(2) 1Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird ab dem 1. Juli 2023 das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt: EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 I II III IV 45,77 42,06 38,95 32,76 45,77 42,06 38,95 32,76 43,29 40,19 34,00 40,19 34,00 41,45 35,24 41,45 35,24 ab dem 1. April 2024 wird hierfür das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt: EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 I II III IV 47,60 43,74 40,51 34,07 47,60 43,74 40,51 34,07 45,02 41,80 35,36 41,80 35,36 43,11 36,65 43,11 36,65 2§ 19 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern sich bei nach dem 30. Juni 2024 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die je- weilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. (3) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des Stunden entgelts ge- mäß § 12 Absatz 2 Satz 1. 2Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3Ab mehr als monatlich vier Diensten im Sinne von § 10 Absatz 10 Satz 1 erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gem. § 12 Absatz 1 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschafts- Abschnitt II | 53