• Helios | Dienstplanung und Kurzfristige Dienstübernahme - Zuschläge geltend machen

    Mitgliederinformation | Ärztinnen und Ärzte bei der HELIOS Kliniken GmbH
    18.November 2025
    Vermehrt erreichen uns Mitteilungen, dass die tariflich vorgesehenen Zahlungen von Zuschlägen für die kurzfristige Übernahme von Diensten und nicht rechtzeitig geplante Dienste mancherorts praktisch komplett ignoriert werden. Beide Regelungen sind nicht neu, sondern wurden bereits 2021 bzw. 2023 sowohl im TV-Ärzte Helios als auch im TV-Ärzte Helios/Rhön eingeführt.

    Worum geht es dabei genau?

    Zuschlag bei kurzfristiger Übernahme

    Gemäß § 3a Abs. 1 TV-Ärzte Entgelt Helios bzw. § 7a Abs. 1 TV-Ärzte Helios/Rhön gilt, dass für die kurzfristige Übernahme von Diensten jeglicher Arbeitsform ein Zuschlag in Höhe von 17,5 Prozent zusteht. Der Zuschlag entsteht dann, wenn Dienste jeglicher Arbeitsform mit einer Ankündigungsfrist von weniger als 72 Stunden übernommen werden (müssen). Im Falle von Bereitschaftsdienst erhöht sich dann die Bewertung als Arbeitszeit um 17,5 Prozentpunkte, die Bezahlung der Rufbereitschaft erhöht sich um 17,5 Prozent und im Falle regelmäßiger (Voll-)Arbeit steht der Ärztin/dem Arzt ein Zuschlag in Höhe von 17,5 Prozent auf das individuelle Stundenentgelt zu.

    Rechtzeitige Dienstplanung

    Sämtliche Dienste (einschließlich Rufbereitschaften, Vollarbeit, Bereitschaftsdienst sowie Schicht- und Wechselschichtarbeit) müssen gemäß § 3a Abs. 2 TV-Ärzte Entgelt Helios bzw. § 7a Abs. 2 TV-Ärzte Helios/Rhön spätestens vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraumes in einem Dienstplan geregelt werden. Dienste, die nicht in einem vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraumes aufgestellten Dienstplan geregelt sind, werden mit 20 Prozent pro Stunde bezuschlagt, und zwar 

    • erhöht sich bei Bereitschaftsdienst dessen Bewertung für die Vergütung um 20 Prozentpunkte,
    • erhöht sich bei Rufdienst das hierfür in der Tabelle ausgewiesene Stundenentgelt um 20 Prozent; dies gilt sowohl für die Berechnung der Bereithaltepauschale als auch für die Berechnung des Entgelts für die tatsächliche Inanspruchnahme,
    • besteht bei Regeldienst (also auch Schicht- und Wechselschichtarbeit) für jede Stunde Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent des individuellen Stundenentgelts (also des auf eine Stunde entfallenden jeweiligen Tabellenentgelts).
       

    Was bedeutet das konkret für Sie?

    Erfolgt die Planung Ihrer Arbeit in einem Dienstplan, so muss dieser vier Wochen vor seinem Beginn aufgestellt sein. Es muss also konkretisiert sein, wann Sie zur Arbeit herangezogen werden. Dabei geht es nicht nur um die Planung der Bereitschafts- oder Rufdienste, sondern auch die der regelmäßigen Vollarbeit (auch Schicht- und Wechselschicht). Diese Planung muss Ihnen auch rechtzeitig vorliegen. Laut aktueller Rechtsprechung des BAG (6 AZR 130/22) gehört zur Aufstellung eines Dienstplans, dass er jedem darin Verpflichteten bekannt gegeben wird. 

    Was bedeutet das in Bezug auf die Mitbestimmung?

    Besagte neuere Rechtsprechung des BAG beschäftigt sich mit der – allerdings anders lautenden – Dienstplanungsregelung des TV-Ärzte/VKA. Das BAG stellte darin fest, dass ein Dienstplan dann „aufgestellt“ ist, wenn er „in der Welt ist“, also der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitsverpflichtung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte individuell konkretisiert und dies den Dienstverpflichteten auch bekannt gegeben hat. 

    Die Durchführung der Mitbestimmung, also die Zustimmung des Betriebsrates, ist nach der Entscheidung des BAG nicht Voraussetzung für die fristgemäße Aufstellung im Sinne der Norm. Obwohl die neue Regelung im Helios-Tarifvertrag völlig anders aufgebaut ist, wird man an diesen Feststellungen des BAG zur Frage der Aufstellung eines Dienstplanes im Hinblick auf die Mitbestimmung nicht vorbeikommen. Aber Achtung! Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mitbestimmung bei der Dienstplanung seitens des Arbeitgebers entfällt dennoch nicht. Wenn der Betriebsrat den Dienstplan ablehnt und bei Streit hierüber am Ende festgestellt wird, dass die Ablehnung zu Recht erfolgte, entfällt der Dienstplan rückwirkend. Eine danach notwendige Neuaufstellung des Dienstplans führt, wenn sie nicht vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraums erfolgt, unweigerlich dazu, dass die darin enthaltenen Dienste (sämtliche Arbeitsformen) nicht rechtzeitig geplant sind. Dies führt im Ergebnis zu den oben dargestellten finanziellen Konsequenzen. Die Folgen einer nicht rechtzeitig durchgeführten Mitbestimmung gehen also zu Lasten des Arbeitgebers. Es ist in jedem Fall ratsam, die Planung und Mitbestimmung so rechtzeitig durchzuführen, dass auch im Rahmen der Mitbestimmung notwendig werdende Änderungen noch fristgemäß erfolgen können.

