• Informationen für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation

    Hinweise für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation, die im Saarland arbeiten möchten

    Welche Voraussetzungen müssen Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qulifikation erfüllen, damit sie in Deutschland arbeiten dürfen? Hier erhalten Sie erste Informationen, worauf Sie achten müssen.

    Die wichtigsten Dokumente sind:

    • Approbation bzw. Berufserlaubnis
    • Arbeitserlaubnis
    • Aufenthaltserlaubnis

    Welche Voraussetzungen für diese Dokumente erfüllt sein müssen, entscheidet sich danach, ob Sie EU-Staatsbürger sind oder aus einem Nicht-EU-Land kommen.

    Beantragt werden kann die Erteilung der Approbation im Saarland beim

    Landesamt für Soziales - Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt

     

    Der Antrag ist schriftlich zu erstellen: 

    Approbation: 

    https://www.saarland.de/las/DE/themen/gesundheitsberufe/approbation/approbation_node.html

    Berufserlaubnis: 

    https://www.saarland.de/las/DE/themen/gesundheitsberufe/berufserlaubnisse/berufserlaubnisse_node.html

     

    EU-Bürger ( +  Island, Norwegen, Lichtenstein und Schweiz)

    Folgende Nachweise und Erklärungen sind vollständig einzureichen:

    1. Schriftlicher Antrag nach Formblatt (§ 3 BÄO)
    2. Tabellarischer Lebenslauf (Studiengang und beruflicher Werdegang)
    3. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern in amtlich beglaubigter Fotokopie
    4. ein standesamtlicher Nachweis über die Namensänderung, sofern der jetzt geführte Name oder die Schreibweise von dem in der Geburtsurkunde abweicht (z.B. Heiratsurkunde, Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder Urkunde über die Änderung der Schreibweise des Vor- bzw. Zunamens) des Antragstellers in amtlich beglaubigter Kopie
    5. Identitätsnachweis (amtliches Dokument mit Name, Geburtsdatum und Geburtsort, z.B. Reisepass) in amtlich beglaubigter Fotokopie
    6. ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O zur Vorlage beim Landesamt für Soziales) oder anstelle dieses Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung im Original; bei Antragstellung (= Eingang des Antrages auf Approbation) darf das Zeugnis nicht älter als 1 Monat sein
    7. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung im Original; bei Eingang des Antrages nicht älter als 1 Monat. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist (= Wortlaut des Gesetzes).
    8. Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Saarland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen (z.B. Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers über die beabsichtigte Beschäftigung im Original),
    9. Ärztliches Abschlussdiplom/Prüfungszeugnis, Fächer- und Notenliste sowie akademische Grade in amtlich beglaubigter Fotokopie der Originale durch die nach Haager Apostille zuständige Behörde des Ausbildungslandes. Soweit das Ausbildungsland nicht Vertragsstaat der Haager Apostille ist, können Überbeglaubigungen der Originale verlangt werden, wobei an dem Überbeglaubigungsverfahren die oberste Gesundheitsbehörde sowie die Deutsche Botschaft in dem Ausbildungsland mitgewirkt haben müssen.
    10. Zeugnisse über die bisherige ärztliche Tätigkeit in amtlich beglaubigter Fotokopie,
    11. ggf. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 10 BÄO) in amtlich beglaubigter Fotokopie (sofern der ärztliche Beruf bereits in Deutschland ausgeübt wurde),
    12. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes (Good-Standing Certificate) - bei Vorlage nicht älter als 1 Monat - aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen Berufes uneingeschränkt berechtigt ist und dass gegen ihn keine beruf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet worden sind, im Original (Vorlage entfällt, sofern der ärztliche Beruf im Herkunftsland noch nicht ausgeübt wurde),
    13. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, die für eine umfassende ärztliche Tätigkeit notwendig sind (Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2-GER und Fachsprachenkenntnisse auf dem Niveau C1-GER).

    Bei EU-Bürgern liegt automatisch eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vor.

    Bescheinigungen in fremder Sprache sind in deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten bzw. vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer für die jeweilige Sprache – im Original – einzureichen.

    Fragen zur Weiterbildung oder Facharztanerkennung beantwortet die Ärztekammer des Saarlandes.

