Das Landesarbeitsgericht sah in der Nichtgewährung der Zuschläge eine Diskriminierung von Teilzeitkräften und schloss sich damit der Rechtsauffassung des Marburger Bundes Niedersachsen an: Auch Teilzeitkräften stehen Überstundenzuschläge für ihre geleistete Mehrarbeit zu.
Die Entscheidung ist auf alle Tarifwerke des Marburger Bundes übertragbar und stärkt damit die Rechte von Teilzeitkräften an Universitätskliniken und an anderen Häusern – unter anderem im kommunalen Bereich. Das Urteil vom 27. April 2026 (Az.: 4 SLa 1069/25) ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
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PM vom 21. Oktober 2025: Klage erfolgreich: Zuschläge auf Überstunden stehen auch Ärztinnen und Ärzten in Teilzeit zu
