• Rechtsschutzordnung

    Marburger Bund Landesverband Sachsen-Anhalt

    A. Vorbemerkung

    Diese Rechtsschutzordnung dient der Umsetzung des satzungsgemäßen Anspruchs der Mitglieder auf Rechtsberatung und Prozessvertretung.

    Der Rechtsschutz erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung des satzungsgemäßen Zwecks und der Aufgaben des Verbandes insbesondere seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Damit entspricht er nicht einer umfassenden Rechtsschutzversicherung. Der Rechtsschutz kann daher auch in beruflichen Angelegenheiten eine durch das Mitglied abzuschließende persönliche Rechtsschutzversicherung nicht ersetzen.

    B. Allgemeines

    § 1 Anspruch auf Rechtsschutz

    (1)Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes haben Anspruch auf Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung (§ 3) sowie auf Einzelrechtsschutz im Wege der Rechtsvertretung in gerichtlichen Verfahren (§ 4).
    (2)Der Anspruch nach Absatz 1 ist beschränkt auf Streitgegenstände, bei denen das Gesamtkostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandes nicht übersteigt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Landesvorstand; § 9 Abs. 2 und 10 gelten entsprechend.
    (3)Der Landesvorstand kann generell und im Einzelfall weitergehenden Rechtsschutz gewähren. Hiervon sind insbesondere Rechtsschutzgesuche in Grundsatz- und Musterverfahren von verbandspolitischer Bedeutung (§ 5) erfasst.

    § 2 Umfang des Rechtsschutzes

    (1)Der Anspruch nach § 1 umfasst ausschließlich konkrete arbeitsrechtliche, beamtenrechtliche, sozialrechtliche und berufsrechtliche Fragen, die sich unmittelbar aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis in Sachsen-Anhalt sowie aus der ärztlichen Weiterbildung ergeben. Verwaltungsrechtliche Fragen sind nur erfasst, soweit sie im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen. Er umfasst nicht pauschale Prüfungen von Unterlagen oder unbestimmte Anfragen mit gutachterlichem Charakter.
    (2)Hinsichtlich des Anspruchs nach § 3 gilt die Ausübung von Wahlmandaten in Gremien (wie Z.B. Betriebsräten, Personalräten, Aufsichtsräten und Mitarbeitervertretungen) als Angelegenheit aus dem Arbeits- und Beamtenverhältnis. Der Anspruch steht nicht dem Gremium zu, für das das Mitglied die Rechtsberatung einholt. Ein Anspruch auf Rechtsvertretung in gerichtlichen Verfahren nach § 4 für Gremien nach Satz 1 besteht nicht.
    (3)Die gerichtliche Vertretung erfolgt ausschließlich vor Gerichten des Landes Sachsen-Anhalt und vor den jeweils zuständigen Bundesgerichten für sich daraus ergebende Verfahren.

    C. Formen des Rechtsschutzes

    § 3 Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung

    (1)Der Anspruch auf Rechtsberatung in Angelegenheiten entsprechend § 2 umfasst eine mündliche, telefonische, schriftliche oder elektronische Rechtsauskunft. Die Rechtsberatung erfolgt durch vom Verband angestellte bzw. beauftragte Juristen. Der Verband behält sich vor, sich bei der Erfüllung des Anspruchs der Mitglieder auf Rechtsberatung und Prozessvertretung Vertragsanwälte einzuschalten.
    (2)Die Rechtsberatung dient der rechtlichen Information und Orientierung des Mitglieds im Hinblick auf die gestellten Rechtsfragen. Sie erfolgt ausschließlich gegenüber dem Mitglied und umfasst zunächst keine weitere Tätigkeit gegenüber Dritten. Es obliegt dem Mitglied gegebenenfalls weitere erforderliche Schritte zur Wahrung der jeweiligen Rechte einzuleiten.
    (3)Ein Tätigwerden gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Arbeitgebern, erfolgt in Art und Umfang nach Maßgabe der Einschätzung des zuständigen Juristen in Abstimmung mit dem Mitglied.
    (4)Verlangt das Mitglied ein Tätigwerden, das nach Einschätzung des zuständigen Juristen nicht erforderlich oder geboten ist, entscheidet der Landesvorstand über das weitere Vorgehen.

