Zur Erinnerung: Im kirchlichen Bereich werden keine Tarifverträge abgeschlossen. Es gelten vielmehr unter Ausschluss des Streikrechts erzielte kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Diese werden in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen erzielt.
Für den Zuständigkeitsbereich der Landessynoden Rheinland, Westfalen und Lippe wird in der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK RWL) der BAT-KF verhandelt. Der BAT-KF beinhaltet in seiner Anlage 6 als arztspezifische Sonderregelung den TV-Ärzte-KF.
Der TV-Ärzte-KF orientiert sich inhaltlich an der tariflichen Entwicklung des TV-Ärzte-BG-Kliniken, der als Referenztarif für den TV-Ärzte-KF fungiert. Auf Dienstnehmerseite vertreten hier Dr. med. Karlheinz Kurfess und der Marburger Bund-Rechtsanwalt Dieter-Paul Neumann die Interessen der Ärztinnen und Ärzte.
Die Einigung im Einzelnen:
1. Lineare Steigerungen von insgesamt 3,0 v.H. zum 1. Februar 2026
Die Gehälter steigen rückwirkend ab dem 1. Februar 2026 linear um 3,0 v.H.. Die erhöhten Tabellenwerte werden wie üblich im TV-Ärzte-KF auf den nächsten vollen 5 Euro-Betrag aufgerundet. Die einzelnen Tabellenwerte des TV-Ärzte-KF sind damit weiterhin identisch mit denjenigen der Entgelttabelle des TV-Ärzte-BG-Kliniken.
Gleichzeitig steigen auch die Einsatzzuschläge im Rettungsdienst entsprechend. Die lineare Erhöhung wirkt sich ebenso auf die weiteren Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung) aus. Die Laufzeit beträgt 18 Monate, endet also zum 31. Juli 2027, ebenfalls analog zu der Tarifeinigung mit den BG Kliniken.
2. Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 1. Januar 2027
a. Verbesserung bei der Nachtarbeit
Der Beginn der Nachtarbeitszeit wird um eine Stunde von bisher 21 Uhr auf 20 Uhr vorgezogen. Hierdurch ergeben sich leichte Verbesserungen bei der Vergütung des Nachtzuschlags für nächtliche Vollarbeit und die nächtlichen Inanpruchnahmen während der Rufbereitschaft. Gleichzeitig wird der Nachtzuschlag von 22,5 v.H. auf 25 v.H. erhöht.
b. Vervielfachung der Schicht- und Wechselschichtzulage
Zum 1. Januar 2027 werden die Schichtzulage von bislang 40 Euro sowie die Wechselschichtzulage von bislang 105 Euro auf einheitlich 315 Euro angehoben. Zum gleichen Zeitpunkt entfällt auch die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit, so dass die bislang in diesen Fällen gezahlten Zuschläge in Höhe von 0,24 Euro pro Stunde (Schichtarbeit) beziehungsweise 0,63 Euro pro Stunde (Wechselschichtarbeit) durch einen einheitlichen Betrag von 315 Euro monatlich ersetzt werden.
c. Einbeziehung der Vollarbeit in die Dienstplanerstellung
Weiterhin wird künftig auch die Vollarbeit in die Regelung über die Erstellung des Dienstplans mit dem Vorlauf von einem Monat einbezogen. Wird die Monatsfrist für die Erstellung des Dienstplans nicht eingehalten, erhöht sich die Vergütung der Vollarbeit im Planungszeitraum um 10 v.H.
Gleiches gilt, wenn bei einer notwendigen Dienstplanänderung zwischen Dienstplanänderung und Antritt der Vollarbeit weniger als 4 Tage liegen. Bislang bezog sich diese Regelung nur auf den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft.
d. Ein Tag Erholungsurlaub zusätzlich
Der Anspruch auf Erholungsurlaub erhöht sich ab dem Urlaubsjahr 2027 auf 31 Tage p.a. ausgehend von einer 5-Tage-Woche.
e. Änderungen beim Zusatzurlaub
Bei Wechselschicht erhalten Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Januar 2027 für je zwei Monate Wechselschicht und bei Schichtarbeit für je vier Monate Schichtarbeit einen Tag Zusatzurlaub.
Auch beim Zusatzurlaub für Schicht- und Wechselschicht entfällt künftig die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit.
Daneben fällt künftig auch die Einschränkung weg, dass Zusatzurlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn die Monate in denen in der jeweiligen Dienstform gearbeitet wird, zusammenhängen. Hierdurch wird es künftig für mehr Ärztinnen und Ärzte einfacher, Zusatzurlaubsansprüche zu generieren.
