• Mitgliedsbeiträge

    Beitragsordnung 2023
    1. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Grundlage der Veranlagung zu den Beitragsgruppen (vgl. Anlage) als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

    2. Für die Zugehörigkeit zu den Beitragsgruppen ist die am 15. Januar des Beitragsjahres ausgeübte Tätigkeit sowie deren Umfang maßgebend. Wird die Mitgliedschaft erst nach dem 15. Januar erworben, so ist die Tätigkeit bei Begründung der Mitgliedschaft maßgebend. Wandelt sich eine außerordentliche in eine ordentliche Mitgliedschaft, so erfolgt eine anteilige Veranlagung für das restliche Beitragsjahr.

    3.  Der Jahresbeitrag wird mit Veranlagung zum 15. Januar des jeweiligen Beitragsjahres zur Zahlung fällig. Das Mitglied ist verpflichtet Änderungen der Tätigkeit und/oder deren Umfang bis zum 15. Januar des laufenden Jahres mitzuteilen. Ändert sich innerhalb des Beitragsjahres der Tätigkeitsumfang, der für die Veranlagung in der Beitragsgruppe maßgeblich ist, so hat das Mitglied diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Beitragsgruppe erfolgt rückwirkend zum Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt der Änderung folgt; höchstens jedoch bis zum Beginn des jeweiligen Beitragsjahres.

    4. Versäumt das Mitglied, Änderungen seiner Tätigkeit oder deren Umfang mitzuteilen, so ist der Landesverband berechtigt, insbesondere aufgrund des üblichen Ausbildungs- und Tätigkeitsganges die Beitragsgruppe festzulegen.

    5. Der volle Jahresbeitrag wird unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr geschuldet. Wird die Mitgliedschaft erst im Laufe des Kalenderjahres erworben, ist für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft je ein Zwölftel des festgesetzten Jahresbeitrages zu zahlen.

    6. Die Beitragspflicht entfällt ganz oder teilweise, soweit bereits Beiträge an einen anderen Landesverband des Marburger Bundes entrichtet wurden. Der Verbandsbeitrag schließt den Beitrag des Mitglieds zum Bundesverband ein.

    7. Für die Anmahnung fälliger Beiträge werden jeweils Mahngebühren in Höhe von 5,- Euro erhoben. Die Rückbuchungskosten der Geldinstitute bei Nichteinlösung eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats werden dem beitragspflichtigen Mitglied in Rechnung gestellt.

    8. Ordentliche Mitglieder zahlen bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats den Jahresbeitrag, der sich aus ihrer Veranlagung zu den Beitragsgruppen (vgl. Anlage) ergibt. Ohne Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erhöht sich der jeweilige Beitrag um eine Verwaltungsgebühr von 12,- Euro.

    9. Mitglieder, die sich vorübergehend im Ausland befinden und in Niedersachsen keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen sowie Rentner zahlen bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats einen Jahresmindestbeitrag von 72,- Euro. Ohne Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erhöht sich dieser Beitrag um eine Verwaltungsgebühr von 12,- Euro.

    10. Studierende sind bis zur Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis beitragsfrei.

    11. In besonderen Fällen kann der Landesvorstand auf begründeten schriftlichen Antrag des Mitglieds den Jahresbeitrag anpassen. Änderungen, die nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres mitgeteilt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

    Anlage zur Beitragsordnung

    BG

    Beschreibung

    Jahresbeitrag

    1

    Studierende der Medizin

    (bis zur Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis)

    beitragsfrei

    2.1

    Angestellte Ärzt*innen

    bis zum 6. Jahr einschl. des Jahres der Approbation

    (bis zu 74% der üblichen Arbeitszeit)

    162 €

    2.2

    Angestellte Ärzt*innen

    bis zum 6. Jahr einschl. des Jahres der Approbation

    (ab 75% der üblichen Arbeitszeit)

    168 €

    3.1

    Angestellte Ärzt*innen

    (bis zu 74% der üblichen Arbeitszeit)

    174 €

    3.2

    Angestellte Ärzt*innen

    (ab 75% der üblichen Arbeitszeit)

    210 €

    4

    Leitende Krankenhausärzt*innen

    216 €

    5

    Ärzt*innen

    im Ausland, ohne Berufstätigkeit in Niedersachsen,

    in Elternzeit sowie Niedergelassene und Rentner

    72 €

    Bitte beachten:

    Ohne Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erhöht sich der Jahresbeitrag der jeweiligen Beitragsgruppe um eine Verwaltungsgebühr von 12,- Euro.