    Nicht-EU-Bürger

    Folgende Nachweise und Erklärungen sind vollständig einzureichen:

    1. Schriftlicher Antrag nach Formblatt (§ 3 BÄO)
    2. Tabellarischer Lebenslauf (Studiengang und beruflicher Werdegang)
    3. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern in amtlich beglaubigter Fotokopie
    4. ein standesamtlicher Nachweis über die Namensänderung, sofern der jetzt geführte Name oder die Schreibweise von dem in der Geburtsurkunde abweicht (z.B. Heiratsurkunde, Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder Urkunde über die Änderung der Schreibweise des Vor- bzw. Zunamens) des Antragstellers in amtlich beglaubigter Kopie
    5. Identitätsnachweis (amtliches Dokument mit Name, Geburtsdatum und Geburtsort, z.B. Reisepass) in amtlich beglaubigter Fotokopie
    6. ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O zur Vorlage beim Landesamt für Soziales) oder anstelle dieses Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung im Original; bei Antragstellung (= Eingang des Antrages auf Approbation) darf das Zeugnis nicht älter als 1 Monat sein
    7. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung im Original; bei Eingang des Antrages nicht älter als 1 Monat. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet ist (= Wortlaut des Gesetzes).
    8. Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Saarland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen (z.B. Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers über die beabsichtigte Beschäftigung im Original),
    9. Ärztliches Abschlussdiplom/Prüfungszeugnis, Fächer- und Notenliste sowie akademische Grade in amtlich beglaubigter Fotokopie der Originale durch die nach Haager Apostille zuständige Behörde des Ausbildungslandes. Soweit das Ausbildungsland nicht Vertragsstaat der Haager Apostille ist, können Überbeglaubigungen der Originale verlangt werden, wobei an dem Überbeglaubigungsverfahren die oberste Gesundheitsbehörde sowie die Deutsche Botschaft in dem Ausbildungsland mitgewirkt haben müssen.
    10. Zeugnisse über die bisherige ärztliche Tätigkeit in amtlich beglaubigter Fotokopie,
    11. ggf. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 10 BÄO) in amtlich beglaubigter Fotokopie (sofern der ärztliche Beruf bereits in Deutschland ausgeübt wurde),
    12. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes (Good-Standing Certificate) - bei Vorlage nicht älter als 1 Monat - aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zur Ausübung des ärztlichen Berufes uneingeschränkt berechtigt ist und dass gegen ihn keine beruf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet worden sind, im Original (Vorlage entfällt, sofern der ärztliche Beruf im Herkunftsland noch nicht ausgeübt wurde),
    13. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, die für eine umfassende ärztliche Tätigkeit notwendig sind (Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2-GER und Fachsprachenkenntnisse auf dem Niveau C1-GER).
    14. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Herkunftsland (z.B. Approbationsurkunde oder Bescheinigung der Ärztekammer, in der die Mitgliedschaft bestätigt wird) in amtlich beglaubigter Fotokopie

    Bescheinigungen in fremder Sprache sind in deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten bzw. vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer für die jeweilige Sprache – im Original – einzureichen.

    Fragen zur Weiterbildung oder Facharztanerkennung beantwortet die Ärztekammer des Saarlandes.

    Die Arbeitserlaubnis muss beim Jobcenter der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der Sie arbeiten möchten, beantragt werden. 

    Außerdem muss eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland beantragt werden. Diese wird in der Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beantragt. 

    Bei Nicht-EU-Bürgern erfolgt im Saarland zunächst eine Gleichwertigkeitsprüfung durch das Landesamt für Soziales. Stellt die Behörde fest, dass eine Gleichwertigkeit des im Ausland absolvierten Studiums gegeben ist, erteilt sie die Approbation. Kann dagegen die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, da sich deutliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung des Herkunftsstaates und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland ergeben, kann die Behörde auf das Ablegen einer Prüfung (Kenntnisprüfung) bestehen, sofern die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden können. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung und Entscheidung. Die Kenntnisprüfung soll Aufschluss darüber geben, ob der Antragsteller über das gleiche Wissen verfügt, das von Absolventen des Medizinstudiums in Deutschland verlangt wird. Schwerpunkt dieser Prüfung sollen die Fächer Innere Medizin und Chirurgie sein. Ergänzend sollen Inhalte der Bereiche Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung berücksichtigt werden. Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden.

    Fragen zur Weiterbildung oder Facharztanerkennung beantwortet die Ärztekammer des Saarlandes.

    Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die Vorrausetzungen vom Herkunftsland des Bewerbers abhängig sind und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das saarländische Landesamt für Soziales - Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt .

    Der MB-Bundesverband hat auf seiner Website einen FAQ-Katalog eingestellt: Hier werden häufig gestellte Fragen von ausländischen Ärztinnen und Ärzten beantwortet, die in Deutschland eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen wollen. Hier geht es zu den Fragen und Antworten in englischer Sprache >>>