    § 4 Rechtsvertretung in gerichtlichen Verfahren

    (1)In Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird den ordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe des Abs. 2 sowie der §§ 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 11 Rechtsschutz gewährt.
    (2)Der Rechtsschutz umfasst die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung des Mitgliedes vor den zuständigen Gerichten in allen Verfahrensabschnitten und Instanzen soweit das Gesamtkostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandes nicht übersteigt. Nicht übernommen werden etwaige Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Landesvorstand; § 9 Abs. 2 und 10 gelten entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz ist allerdings für jede Instanz gesondert zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch den jeweils zuständigen Juristen des Verbandes.

    § 5 Rechtsvertretung in Grundsatz- und Musterverfahren

    (1)Für gerichtliche Verfahren, die eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung haben (Grundsatz- und Musterverfahren), kann Rechtsschutz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden.
    (2)Der Landesvorstand entscheidet auf Vorlage des jeweils zuständigen Juristen über die Einstufung eines Verfahrens als Musterverfahren durch Beschluss. Ein Anspruch des Mitglieds auf Einstufung eines Verfahrens als Musterverfahren besteht nicht.
    (3)Sofern in dem Beschluss nach Abs. 2 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt der Rechtsschutz in Grundsatz- und Musterverfahren nur für den Verfahrensabschnitt bzw. die Instanz, für die er gewährt wurde. Verfahrensabschnitte vor ausländischen oder internationalen Gerichten sind gesondert zu beantragen.

    § 6 Rechtsschutz bei Interessenkollision

    (1)Im Falle einer Interessenkollision kann der Landesvorstand dem Mitglied durch Beschluss Rechtsschutz nach den §§ 4, 5 dadurch gewähren, dass er dem Mitglied zur Durchsetzung seiner Rechte die Übernahme der Kosten eines beauftragten externen Rechtsanwalts zusagt. Der Verband behält sich vor, bei der Erfüllung des Anspruchs der Mitglieder auf Rechtsberatung und Prozessvertretung Vertragsanwälte einzuschalten.
    (2)Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein angestellter Jurist des Verbandes ein anderes Mitglied in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits berät oder vertritt bzw. beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst ist bzw. war.

    D. Gewährung des Rechtsschutzes

    § 7 Voraussetzungen

    (1)Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung nach § 3 wird ausschließlich für Sachverhalte gewährt, deren maßgeblicher tatsächlicher oder rechtlicher Ursprung nach dem Erwerb der Mitgliedschaft liegt. Für Sachverhalte und Ereignisse, die vor dem Erwerb der Mitgliedschaft entstanden sind, besteht kein Anspruch auf Beratung und Vertretung.
    (2)Für Sachverhalte und Ereignisse, die zeitlich vor Beginn der Mitgliedschaft liegen, wird auch keine Erstberatung gewährt.
    (3)Die Mitgliedschaft gilt als erworben mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und dem Zahlungseingang des Beitrages beim Marburger Bund.
    (4)Rechtsberatung im gerichtlichen Verfahren nach § 4 wird nur gewährt, wenn die Mitgliedschaft im Verband mindestens 6 Monate vor dem Ereignis, das Anlass des Verfahrens ist, erworben wurde und die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden. Die Wartezeit verkürzt sich um die Anzahl der Monate, in denen eine Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband des Marburger Bundes bestanden hat, sofern Beiträge dort ordnungsgemäß entrichtet wurden.
    (5)Das Mitglied hat das Rechtsschutzgesuch unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände des Ereignisses an den Verband zu richten. Die Gewährung von Rechtsschutz setzt voraus, dass alle zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht werden. Das Mitglied hat sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    (6)Der Rechtsschutz nach den §§ 3 – 6 wird nur gewährt, solange die ungekündigte Mitgliedschaft in einem Landesverband des Marburger Bundes besteht und die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, gilt der gewährte Rechtsschutz mit Wirkung für die Zukunft als widerrufen.
    (7)Der Rechtsschutz kann widerrufen werden, wenn sich im Laufe des Verfahrens oder nachträglich herausstellt, dass das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und hierdurch die Gewährung des Rechtschutzes erreicht hat, dem ansonsten ein Ablehnungsgrund nach § 9 entgegensteht. Gleiches gilt, falls das Mitglied sich nach Gewährung des Rechtsschutzes verbandschädigend verhält. Über den Widerruf entscheidet der Landesvorstand auf Vorlage des jeweils zuständigen Juristen des Verbandes.

