Im folgenden finden Sie die Kernthesen zur Überarbeitung und Neujustierung des derzeitigen Tarifvertrags mit den kommunalen Arbeitgebern, wie sie derzeit diskutiert werden. Wir würden uns freuen, würden Sie uns ihre Meinung dazu schreiben an redaktion@marburger-bund-zeitung.de
In der kommenden Tarifrunde geht es darum – unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Notwendigkeit einer 24-stündigen Sicherstellung der Patientenversorgung –, auch im ärztlichen Bereich eine Kernarbeitszeit festzulegen und die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit zu reduzieren. Mindestens zwei Wochenenden im Monat sollen von jeder Arbeitsleistung frei bleiben.
Grundvoraussetzung für den korrekten Umgang mit der gesamten Arbeitszeit ist eine automatisierte, genaue und – auch nachträglich – manipulationsfreie Arbeitszeiterfassung. Die bisherige Praxis der Arbeitszeit-Dokumentation erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Kliniktür.
Die durch Tarifvertrag und Arbeitszeitgesetz vorgesehene Möglichkeit, Vollarbeit in 12-Stunden-Schichten zu leisten, ist ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Patientenversorgung, da er in bestimmten Bereichen den vollschichtigen Betrieb in zwei Schichten ermöglicht. Wir sind jedoch überzeugt, dass diese Form der Arbeitszeitgestaltung einer Begrenzung bedarf. Gerade bei dieser Dienstform ist die Gefahr der permanenten Arbeitsüberlastung groß. Zum Schutz der Ärzte und auch aus Gründen der Patientensicherheit sind deshalb neue Re-gelungen zur Begrenzung der Arbeitszeit vonnöten.
Auch Bereitschaftsdienste sind notwendig, um den 24-Stunden-Betrieb der Krankenhäuser aufrechtzuerhalten. Wir stellen die Dienste nicht grundsätzlich in Frage. Durch die Verpflichtung, regelmäßig Bereitschaftsdienst zu leisten, sind jedoch die Möglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer an sozialen Aktivitäten teilzunehmen, stark eingeschränkt. Wir wollen daher die höchstzulässige Anzahl der Dienste reduzieren.
Wir beobachten in zunehmendem Maße, dass die Rufbereitschaft in den Krankenhäusern als – vermeintlich kostengünstigeres – Instrument genutzt wird, um Vakanzen auszugleichen und die werktäglich zulässige Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme für vorherseh- oder vermeidbare Tätigkeiten auszudehnen. Wir wollen deshalb die tarifrechtlichen Vorschriften zur Rufbereitschaft schärfen und die Anordnung dieser Dienstform nur noch dann zulassen, wenn zumindest die Hälfte der Rufbereitschaftsdienste ohne jede Inanspruchnahme bleibt.
Die gesamte Dienstplanung muss vorhersehbar, verlässlich und verbindlich sein. Dienstpläne sind von Ärztinnen und Ärzte zu erstellen, müssen sechs Wochen vor Beginn des Planungszeitraumes vorliegen und Verbindlichkeit haben; kurzfristige Inanspruchnahmen sollen auf Fälle unvorhersehbarer Personalausfälle beschränkt sein und durch zusätzliche Entgelte kompensiert werden.