Opt-out: Auslaufmodell oder notwendiges Übel?

Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus? Das ist rechtlich zulässig, erfordert aber das ausdrückliche Einverständnis des einzelnen Arztes. Eine solche sogenannte Opt-out-Erklärung muss vorliegen, wenn die Arbeitszeit auf diese Weise verlängert werden soll. Tut sie das nicht, darf der Arbeitgeber eine Verlängerung in der Regel nicht anordnen.

Dass es hier offenbar bei einigen Arbeitgebern noch rechtlichen Nachholbedarf gibt, zeigt der Blick auf die Antworten des zweiten Teils unserer Blitzumfrage. Während zwar knapp drei Viertel der Befragten angab, mehr als 48 Stunden im Wochendurchschnitt zu arbeiten, hatten nur knapp 38 Prozent eine Opt-out-Erklärung abgegeben.

Übrigens: Auch eine einmal abgegebene Opt-out-Erklärung kann widerrufen werden - unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist und ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch ein Nachteil entstehen darf. Ob die Möglichkeit zum Opt-out überhaupt noch sinnvoll ist, werden wir auch im Rahmen der anstehenden Tarifverhandlungen für die Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Kliniken diskutieren – die tarifliche Regelung hierfür hat der Marburger Bund zum 1. Januar 2019 gekündigt.