    Achtung! Außerdem führt die Regelung zu Folgendem: Wird der laufende Dienstplan geändert und müssen Ärztinnen und Ärzte in der Folge einen (zusätzlichen) Dienst übernehmen, so handelt es sich dabei ebenfalls nicht um einen rechtzeitig geplanten Dienst im Sinne der Norm mit der entsprechenden finanziellen Folge eines Zuschlags in Höhe von 20 Prozent bzw. der entsprechenden Höherbewertung. Wird dann ein Dienst mit einer Ankündigungsfrist von weniger als 72 Stunden übernommen, so führt dies zusätzlich zu dem oben beschriebenen Zuschlag für die kurzfristige Übernahme in Höhe von 17,5 Prozent bzw. im Falle von Bereitschaftsdienst um die Anhebung der Bewertung um 17,5 Prozentpunkte. Das bedeutet im Ergebnis, dass in diesem Fall praktisch ein Zuschlag von 37,5 Prozent bzw. die entsprechende Höherbewertung zusteht.

    Aus der Rechtsberatung unserer Landesverbände haben wir erfahren, dass durchaus lückenhafte Dienstpläne bekannt gegeben werden, in denen an manchen Stellen das Kürzel „N.N.“ zu lesen ist. Wird hier nicht bis vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraums nachgebessert, handelt es sich ebenfalls um einen nicht rechtzeitig geplanten Dienst im Sinne der neuen Regelung. Für die dann nicht fristgerecht eingeteilten Diensthabenden erhöhen sich die Entgelte wie oben dargestellt. 

    Einordnung der Regelung – fehlerhafte Umsetzung

    Die Regelungen zur Dienstplanung wurden im Hinblick auf die Planungssicherheit der Ärztinnen und Ärzte aufgenommen. Die Frist ist im Rahmen des Tarifkompromisses kurz bemessen, soll aber die Ärztin/den Arzt letztlich in die Lage versetzen, auch die Erfordernisse der privaten Planung im Blick halten zu können. Schafft der Arbeitgeber es nicht, den Dienstplan rechtzeitig vier Wochen vorher aufzustellen, so hat dies die finanzielle Konsequenz für alle Dienste im Planungszeitraum. Änderungen, die sich aus einem nicht rechtzeitig oder erst nachträglich durchgeführten Mitbestimmungsverfahren des Betriebsrats ergeben, gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 

    (Punktuelle) Änderungen eines aufgestellten Dienstplans sind möglich, sollten – bei ausreichender Personalbemessung – aber die Ausnahme bleiben. Auch für diesen Fall einer möglichen Planänderung ergibt sich gemäß der Regelung eine finanzielle Konsequenz. Wenn die Planänderung dann auch noch besonders kurzfristig mit weniger als 72 Stunden Ankündigungsfrist erfolgt, ist die finanzielle Konsequenz höher. 

    Helios vertritt nunmehr den Standpunkt, der „Dienst an sich“ sei ja im Plan enthalten, auch wenn er von einem anderen Diensthabenden geleistet werden muss, weshalb angeblich der Zuschlag von 20 Prozent nicht greife. Dies widerspricht ganz klar dem Zweck der Regelung. Abgesehen davon gibt es an einigen Standorten auch den Zuschlag für die kurzfristige Übernahme von Diensten nicht bzw. keinen hierfür vorgesehenen Abrechnungsmechanismus. 

    Was können Sie tun?

    Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, die entsprechenden Zuschläge bei Planänderung und kurzfristiger Dienstübernahme geltend zu machen. 

    Bitte überprüfen Sie, wann Ihnen der Dienstplan bekannt geben wurde. Sollte dies nicht rechtzeitig 4 Wochen vor seinem Beginn erfolgt sein, so steht Ihnen der Zuschlag für alle geleisteten Arbeitszeiten in sämtlichen Dienstformen zu. Sofern Ihnen der Dienstplan rechtzeitig bekanntgegeben wurde, überprüfen Sie bitte bei Dienstplanänderungen, wann Sie von Ihrer konkreten Arbeitsverpflichtung erfahren haben. Da durch die Dienstplanänderung Ihr konkreter Dienst nicht rechtzeitig geplant war, steht Ihnen auch hier der Zuschlag in Höhe von 20 Prozent zu. Bei besonders kurzfristiger Planänderung unter 72 Stunden vor Dienstantritt kommt dann zusätzlich noch der oben erläuterte Zuschlag in Höhe von 17,5 Prozent hinzu. 

    Hier einige Beispiele von Konstellationen, die keine tageweise Verschiebung von Arbeitsverpflichtung enthalten, aber (ebenfalls) unter die Regelung fallen:

    • ursprünglich ist ein Tagdienst geplant, nun müssen Sie in die Nacht wechseln
    • Sie müssen nach Ihrem (lediglich geplanten) Tagdienst einen Bereitschaftsdienst übernehmen
    • Aus einem ursprünglich geplanten Rufdienst wird ein Bereitschaftsdienst und umgekehrt

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