B • Informationsrechte, dem bloßen Recht des Betriebsrats, informiert zu werden; • Beratungsrechte, dem Recht des Betriebsrats, bestimmte Fragen mit dem Arbeitgeber zu erörtern; • Widerspruchsrechte, dem Recht des Betriebsrats einer beabsichtigten Kündigung zu widersprechen, ohne sie verhindern zu können; • Zustimmungsverweigerungsrechte bei personellen Maßnahmen und (echte) Mitbestimmungsrechte, dem Recht, Entscheidungen mitzugestalten. Beschwerde nach §§ 84, 85 BetrVG Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Arbeitnehmern steht es frei, ob sie ihre Beschwerde beim Vorgesetzten (§ 84 BetrVG), nur beim Betriebsrat, beim Betriebsrat und gleichzeitig bei den Vorgesetzten oder beim Betriebsrat erst nach erfolgloser Beschwerde beim Vorgesetzten einlegen wollen. Wird die Beschwerde beim Betriebsrat vorgetragen, hat er zu prüfen, ob sie be- rechtigt ist. Ist sie unberechtigt, hat er dies den beschwerdeführenden Arbeitnehmern mit Begründung mitzuteilen. Berechtigte Beschwerden leitet der Betriebsrat an den Arbeitgeber mit der Aufforderung weiter, der Beschwerde nachzugehen und abzu- helfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungs- verschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde kann der Betriebsrat (sogar) die Einigungsstelle anrufen (§ 85 Abs. 2 BetrVG)! Siehe auch → Einigungsstelle (Seite 15) Betriebsausschuss Ein Betriebsausschuss ist ein Organ des Betriebsrats, das in Gremien mit neun und mehr Mitgliedern zu bilden ist (§ 27 BetrVG). Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsaus- schusses ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsverein- 10 | Wissen von A-Z