Das beklagte Land Niedersachsen zeigte sich bis zum Schluss siegessicher – konnte es doch bislang seine Rechtsauffassung auf ein älteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst (TVöD) stützen, wonach sämtliche Ansprüche der klagenden Teilzeitkraft abgelehnt wurden. Auch von der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2024 - Az. 8 AZR 370/20) zeigte sich die Arbeitgeberseite unbeirrt. Begründung: Das dieser BAG-Entscheidung zugrundeliegende Tarifwerk sei mit dem hier einschlägigen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) nicht vergleichbar. Das BAG-Urteil, welches einer Teilzeitkraft den begehrten Zuschlag zusprach, sei daher auf den hier vor dem Arbeitsgericht Hannover verhandelten Fall nicht übertragbar - so zumindest die Meinung des beklagten Landes.
Der Marburger Bund Niedersachsen war anderer Auffassung und hielt dem entgegen.
Das Arbeitsgericht schloss sich der überzeugenden Argumentation des Juristen-Teams des Marburger Bundes Niedersachsen an und entschied zugunsten des klagenden Mitglieds. Die Entscheidung ist von enormer Tragweite: Das Urteil wird voraussichtlich auf alle Tarifwerke des Marburger Bundes übertragbar sein und damit nicht nur im universitären, sondern auch im kommunalen Bereich die Rechte von Teilzeitkräften stärken.
Das Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az.: 8 Ca 249/25 Ö) ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist zugelassen.
