Beschlüsse des BAG
Den Beschluss des Vierten Senats Bundesarbeitsgericht vom 27. Januar 2010 finden Sie hier:
Beschluss Vierter Senat
Den Beschluss des Zehnten Senats Bundesarbeitsgericht vom 23. Juni 2010 finden Sie hier:
Beschluss Zehnter Senat
Den Beschluss des Vierten Senats Bundesarbeitsgericht vom 7. Juli 2010 finden Sie hier:
Beschluss Vierter Senat
Beschluss Vierter Senat
Den Beschluss des Zehnten Senats Bundesarbeitsgericht vom 23. Juni 2010 finden Sie hier:
Beschluss Zehnter Senat
Den Beschluss des Vierten Senats Bundesarbeitsgericht vom 7. Juli 2010 finden Sie hier:
Beschluss Vierter Senat
Rechtsprechung
Mehrere Tarifverträge in einem Betrieb sind schon seit Jahren zulässig - und haben vor Arbeitsgerichten Bestand. Die Rechtsprechung hinkte dieser Entwicklung allerdings hinterher. Denn bisher vertrat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass in einer Situation, in der in einem Betrieb mehrere Tarifverträge vorliegen, die Frage nach der Geltung des einen oder des anderen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der „Spezialität“ aufzulösen sei. Nach diesem Grundsatz sollte derjenige Tarifvertrag Anwendung finden, der dem Betrieb in räumlicher, betrieblicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht am nächsten steht und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt. Dieses Prinzip hat – wie das Bundesarbeitsgericht selbst zugesteht – keine Verankerung im Tarifvertragsgesetz (TVG). Für die Frage, welcher Tarifvertrag der „speziellere“ ist, stellte das Bundesarbeitsgericht nach eigenen Leitlinien in erster Linie auf die Zahl der vertretenen Mitarbeiter im Betrieb ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung nun in einem Verfahren, das ein Marburger Bund-Mitglied angestrengt hatte, aufgegeben und am 7. Juli 2010 entschieden, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gegen die im Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit verstößt.
Auch künftig soll bei Vorliegen mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb für Arbeitsverhältnisse derselben Art keine Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Spezialitätsgrundsatz mehr erfolgen, sondern jeder Tarifvertrag für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse eines Betriebs unmittelbar gelten. Damit wurde die Rechtsprechung des Gerichts nun der seit Jahren bestehenden Rechtswirklichkeit angepasst.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung nun in einem Verfahren, das ein Marburger Bund-Mitglied angestrengt hatte, aufgegeben und am 7. Juli 2010 entschieden, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gegen die im Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit verstößt.
Auch künftig soll bei Vorliegen mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb für Arbeitsverhältnisse derselben Art keine Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Spezialitätsgrundsatz mehr erfolgen, sondern jeder Tarifvertrag für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse eines Betriebs unmittelbar gelten. Damit wurde die Rechtsprechung des Gerichts nun der seit Jahren bestehenden Rechtswirklichkeit angepasst.
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