    § 8 Rechtsschutzfähige Angelegenheiten
     

    Der Rechtsschutz nach den §§1, 2 gilt regelmäßig für folgende Bereiche:

    a.Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag; hierzu zählen insbesondere Streitigkeiten über die vertragsgemäße Vergütung;
    b.Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie über Arbeitspapiere;
    c.Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten über die Arbeitszeit und den Gesundheitsschutz;
    d.Streitigkeiten aus dem Dienst- bzw. Beamtenverhältnis soweit sie den in a) bis c) genannten Inhalten entsprechen;

    § 9 Ablehnungsgründ

    (1)Rechtsschutz wird nicht gewährt: 
     a.in Angelegenheiten, die nicht dem in § 2 Abs. 1 genannten Rechtskreis angehören oder sich nicht unmittelbar aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis in Sachsen-Anhalt ergeben; hierzu zählen insbesondere Streitigkeiten aus dem Krankenversicherungsrecht, Rentenrecht, aus dem Statusrecht der Beamten, dem Steuerrecht, sowie behördliche Disziplinar-, Straf- und Ermittlungsverfahren;
     b.in Angelegenheiten, die auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen beruhen; hierzu zählen insbesondere Forderungen aus Honorar- und Nebentätigkeiten;
     c.in Angelegenheiten, in denen die anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund erschwerter Beweisführung nicht dargelegt werden können;
     d.wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt werden;
     e.bei mangelnder Aussicht auf Erfolg;
     f.wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint;
     g.in Mediationsverfahren;
     h.in Angelegenheiten, die den Grundsätzen des Verbandes oder den berechtigten Interessen anderer Mitglieder widersprechen.
    (2)Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes erfolgt durch den Geschäftsführer und den 1. Vorsitzenden des Landesverbandes oder deren Vertreter. Die Ablehnung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

    § 10 Widerspruch

    (1)Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung bezüglich des Rechtsschutzes nach § 9 Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an den Landesvorstand zu richten.
    (2)Über den Widerspruch entscheidet der Landesvorstand auf Vorlage der Geschäftsstelle in der nächsten turnusgemäßen Vorstandssitzung.

