Nach der Fusion seiner evangelischen Klinik mit einem katholischen Klinikträger wurde dem Chefarzt bereits in erster Instanz im Vorjahr verboten, seine Patientinnen nach einer Langzeitbehandlung im Krankenhaus und seiner Praxis weiterhin medizinisch zu betreuen, wenn sie eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruches bedürfen. Das Urteil beruhte auf vorherigen Dienstanweisungen, die im Zuge der Fusion der beiden Kliniken gegeben wurden.
„Der klagende Chefarzt hat nun einen Teilerfolg erzielt. Er darf in seiner kassenärztlichen Privatpraxis und ambulant im Krankenhaus doch weiterhin Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das erstinstanzliche Verbot sei unwirksam. Das LAG Hamm hat jedoch das Verbot für das Krankenhaus in der Berufung als rechtmäßig bezeichnet. Diese Entscheidung können wir als Ärzteschaft nicht akzeptieren“, kommentiert Dr. med. Hans-Albert Gehle, Vorsitzender des Marburger Bundes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz.
In dem erneuten Verfahren eines Lippstädter Chefarztes ging es aber nicht allein um ethische Fragen im Zusammenhang mit dem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch. „Wenn das Arbeitsrecht so weit reicht, das medizinisch sinnhafte Maßnahmen dem behandelnden Arzt von einem Arbeitgeber verboten werden können, dann muss unser Arbeitsrecht schleunigst geändert werden“, fordert Dr. med. Hans-Albert Gehle. „Das heutige Urteil verkennt die erst kürzlich vom Bundesverfassungsgericht erneut herausgestellte Bedeutung der besonderen Verantwortung eines jeden einzelnen Arztes als Träger eines freien Berufes.“
„Der ärztliche Beruf ist und muss ein freier Beruf bleiben. Wenn Arbeitgeber Ärztinnen und Ärzten aber vorschreiben dürfen, ob oder wie wir unsere Patienten behandeln, dann wird das bisher gute Vertrauensverhältnis unserer Patienten gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zerstört. Die Behandlungsqualität wird sich dadurch zudem verschlechtern und die Heilungschancen unserer Patienten werden sich verringern“, verdeutlicht Dr. med. Hans-Albert Gehle die weit über den verhandelten Fall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung der Arbeitsrichter in Hamm.
„Es geht hier nicht allein um ethische Fragen, längst nicht nur um den Paragraf 218 des Strafgesetzbuches. Es geht auch um denkbare ökonomische Vorgaben oder sonstige Haltungsfragen eines Arbeitgebers. Möglich wäre nun etwa, dass Ärztinnen und Ärzte in Kliniken nur noch die wirtschaftlich günstigsten Behandlungen nach den Vorgaben des Klinikträgers durchführen dürfen“, warnt Dr. Gehle.
„Wo sollen denn unsere Patienten noch hingehen, wenn sie befürchten müssen, dass sie nach Ihrer Untersuchung nicht mehr die beste medizinische Versorgung erhalten, sondern vielleicht nur noch die ökonomisch gerade günstigste Behandlung erfahren, die das Krankenhaus ihnen gewähren will", fragt Dr. Gehle.
„Der Arztberuf ist ein freier Beruf. Wir arbeiten im Krankenhaus, nicht in einem Kaufhaus. Wir benötigen tagtäglich die uneingeschränkte Freiheit, nur nach unserem medizinischen Wissen zu handeln und zu entscheiden. Wir haben uns im Genfer Gelöbnis verpflichtet, allein nach diesen Grundsätzen ärztlich zu handeln. Darauf beruht das Vertrauen unserer Patienten“, betont Dr. Gehle.
