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Marburger Bund
Die Ärztegewerkschaft
Der Marburger Bund ist die gewerkschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Interessenvertretung aller angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in Deutschland.
Aktueller Kommentar des MB-Vorsitzenden Rudolf Henke
Wir werden alle Regelungen sorgfältig prüfen und klar Stellung beziehen!
Patientenrechte-Gesetz liegt im Referentenentwurf vor
Offenbar war die Süddeutsche Zeitung wieder einmal besser informiert als die zuständigen Arbeitsgruppen der Koalitionsfraktionen im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages. Allerdings nutzte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr den gut besuchten Neujahrsempfang der Landes-FDP am 15. Januar in Düsseldorf zu dem Hinweis, er und Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hätten einen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt. Er unterstrich, wie sehr der Entwurf den Patientinnen und Patienten diene.
Tags zuvor hatte die Süddeutsche Zeitung berichtet, ihr liege der Entwurf für ein Patientenrechte-Gesetz vor. Demnach müssen die Krankenkassen künftig allen Versicherten, die Opfer ärztlicher Behandlungsfehler werden, helfen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Wir sorgen dafür, dass die Krankenkasse verpflichtet wird, den Patienten zu beraten und dabei zu unterstützen, seine Ansprüche geltend zu machen“, habe Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) im Interview der Süddeutschen Zeitung gesagt.
Der Süddeutschen zufolge ergänzte die für Justiz zuständige Kabinetts- und Partei-Kollegin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, es handele sich dabei formal zwar nicht um eine Rechtsschutzversicherung, jedoch sollen die Kassen Ansprechpartner sein und Betroffene in den schwierigen medizinischen und rechtlichen Fragen beraten.
Den bis Redaktionsschluss vorliegenden Berichten zufolge dürfte der Referentenentwurf des Gesetzes den Verbänden am 16. Januar 2012 zugehen. Bis dahin ließ sich nicht erkennen, dass dabei mit großen Überraschungen gegenüber den im vorigen Jahr von den gleichen Ministerien und dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung Wolfgang Zöller vorgelegten Eckpunkten zu rechnen wäre. Besonders wichtig werden sicher die Regelungen zu den Dokumentations- und Aufklärungspflichten und die Verteilung von Beweislasten sein.
Wenn die ersten Hinweise nicht trügen, dann soll der Behandelnde verpflichtet sein, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
Der Behandelnde soll weiter verpflichtet sein, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht für mindestens zehn Jahre aufbewahrt, dann soll im Konflikt vermutet werden, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht geeignet oder nicht befähigt, soll gesetzlich vermutet werden, dass die mangelnde Eignung oder die mangelnde Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich war.Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt des Schadens ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Der Marburger Bund wird alle diese Regelungen im engen Kontakt mit der Bundesärztekammer und den Landesärztekammern sorgfältig prüfen und dann im Verfahren Stellung nehmen. Dabei machen wir es zu einem wichtigen Maßstab, ob die im Gesetz beabsichtigten Regelungen in Einklang mit dem heute gültigen Richterrecht stehen. Außerdem darf durch zu strenge Regelungen nicht die ärztliche Weiterbildung zu einem schwer beherrschbaren Haftungsrisiko werden.
Tags zuvor hatte die Süddeutsche Zeitung berichtet, ihr liege der Entwurf für ein Patientenrechte-Gesetz vor. Demnach müssen die Krankenkassen künftig allen Versicherten, die Opfer ärztlicher Behandlungsfehler werden, helfen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Wir sorgen dafür, dass die Krankenkasse verpflichtet wird, den Patienten zu beraten und dabei zu unterstützen, seine Ansprüche geltend zu machen“, habe Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) im Interview der Süddeutschen Zeitung gesagt.
Der Süddeutschen zufolge ergänzte die für Justiz zuständige Kabinetts- und Partei-Kollegin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, es handele sich dabei formal zwar nicht um eine Rechtsschutzversicherung, jedoch sollen die Kassen Ansprechpartner sein und Betroffene in den schwierigen medizinischen und rechtlichen Fragen beraten.
Den bis Redaktionsschluss vorliegenden Berichten zufolge dürfte der Referentenentwurf des Gesetzes den Verbänden am 16. Januar 2012 zugehen. Bis dahin ließ sich nicht erkennen, dass dabei mit großen Überraschungen gegenüber den im vorigen Jahr von den gleichen Ministerien und dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung Wolfgang Zöller vorgelegten Eckpunkten zu rechnen wäre. Besonders wichtig werden sicher die Regelungen zu den Dokumentations- und Aufklärungspflichten und die Verteilung von Beweislasten sein.
Wenn die ersten Hinweise nicht trügen, dann soll der Behandelnde verpflichtet sein, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
Der Behandelnde soll weiter verpflichtet sein, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht für mindestens zehn Jahre aufbewahrt, dann soll im Konflikt vermutet werden, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht geeignet oder nicht befähigt, soll gesetzlich vermutet werden, dass die mangelnde Eignung oder die mangelnde Befähigung für den Eintritt des Schadens ursächlich war.Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt des Schadens ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Der Marburger Bund wird alle diese Regelungen im engen Kontakt mit der Bundesärztekammer und den Landesärztekammern sorgfältig prüfen und dann im Verfahren Stellung nehmen. Dabei machen wir es zu einem wichtigen Maßstab, ob die im Gesetz beabsichtigten Regelungen in Einklang mit dem heute gültigen Richterrecht stehen. Außerdem darf durch zu strenge Regelungen nicht die ärztliche Weiterbildung zu einem schwer beherrschbaren Haftungsrisiko werden.

