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    Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.

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Bundesarbeitsgericht
Oberarzt erhält Ersatz des Unfallschadens!
Einsatz eines Privatfahrzeugs in der Rufbereitschaft - BAG korrigiert Vorinstanzen!
Erfurt (mhe). Verunglückt eine Ärztin oder Arzt in der Rufbereitschaft mit seinem privaten PKW auf dem Weg von seinem Wohnort in das Krankenhaus, hat er grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Schadens an seinem Auto durch den Arbeitgeber. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, nachdem die Vorinstanzen die Klage des Arztes abgewiesen hatten. Die Höhe dieses Schadenersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, befanden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (8 AZR 102/10).
Der Fall im Einzelnen: Der Kläger war als Oberarzt in einem Klinikum beschäftigt. Er wohnte nur einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf.
Als er gegen 9 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zum Klinikum. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben.
Der Oberarzt verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung des an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro. Diese Schadenersatzklage haben die Vorinstanzen jedoch abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte nun Erfolg. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen.
Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist aber dann zu machen, urteilten die Richter des BAG, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Der Achte Senat des BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat. (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 6 Sa 637/09)
 
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