll auf den Eckpunkten basieren, die der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller, dem Gesundheits- und dem Justizministerium im März 2011 vorgelegt hatte und die über mehrere Gesetzbücher verstreuten Patientenrechte bündeln.
In der besonders wichtigen Frage der Beweislast im Haftungsprozess orientieren sich die Eckpunkte der Bundesebene an dem bereits heute gültigen Richterrecht. Die deutschen Gerichte sehen die Beweislast für Behandlungsfehler grundsätzlich beim Patienten. Eine Umkehr der Beweislast hätte zur Folge, dass nicht der Patient einen Behandlungsfehler beweisen muss, sondern dass der Arzt beweisen muss, dass er keinen Behandlungsfehler begangen und eine vom Patienten behauptete Schädigung somit nicht auf seine Behandlung zurückzuführen ist.
Von einer solchen Umkehr der Beweislast gehen die Gerichte dann aus, wenn der Patient nicht richtig aufgeklärt wurde oder wenn der Arzt bzw. das Krankenhaus in grober Weise gegen medizinische Regeln oder organisatorische Pflichten verstoßen haben. Liegt ein solcher grober Verstoß vor, dann muss der Arzt bzw. muss das Krankenhaus beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht darauf zurückzuführen ist.
Würde man diese für den groben Behandlungsfehler entwickelte Umkehr der Beweislast auf jeden nur denkbaren Fehler ausdehnen, dann würde dies das Haftungsrecht auf den Kopf stellen. Ein eventuell Geschädigter könnte einfach behaupten, dass jemand ihn geschädigt hat und der Adressat dieses Vorwurfes müsste beweisen, dass es anders war. Kehrt man auf diese Weise die Verhältnisse um, dann wird es für Ärzte wahrscheinlich nicht mehr möglich sein, eine Haftpflichtversicherung zu finden, die bezahlbar ist. Aus diesem Grund sind Änderungen an den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen mit größter Vorsicht zu betrachten.
Mit folgenden Vorschlägen wollen die zehn Länder deutlich über die Planungen der Bundesregierung hinausgehen: Patienten bekommen ein Anrecht auf Beratung durch neutrale Institutionen, eine Zweitmeinung, umfassende Aufklärung, einen Patientenbrief mit Therapieinformationen und Einblick in die Patientenakte. Informationen über die Behandlungsqualität sind verständlich aufzubereiten und zu veröffentlichen.
Medizinische Einrichtungen sollen ein Risikomanagement einschließlich eines Meldesystems für kritische Ereignisse (CIRS) einführen bzw. sich daran beteiligen. Beschäftigte, die Fehler melden, werden vor negativen Folgen geschützt. Kranken- und Pflegekassen müssen ihre Versicherten bei Schadensfällen unterstützen, dazu gehört auch ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Die Gerichte haben durch ihre Rechtsprechung die Beweislast bei groben Behandlungsfehlern bereits auf die Behandelnden verlagert. Das soll auch in einem Patientenrechtegesetz verankert werden. Darüber hinaus soll mit einem Härtefallfond Opfern von Behandlungsfehlern unbürokratisch geholfen werden, denen die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches nicht oder erst nach sehr langwierigen Verfahren gelingt. Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte ausreichend haftpflichtversichert sind.
Die kollektiven Patientenrechte, d.h. die Beteiligung von Patientenvertretern in Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens auf Bundes- und Landesebene, sollen ausgebaut werden. Der Marburger Bund ist dankbar, dass die Ärztekammern und die Bundesärztekammer sich bereits seit längerer Zeit intensiv mit diesen Aspekten auseinandersetzen. Nach der Verabschiedung des Versorgungsstrukturgesetzes dürfte die Arbeit an einem Patientenrechtegesetz neben der angekündigten Pflegereform das wichtigste gesundheitspolitische Vorhaben für das Jahr 2012 sein. Es ist deshalb sinnvoll, dass wir uns auch im Marburger Bund mit der Thematik intensiv befassen.
