• Was bei einer Kandidatur für den Betriebsrat zu beachten ist ... 7/1

    Änderungen in der Wahlordnung / Wahl des Listenplatzes wegen d`Hondtschen Höchstzahlensystem wichtig

    Die Corona-Pandemie wirbelt sehr viel durcheinander, aber dennoch findet eines – im Gegensatz zu vielem anderen – definitiv statt: die Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai des kommen-den Jahres. Die Wahl ist ein streng formalistisches Verfahren und entsprechend fehleranfällig. Der erste Teil des zweiteiligen Artikels soll schwerpunktmäßig einen kurzen Überblick über die Anforderungen an eine rechtswirksame Kandidatur geben.

    Stefanie Werneburg (MB) - Aufgrund des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gab es auch Änderungen in der Wahlordnung (WO). Aus diesem Grunde lohnt sich ein Lesen des Artikels auch für „erfahrene Kandidaten/-innen“!

    Die Kandidatur

    Zunächst ist zu klären, wer kandidieren darf, also die sogenannte passive Wahlberechtigung. Nach §§ 7 und 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) liegt sie vor, wenn der Arbeitnehmer das 16. Lebensjahr (dies ist neu; zuvor: 18. Lebensjahr) vollendet hat und dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehört.

    Indes müssen die Wahlbewerber ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich erklären und können nicht ohne ihre Zustimmung vorgeschlagen werden. Die Zustimmungserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Liegt die Erklärung bei Einreichung des Wahlvorschlages nicht vor und wird sie trotz Aufforderung nicht binnen drei Arbeitstagen nachgeliefert, ist der Wahlvorschlag ungültig (§ 8 Abs.2 WO BetrVG).

    Die Kandidatur erfolgt über Wahlvorschläge, deren Entgegennahme und Prüfung eine zentrale Aufgabe des Wahlvorstandes ist. Der Wahlvorstand hat also grundsätzlich nichts mit dem Aufstellen der Liste zu tun. Seine Aufgabe ist es, die eingereichte Liste auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

    Wahlvorschläge sind schriftliche, unterschriebene und beim Wahlvorstand einzureichende Benennungen einer oder mehrerer Person(en), die als Kandidaten zur Wahl des Betriebsrates vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge können gemäß § 14 Abs. 3 BetrVG von den wahlberechtigten Arbeitnehmern oder den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gemacht werden. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus der Wählerliste – nur wer auf der Wählerliste steht, darf auch gewählt werden (und wählen). Neu ist, dass in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Berichtigung der Wählerliste bis zum Tag der Wahl – und zwar bis zum Abschluss der Stimmabgabe – besteht, weshalb kurz vor der Wahl eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmer/-innen möglicherweise auch an der Wahl teilnehmen können.

    In jedem Fall müssen die Kandidaten in fortlaufender Nummerierung auf der Liste aufgeführt sein. Die Festlegung einer eindeutigen Reihenfolge der Bewerber ist wichtig, da bei einer Listenwahl der Kandidat auf Listenplatz 1 die beste Chance hat, in den Betriebsrat gewählt zu werden, der Bewerber auf Listenplatz 2 die zweitbeste Chance etc. Grund hierfür ist das bei der Listenwahl gesetzlich vorgegebenen Sitzverteilungsverfahren, das sogenannte d’Hondtsche Höchstzahlensystem.

    Auf jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter folgenden Angaben aufzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WO):

    • Familienname,
    • Vorname,
    • Geburtsdatum und
    • Art der Beschäftigung im Betrieb.

    Außerdem sollten auf jeder Vorschlagsliste ein Kennwort und ein Listenvertreter vermerkt sein.

    Das Kennwort dient zur besseren Identifizierbarkeit der Liste, da bei einer Listenwahl auf dem Stimmzettel jede Liste nur mit dem Kennwort und den beiden an erster Stelle genannten Bewerbern aufgeführt wird. Bitte beachten Sie beim Listennamen, dass dieser nicht irreführend sein darf. Nennen Sie die Liste etwa „Ärzteliste“ und sind hierauf auch Nichtärzte als Kandidaten enthalten, so kann dies irreführend sein. Gleiches gilt beim Kennwort „Unabhängige Liste“. Wird diese als sogenannte Gewerkschaftsliste eingereicht (lesen Sie dazu die kommende MBZ), so kann dies nach Meinung einiger Gerichte ebenfalls als irreführend gewertet werden.

    Besteht eine Vorschlagsliste aus mehreren Blättern, was oft vorkommen kann, wird dringend empfohlen, das Kennwort sowie den Listenvertreter auf jedem einzelnen Blatt zu vermerken. Zusätzlich sollten die einzelnen Seiten durchnummeriert und von Anfang an fest miteinander verbunden sein (durch „Zusammentackern“).

    Die weiteren Anforderungen an eine gültige Liste hängen etwa davon ab, ob es sich um eine Vorschlagsliste der Arbeitnehmer oder um eine gewerkschaftliche Liste handelt.

    Lesen Sie in der kommenden Ausgabe den Teil 2 des Artikels mit den Themen:

    • Vorschlagsliste der Arbeitnehmer,
    • Gewerkschaftliche Vorschlaglisten,
    • Listen- oder Personenwahl.

     

    Zur Autorin: Stefanie Werneburg ist Justiziarin beim MB Bayern und dort Ansprechpartnerin zum Thema Mitbestimmung.