Seit dem 1. Januar 2025 gilt im TV-Ärzte die Vorschrift, dass die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren so zu erfassen sind, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert wird. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit (§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte).
Bereits zuvor war im Tarifvertrag eine Regelung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung enthalten. Diese ließ jedoch auch andere Formen der Erfassung „mit gleicher Genauigkeit“ zu. In der Praxis führte dies dazu, dass die meisten Universitätskliniken keine echte elektronische Zeiterfassung nach dem Stechuhr-Prinzip einführten. Stattdessen erfolgte die Dokumentation häufig auf unzuverlässigere Weise, was manipulationsanfällige und intransparente Verfahren begünstigte.
Mit der Neuregelung im TV-Ärzte ist eindeutig klargestellt, dass die Arbeitszeit ausschließlich elektronisch zu erfassen ist. Praktiken, bei denen lediglich die im Dienstplan hinterlegte Arbeitszeit als geleistet anerkannt wird, sind damit tarifvertragswidrig. Gleiches gilt für die Erfassung auf der Grundlage manueller Aufzeichnungen. Die Universitätskliniken sind verpflichtet, elektronische Verfahren einzurichten, mit denen Beginn und Ende der Anwesenheitszeit am Arbeitsplatz dokumentiert werden. Pausen dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie tatsächlich gewährt wurden.
Nach Auffassung des Marburger Bundes wird diese tarifvertragliche Verpflichtung an vielen Unikliniken nicht oder nur unzureichend erfüllt. Das stellt einen klaren Vertragsverstoß dar. Mit der Einwirkungsklage will der Marburger Bund erreichen, dass die TdL ihren Mitgliedern verbindlich vorgibt, die tariflich vereinbarte Arbeitszeiterfassung umzusetzen. „Wir können es als Gewerkschaft nicht zulassen, dass offener Rechtsbruch zur Regel wird. Verträge sind einzuhalten. Vereinbarungen, die am Verhandlungstisch getroffen wurden, müssen umgesetzt werden“, erklärte die 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. Susanne Johna.
Die Klage richtet sich gezielt auf die Einwirkung gegenüber dem TdL-Mitglied Freistaat Bayern, da hier eine besonders aussagekräftige Datenlage vorliegt. Zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin, da die TdL dort ihren Sitz hat.
