Nachdem wir uns in den bereits seit Juli 2020 laufenden Tarifverhandlungen für die Zeit bis Ende März 2021 zunächst auf eine Zwischenlösung, die neben einer Entgeltsteigerung um 2,2 % für 9 Monate insbesondere die Vereinheitlichung auf 30 Urlaubstage und die Anhebung des Freistellungsanspruches zu Fortbildungszwecken vorsah, verständigt hatten, ist uns nunmehr eine Gesamteinigung gelungen. Waren wir aus formalen Gründen im Wesentlichen auf Forderungen nach einer Entgelterhöhung beschränkt, konnten wir in den Verhandlungen nunmehr ein deutlich darüber hinaus gehendes Gesamtpaket vereinbaren.
Die Einigung im Einzelnen:
Entgelt:
Nachdem wir uns bereits im vergangenen Jahr auf eine lineare Entgeltsteigerung für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. März 2021 verständigt hatten, erhalten Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Einigung in einem Arbeitsverhältnis zum Konzern stehen, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Coronaprämie in Höhe von EUR 1.500. Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2021 begründet, richtet sich die Höhe nach dem Zeitpunks des Eintritts. Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten diese Prämie in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der eines Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zum 1. Januar 2022 werden sodann die Entgelte um 2,5 % und zum 1. Januar 2023 um weitere 2,25 % angehoben. Die Einigung hat eine Mindestlaufzeit bis zum 30. Juni 2023.
Änderungen bei Wochenendarbeit
Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 tritt eine Regelung in Kraft, nach der Sie zukünftig Anspruch auf zumindest zwölf freie Wochenenden im Kalenderhalbjahr haben. Dabei gilt als Wochenende die Zeit zwischen Freitag 22:00 Uhr und Montag 6:00 Uhr. Ausnahmsweise kann Arbeit an weiteren Wochenenden nur angeordnet werden, wenn andernfalls die Patientensicherheit gefährdet ist. Wie auch im Bereich der kommunalen Kliniken (VKA) kann dieses Merkmal nur im Falle unvorhersehbarer, kurzfristig nicht anders zu lösender Situationen erfüllt sein. Eine generelle Regel, etwa wegen dauernder unzureichender Personalausstattung die Zahl der freien Wochenenden zu reduzieren, ist ausgeschlossen. Auch in diesem Fall hat mindesteins ein Wochenende im Kalendermonat frei zu bleiben. Nicht gewährte freie Wochenenden können auf Antrag in das zweite Kalenderhalbjahr übertragen werden; bis zum Ende dieses Kalenderhalbjahres müssen dann alle freien Wochenenden gewährt werden. Ein weiterer Übertrag ist unzulässig. Dieser Anspruch auf freie Wochenenden gilt nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft leisten, sondern grundsätzlich für alle Ärztinnen und Ärzte. Ebenfalls zum 1. Januar 2022 wird der Zuschlag für Arbeit an Samstagen auf 20 % angehoben.
Grenzziehung bei Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften
Zukünftig erhöht sich für Bereitschaftsdienste, die die Grenze von 21 im Kalenderhalbjahr überschreiten, die Bewertung um 10 %-Punkte. Beim Überschreiten der Grenze von 26 Bereitschaftsdiensten im selben Zeitraum wird die Bewertung um weitere 10 %-Punkte angehoben.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt auch eine entsprechende Regelung für Rufbereitschaften in Kraft. Solche Rufbereitschaften, die die Grenze von 52 im Kalenderhalbjahr überschreiten, werden zunächst abweichend mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Dieser Bewertungsfaktor erhöht sich mit dem 1. Juli 2022 auf 17,5 v.H. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, dass innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich eine Inanspruchnahme zur Arbeit erfolgte, sondern lediglich auf die Anordnung der Rufbereitschaft.
Diese Regelungen entfalten bereits ab dem 1. April 2022 Wirkung, werden jedoch wegen des generellen Halbjahresbezug der Regelung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2022 mit entsprechend geringeren Grenzen (ab 11./ 14. Bereitschaftsdienst/ ab 27. Rufbereitschaft in diesem Dreimonatszeitraum) versehen. Ab dem 1. Juli gilt dann der Halbjahresbezug mit den oben genannten Grenzen.
Kurzfristige Inanspruchnahme
Ebenfalls zum 1. Juli 2022 erhalten Sie zukünftig Kompensationen für kurzfristige Inanspruchnahmen. Werden Sie mit einer Ankündigungsfrist von weniger als 72 Stunden zu einem für sie nicht vorgesehenen Dienst herangezogen, so ergeben sich dabei in Abhängigkeit von der zu leistenden Dienstart unterschiedliche Rechtsfolgen. Bei Bereitschaftsdiensten erhöht sich Bewertung um 10 %-Punkte, ist Rufbereitschaft zu leisten, wird hierfür eine Pauschale von 75 € fällig, wohingegen im Fall von Vollarbeit für jede geleistete Stunde ein Zuschlag von 10 v.H. auf das individuelle Stundenentgelt gezahlt wird. Auch diese Regelung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft und gilt für alle Dienstformen.
Veränderungen bei der nächtlichen Vollarbeit
Zum 1. Juli 2022 wird Vollarbeit in der Nacht generell mit einem höheren Stundenentgelt vergütet. Das individuelle Stundenentgelt erhöht sich für Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr um 7,5 %. Da die Zuschlagsregelungen ebenfalls auf dieses Stundenentgelt abstellen, erhöht sich dadurch ebenfalls die Basis für die jeweils zu zahlenden Zuschläge.
Diese Einigung steht bis zum 26. November unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Tarifgremien; die aktuellen, vorläufigen Entgelttabellen finden Sie ab sofort unter www.marburger-bund.de/bundesverband/tarifvertraege .