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    Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.

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Prozess um Überleitung in den TV Ärzte KF
Ärztliche Vorzeiten sind bei Stufenberechnung anzuerkennen
Marburger Bund siegt vor dem Bundesarbeitsgericht / Ärztin erhält über 6200 Euro
Erfurt/Duisburg/Köln (mhe). Das Evangelische und Johanniter Klinikum Niederrhein muss bei der Stufenberechnung im Rahmen der Überleitung der Ärztinnen und Ärzte vom früheren BAT KF in den TV-Ärzte KF die bei anderen Arbeitgebern erbrachten Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit grundsätzlich anrechnen.

Dies entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Verfahren (Az.: 6 AZR 690/09), das Rechtsanwalt Dieter-Paul Neumann vom Marburger-Bund für eine junge Ärztin im Marburger Bund NRW/RLP geführt hat.

Der VI. Senat des BAG hat damit die Revision des Klinikums Niederrhein gegen das gleichlautende Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 19. August 2009 (Az.: 4 Sa 683/09) zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Marburger Bundes schlussendlich und vollständig bestätigt. "Demzufolge sind bei überzuleitenden Ärzten gemäß § 3 Abs. 2, Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF in Verbindung mit § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF auch die bei anderen Arbeitgebern erbrachten Tätigkeitszeiten im Rahmen der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen", erläutert RA Dieter-Paul Neumann.

Das Klinikum Niederrhein vertrat vergeblich die Rechtsposition, dass alleine die bei ihm als Vertragsarbeitgeber erbrachten Tätigkeitszeiten der Assistenzärztin, die sich in Weiterbildung zur Fachärztin für Neurologie befand, berücksichtigt wurden.

Trotz der Vorzeiten der Klägerin, die diese an der RWTH Aachen erbracht hatte, wurde die Ärztin im Rahmen der Überleitung in den TV-Ärzte-KF zum 1. Juli 2007 der Stufe 1, später der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 eingestuft. "Unter Berücksichtigung der Vorzeiten bei ihrem vorherigen Arbeitgeber (RWTH Aachen) hätte die Klägerin aber der Stufe 4, später 5 der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet werden müssen", erklärt RA Dieter-Paul Neumann. Der betroffenen Ärztin - die mittlerweile nicht mehr am Klinikum Niederhein beschäftigt ist - steht nun die vorenthaltene Gehaltsdifferenz von mehr als 6200 Euro zu.

Das Klinikum Niederrhein versuchte vor dem BAG vergeblich wegzudiskutieren, dass es eine Überleitungsregelung gibt (§ 3 Abs. 2, Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF), die auch die woanders erbrachten Beschäftigungszeiten über den Verweis auf die Mantelregelung (§ 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF) zur Anrechnung gelangen und kritisierte das Urteil des LAG Düsseldorf. Das BAG fand jedoch in dem Urteil des LAG Düsseldorf keine Rechtsfehler.

 
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