Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts hat sich sehr eindeutig dahingehend positioniert, dass ein Anspruch auf Einführung einer elektronischen Zeiterfassung, so wie sie der Marburger Bund fordert, nicht besteht, und die Klage abgewiesen.
Zum einen diene die Arbeitszeiterfassung entsprechend der einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) primär dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. In diesem Sinne verfolge § 10 Absatz 2 TV-Ärzte rein arbeitsschutzrechtliche Ziele, welche keinen Individualschutz vermittelten, sondern von den Aufsichtsbehörden und den Betriebs- und Personalräten durchgesetzt werden müssten. Ein individueller Klageanspruch bestehe deshalb nicht.
Zum anderen ergäbe sich aus § 10 Absatz 2 TV-Ärzte lediglich, dass die Arbeitszeiten elektronisch zu erfassen seien, nicht jedoch auf welche konkrete Art und Weise dies zu geschehen habe. Anders als der Marburger Bund meint, sei der Tarifnorm nicht zu entnehmen, dass die elektronische Zeiterfassung durch ein bestimmtes System oder eine konkrete Methode, wie personalisierte Chipkarten, Terminals o.Ä. zu erfolgen habe. Die von der UMG durchgeführte Dienstplanung und die Erfassung der Ist-Zeiten durch die jeweiligen Kliniken, welche durch die Eingabe in ein Dienstplanprogramm erfolgt, erfülle ebenso die Voraussetzungen der Tarifnorm.
Dr. Matthias Heukäufer, der als Kläger vom Marburger Bund unterstützt worden war, zeigte sich vom Urteil enttäuscht, äußerte vor allem aber sein Unverständnis gegenüber der unkonstruktiven Haltung der UMG, zumal die Universitätsmedizin Rostock gerade ein System zur elektronischen Arbeitszeiterfassung einführt und damit ihre Wertschätzung gegenüber den angestellten Ärzten zeigt.
Soweit in Kürze. Eine konkrete Bewertung der Entscheidung lässt sich erst vornehmen, wenn das schriftliche Urteil mit den Entscheidungsgründen vorliegt. Sodann lassen sich auch die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) einordnen. Klar scheint aber bereits jetzt zu sein, dass das Thema elektronische Zeiterfassung auch auf der tariflichen Ebene weiterverfolgt werden muss, insbesondere im Hinblick auf eine Konkretisierung von § 10 Absatz 2 TV-Ärzte.
Ein interessanter Aspekt ergab sich im Rahmen der Kammerverhandlung für die Ärztinnen Ärzte der Universitätsmedizin Greifswald dennoch: Wie der Rechtsanwalt der UMG mehrfach betonte und von der Stabsstelle Konzern-, Arbeits- und Tarifrecht bestätigte wurde, erhält jede Ärztin/jeder Arzt auf Antrag einen individuellen Zugang mit Schreibrecht zum Dienstplanprogramm, um die tatsächlichen Arbeitszeiten selbst dokumentieren zu können. Gerade weil dies unseren Informationen nach nicht der bisherigen Praxis entspricht, empfehlen wir, den Arbeitgeber beim Wort zu nehmen und einen solchen Zugang zu beantragen.
