Umsetzung des Rechts auf Selbsttötung ist kein ärztliches Handeln

ÄKWL-Präsident Dr. med. Hans-Albert Gehle kommentiert Verfassungsgerichtsurteil zur Sterbehilfe
26.Februar 2020
Münster. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) sieht in dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eine Bestätigung der Position der westfälisch-lippischen Ärzteschaft. „Ärzte sind keine Sterbehelfer, sondern Sterbebegleiter für ihre schwerstkranken Patienten", erklärt Kammerpräsident Dr. med. Hans-Albert Gehle.

"Die Begleitung sterbenskranker Menschen ist eine urärztliche Aufgabe. Die Umsetzung des individuellen Rechts auf Selbsttötung ist und bleibt keine Maxime für das ärztliche Handeln. Der suizidalen Begehrlichkeit eines lebensmüden Menschen nachzukommen, also das Töten auf Verlangen umzusetzen, ist für den Arzt ethisch und gesetzlich nicht vertretbar.“

Dr. med. Hans-Albert Gehle verweist in diesem Zusammenhang auf die Berufsordnung der ÄKWL, wonach Ärztinnen und Ärzte Sterbenden unter Wahrung und Achtung von deren Willen und Würde beizustehen haben: „Ärzte sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“