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Marburger Bund
Die Ärztegewerkschaft
Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Dem Durchbruch waren intensive Gespräche mit dem Marburger Bund vorausgegangen. Die Verhandlungen über die Fortentwicklung der Vergütungen im Bereich der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL) standen seit Jahresbeginn wiederholt auf der Kippe und die Schiedskommission war bereits angerufen. Das Schiedsverfahren ist nun erledigt.
"Zudem werden zum 1. Juli 2011 die Zeitzuschläge für Nachtarbeit (Vollarbeit und Bereitschaftsdienst) in Höhe von 15 Prozent der individuellen Stundenvergütung eingeführt", erläutert MB-Rechtsanwalt Dieter Paul Neumann, der am vergangenen Wochenende mit RA Rolf Lübke in Gesprächen mit den maßgeblichen Vertretern der Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Kompromiss erzielte.
Wie bereits im Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Kliniken vereinbart, wurde nun auch der Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst zwischen 21 und 6 Uhr im Bereich der Diakonie RWL geregelt. Demnach gibt es für 288 nächtliche Bereitschaftsdienststunden pro Jahr zwei zusätzliche Urlaubstage. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2011; so dass es für das zweite Halbjahr 2011 demzufolge für 144 nächtliche Bereitschaftsdienststunden einen Tag Zusatzurlaub gibt. Im ersten Halbjahr 2011 verbleibt es dagegen noch bei der Altregelung, wonach Ärztinnen und Ärzte für je 150 Stunden nächtlicher Bereitschaftsdienste einen Tag Zusatzurlaub erhalten, jedoch keinen finanziell abzugeltenden Zeitzuschlag.
Ferner gilt im TV-Ärzte-KF nun auch die Rundungsregel bei einer Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft, die bereits im TV-Ärzte für die kommunalen Krankenhäusern gilt. Inanspruchnahmen in den Kliniken werden jeweils einschließlich der Wegezeiten auf die nächste volle Stunde aufgerundet und alle übrigen Inanspruchnahmen werden für jede Rufbereitschaft addiert und auf die volle Stunde aufgerundet.
Letztlich werden nun auch der Oster- und Pfingstsonntag als ein gesetzlicher Feiertag gewertet, d.h. es gibt auch an diesen beiden Tagen nun bei Vollarbeit und Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft einen Zuschlag von 135 Prozent oder wahlweise ein Zuschlag von 35 Prozent plus Zeitzuschlag.
"Mit der erzielten Arbeitsrechtsregelung, die ohne weitere Genehmigung nun gilt, ist ein Ergebnis erzielt worden", unterstreich RA Rolf Lübke, "welches weitgehend dem Arbeitgeberangebot im Tarifkonflikt mit der VBGK entspricht. Interessanterweise hatten die Dienstgeber in der Diakonie diesen Gleichschritt mit dem VBGK-Tarif zuvor strikt abgelehnt".