    § 11 Kosten des Rechtsschutzes

    (1)Rechtsberatung nach § 3 und Rechtsvertretung nach § 4 wird den Mitgliedern des Verbandes gewährt, soweit Erhöhungen und/oder Erweiterungen des Streitgegenstandes nicht zu einem Gesamtkostenrisiko führen, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandes übersteigt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Landesvorstand; § 9 Abs. 2 und 10 gelten entsprechend.
    (2)Im Falle der Gewährung von Rechtsschutz nach § 6 trägt der Marburger Bund Sachsen-Anhalt die Kosten des Rechtsstreits nachfolgenden Maßgaben:
     a.Die Kostenübernahme nach § 6 Absatz 1 ist eine subsidiäre Leistung und kann erst in Anspruch genommen werden, wenn Rechtsschutz über Dritte (z.B. private Rechtsschutzversicherung, andere Verbände) nicht erlangt werden kann. Das Mitglied hat dem Marburger Bund Sachsen-Anhalt wahrheitsgemäß schriftlich mitzuteilen, dass eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit nicht besteht.
     b.In Verfahren erster Instanz umfasst die Kostenübernahme alle auf das Mitglied entfallenden anwaltlichen Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), soweit diese durch die jeweils einschlägige Gebührentabelle gedeckt sind. Die maximale Höhe der Kostenübernahme bemisst sich anhand des für den Einzelfall zu ermittelnden Streitwerts und den sich daraus ergebenden Gebühren des RVG. Die Streitwertermittlung erfolgt durch den jeweils zuständigen Juristen des Verbandes. Etwaige Gerichtskosten werden vom Marburger Bund nicht getragen.
     c.In Verfahren zweiter Instanz umfasst die Kostenübernahme, die auf das Mitglied entfallenden Anwaltskosten, nach Maßgabe des RVG, soweit diese durch die einschlägige Gebührentabelle gedeckt ist. Die maximale Höhe der Kostenübernahme bemisst sich anhand des für den Einzelfall zu ermittelnden Streitwerts und den sich daraus ergebenden Gebühren des RVG. Die Streitwertermittlung erfolgt durch den jeweils zuständigen Juristen des Verbandes. Nicht übernommen werden die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite im Falle des Unterliegens.
    (3)Honorarvereinbarungen des Mitglieds oder der Gegenseite binden den Verband nicht.
    (4)Über kostenerhöhende Maßnahmen, insbesondere die Anfertigung von Gutachten, der Wechsel des Prozessbevollmächtigten oder eine Sachverständigeneinvernahme, ist im Vorfeld mit dem zuständigen Juristen des Verbandes Einvernehmen herzustellen. Ohne Einvernehmen veranlasste Kostensteigerungen sind nicht von der Kostenübernahme erfasst. Das Mitglied hat nachzuweisen, dass eine rechtzeitige Information erfolgt ist.

    E. Durchführung des Verfahrens

    § 12 Prozessführung

    (1)Außer in den Fällen des § 6 erfolgt die Durchführung des Verfahrens ausschließlich durch vom Verband angestellte oder beauftragte Juristen.
    (2)In den Fällen des § 6 ist der Prozessbevollmächtigte im Einvernehmen mit dem Verband auszuwählen. Der jeweils zuständige Jurist des Verbandes schlägt dem Mitglied einen Prozessbevollmächtigten vor. Soweit kein Einvernehmen hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevollmächtigten hergestellt werden kann, scheidet eine Kostenübernahme aus.
    (3)Kopien übersandter Unterlagen und Urteilsausfertigungen werden Eigentum des Verbandes. Originalunterlagen sind nach Abschluss des Verfahrens an das Mitglied herauszugeben. Der Verband ist berechtigt Kopien der Originale anzufertigen.

    F. Schlussbestimmungen

    § 13 Schweigepflicht und Datenschutz
     

    Durch die Beauftragung und Annahme des Rechtsschutzes im Sinne dieser Ordnung verpflichtet sich das Mitglied, die von ihm in Anspruch genommenen Prozessbevollmächtigte/n des Marburger Bundes Sachsen-Anhalt von seiner / ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Vorstand des Marburger Bund Sachsen-Anhalt zu entbinden. Mit der Beauftragung erklärt das Mitglied sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Verfolgung des Rechtsschutzzieles von dem Rechtsschutzgewährenden verwandt werden dürfen. Der Marburger Bund Sachsen-Anhalt ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material unter Wahrung der Bestimmungen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes zu veröffentlichen.

    § 14 Änderungen
     

    Diese Rechtsschutzordnung kann durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden.

    § 15 Inkrafttreten
     

    Die Rechtsschutzordnung tritt mit Beschluss der 34. Hauptversammlung vom 28.10.2025 in Kraft.