In der besonders wichtigen Frage der Beweislast im Haftungsprozess orientieren sich die Eckpunkte der Bundesebene an dem bereits heute gültigen Richterrecht. Die deutschen Gerichte sehen die Beweislast für Behandlungsfehler grundsätzlich beim Patienten. Eine Umkehr der Beweislast hätte zur Folge, dass nicht der Patient einen Behandlungsfehler beweisen muss, sondern dass der Arzt beweisen muss, dass er keinen Behandlungsfehler begangen und eine vom Patienten behauptete Schädigung somit nicht auf seine Behandlung zurückzuführen ist.
Von einer solchen Umkehr der Beweislast gehen die Gerichte dann aus, wenn der Patient nicht richtig aufgeklärt wurde oder wenn der Arzt bzw. das Krankenhaus in grober Weise gegen medizinische Regeln oder organisatorische Pflichten verstoßen haben. Liegt ein solcher grober Verstoß vor, dann muss der Arzt bzw. muss das Krankenhaus beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht darauf zurückzuführen ist.
Würde man diese für den groben Behandlungsfehler entwickelte Umkehr der Beweislast auf jeden nur denkbaren Fehler ausdehnen, dann würde dies das Haftungsrecht auf den Kopf stellen. Ein eventuell Geschädigter könnte einfach behaupten, dass jemand ihn geschädigt hat und der Adressat dieses Vorwurfes müsste beweisen, dass es anders war. Kehrt man auf diese Weise die Verhältnisse um, dann wird es für Ärzte wahrscheinlich nicht mehr möglich sein, eine Haftpflichtversicherung zu finden, die bezahlbar ist. Aus diesem Grund sind Änderungen an den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen mit größter Vorsicht zu betrachten.
Mit folgenden Vorschlägen wollen die zehn Länder deutlich über die Planungen der Bundesregierung hinausgehen: Patienten bekommen ein Anrecht auf Beratung durch neutrale Institutionen, eine Zweitmeinung, umfassende Aufklärung, einen Patientenbrief mit Therapieinformationen und Einblick in die Patientenakte. Informationen über die Behandlungsqualität sind verständlich aufzubereiten und zu veröffentlichen.
Medizinische Einrichtungen sollen ein Risikomanagement einschließlich eines Meldesystems für kritische Ereignisse (CIRS) einführen bzw. sich daran beteiligen. Beschäftigte, die Fehler melden, werden vor negativen Folgen geschützt. Kranken- und Pflegekassen müssen ihre Versicherten bei Schadensfällen unterstützen, dazu gehört auch ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Die Gerichte haben durch ihre Rechtsprechung die Beweislast bei groben Behandlungsfehlern bereits auf die Behandelnden verlagert. Das soll auch in einem Patientenrechtegesetz verankert werden. Darüber hinaus soll mit einem Härtefallfond Opfern von Behandlungsfehlern unbürokratisch geholfen werden, denen die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches nicht oder erst nach sehr langwierigen Verfahren gelingt. Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte ausreichend haftpflichtversichert sind.
Die kollektiven Patientenrechte, d.h. die Beteiligung von Patientenvertretern in Entscheidungsgremien des Gesundheitswesens auf Bundes- und Landesebene, sollen ausgebaut werden. Der Marburger Bund ist dankbar, dass die Ärztekammern und die Bundesärztekammer sich bereits seit längerer Zeit intensiv mit diesen Aspekten auseinandersetzen. Nach der Verabschiedung des Versorgungsstrukturgesetzes dürfte die Arbeit an einem Patientenrechtegesetz neben der angekündigten Pflegereform das wichtigste gesundheitspolitische Vorhaben für das Jahr 2012 sein. Es ist deshalb sinnvoll, dass wir uns auch im Marburger Bund mit der Thematik intensiv befassen.

