Der betroffene Arzt hat bislang etwa 15 solcher Eingriffe pro Jahr vorgenommen. Dabei ging es um Frauen, deren ungeborenes Kind eine schwere Erkrankung oder Fehlbildung hatte. In diesen schwierigen Fällen hatten die betroffenen Familien bislang eine wichtige Anlaufstelle für medizinische Beratung, Unterstützung und gegebenenfalls auch die Durchführung eines Abbruches.
Für die Ärztekammer steht fest, dass die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch für jede betroffene Frau innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Gewissensentscheidung ist. Dies gelte auch für Ärztinnen und Ärzte, auch für sie ist es eine Gewissensentscheidung, sagte Gehle.
Nach ihrer Berufsordnung dürften sie nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Sie dürften aber auch nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch zu unterlassen, wenn sie Schwangeren in einer Notlage helfen wollen. Es müsse in jedem Fall gewährleistet sein, dass Frauen, die sich in einer Krisensituation befinden, einen sicheren Zugang zu dieser notwendigen medizinischen Hilfe erhalten.
Aus diesem Grund erklärt der Vorstand der ÄKWL ausdrücklich seine Solidarität mit dem betroffenen Arzt bei seinem Vorgehen gegen das Verbot des neuen Krankenhausträgers. Dr. Gehle sieht zudem eine bedenkliche Entwicklung und befürchtet, dass Klinikfusionen auch in anderen Regionen ähnliche Auswirkungen haben könnten.