• Tarifrunde 2022 Ruppiner Kliniken

    Nach Mitgliederbefragung:

    Der Warnstreik kommt!

    Häufig gestellte Fragen zur Tarifrunde 2022

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    Wer darf streiken?

    Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrages TV-Ärzte Ruppiner Kliniken erfasst wird, an Streikmaßnahmen teilnehmen, sofern er vom Marburger Bund dazu aufgerufen wurde. Daher darf jede tarifangestellte Ärztin/ jeder tarifangestellte Arzt streiken, die/ der vom Ergebnis der Tarifverhandlungen profitieren würde. Dies ist auch bei Oberärzten und leitenden Oberärzten der Fall. Nicht jedoch bei Chefärzten und unter Umständen bei Sektionsleitern. 

    Verbeamtete Ärztinnen und Ärzte können sich am Warnstreik zwar nicht beteiligen, aber natürlich gerne in ihrer Freizeit beispielsweise an Kundgebungen teilnehmen. 

    2
    Ich bin noch nicht Mitglied im Marburger Bund. Darf ich trotzdem am Warnstreik teilnehmen?

    Ja. Egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, jede Ärztin und jeder Arzt im Geltungsbereich des TV-Ärzte Ruppiner Kliniken darf sich beteiligen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen oder Maßregelungen wegen der Warnstreikteilnahme sind unzulässig. Allerdings können nur Mitglieder die Rechtsberatung und die Prozessvertretung des Marburger Bundes in Anspruch nehmen – vor, während und nach den Arbeitskampfmaßnahmen!

    Achtung: Nichtorganisierte Beschäftigte erhalten keine Unterstützungsleistungen vom Marburger Bund. Werden Sie also Mitglied!

    3
    Ich bin studentisches Mitglied im Marburger Bund. Darf ich auch am Streik teilnehmen?

    Ja, allerdings führt der Streikaufruf nicht zu einer Suspendierung Ihrer Pflichten als Studentin oder Student. In Ihrer Freizeit können aber auch Sie insbesondere an Kundgebungen teilnehmen und sich so mit den Streikenden solidarisieren. 

    4
    Ich arbeite nicht an der Charité. Kann ich die Kolleginnen und Kollegen trotzdem irgendwie unterstützen?

    Ja. Teilen Sie unsere Forderungen und zeigen Sie Ihre Solidarität auf Ihren Social-Media-Kanälen. Ermuntern Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen, sich am Warnstreik zu beteiligen. 

    5
    Verletze ich arbeitsvertragliche Pflichten, wenn ich streike?

    Nein. Ihr Streikrecht ist ein Grundrecht und durch das Grundgesetz geschützt, daher ist die Teilnahme an einem Streik, zu dem der Marburger Bund aufruft, keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Während des Streiks ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Der Arbeitgeber schuldet keinen Lohn, der Arbeitnehmer schuldet keine Arbeitsleistung und verletzt wegen der Streikteilnahme folglich auch keine arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.

    6
    Muss mir mein Arbeitgeber für Streikzeiten das Gehalt weiterzahlen?

    Nein. Der Arbeitgeber kann – muss aber nicht - für Streikzeiten das Gehalt kürzen. Der Arbeitgeber darf nicht ohne Ihre Zustimmung Arbeitszeit vom Arbeitszeitkonto für die Teilnahme am Streik verrechnen.

    Mitglieder des Marburger Bundes erhalten gegen Vorlage eines Nachweises (Auszug aus der Gehaltsabrechnung) ein Streikgeld in Höhe von 50,00 € pro Streiktag.

    7
    Muss ich mich als Streikende/ Streikender bei meinem Vorgesetzten abmelden?

    Nein. In einem Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Wenn wir als Marburger Bund zum Streik aufgerufen haben und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Im Einzelfall kann es aus kollegialen Erwägungen angezeigt sein, dem Chefarzt/Vorgesetzten eine kurze Mitteilung zu machen. Als Landesverband kündigen wir selbstverständlich Arbeitskampfmaßnahmen rechtzeitig bei den Ruppiner Kliniken an! 

    8
    Dürfen Mitarbeiter streiken, die sich in der Probezeit befinden?

    Ja. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. In der Probezeit herrscht kein Kündigungsschutz, der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Beweis, dass die Kündigung allein auf die Streikteilnahme zurückzuführen ist, dürfte in der Praxis schwer zu führen sein.

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    Darf mir mein Arbeitgeber die Beteiligung am Streik untersagen?

    Nein. Selbst wenn er dies tun würde, müssten sich die Beschäftigten nicht daran halten, weil das Streikrecht grundgesetzlich garantiert ist (Art. 9 Abs. 3 GG). Voraussetzung ist aber, dass der Marburger Bund zum rechtmäßigen Streik aufgerufen hat. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber auch keine Auskunft geben, ob sie beabsichtigen, sich am Streik zu beteiligen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch die Streikteilnahme untersagt oder Sie dienstverpflichtet, wenden Sie sich sofort an die Juristen des Landesverbandes Berlin/Brandenburg. Dort wird die Rechtslage geprüft, damit Sie auf der sicheren Seite sind. 

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    Muss ich mich in Streiklisten beim Arbeitgeber eintragen?

    Nein. Sie sind nicht verpflichtet, sich in eine Liste des Arbeitgebers einzutragen, in der die Streikteilnahme erfasst werden soll. Die Dokumentation ist Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass der von ihm vorgenommene Gehaltsabzug für die vermeintliche Streikteilnahme zutreffend ist. 

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    Darf mich der Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik abmahnen oder kündigen?

    Nein. Bei der Teilnahme am Streik sind solche Maßregelungen durch den Arbeitgeber rechtlich unzulässig. Sollten Maßregelungen trotzdem erfolgen, ist die Streikleitung Ihres Landesverbandes zu informieren, damit gegebenenfalls rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

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    Hafte ich wegen der Streikteilnahme persönlich?

    Nein. Der streikende Arbeitnehmer darf sich auf seine Gewerkschaft und sein grundrechtlich geschütztes Streikrecht verlassen. Allgemeine Drohungen des Arbeitgebers oder Chefarztes, man werde Sie persönlich haftbar machen, entbehren jeglicher Grundlage. Solange es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt und der Notdienst eingerichtet ist, sind Sanktionen durch den Arbeitgeber genauso ausgeschlossen wie eine zivil- oder strafrechtliche Haftung des einzelnen Arztes. Dies gilt natürlich nicht bei Streikausschreitungen oder bei einer grundlosen Arbeitsverweigerung trotz bestehender Arbeitspflicht (z. B. bei rechtmäßiger Einteilung zum Notdienst).

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    Kann der Arbeitgeber mich wegen eines Presseinterviews bestrafen?

    Grundsätzlich nicht. Natürlich dürfen Sie Ihren Arbeitgeber nicht in der Öffentlichkeit schlecht machen, Schmähkritik üben oder gegen Ihre Verschwiegenheitsverpflichtungen verstoßen. Wenn Sie aber nachweisliche Tatsachen aus Ihrem Arbeitsalltag schildern, die die Tarifforderung des Marburger Bundes untermauern, kann der Arbeitgeber dies nicht sanktionieren.

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    Was passiert, wenn ich trotzdem vom Arbeitgeber sanktioniert wurde?

    Das Gesetz (§ 612 a BGB) verbietet Sanktionen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Streikteilnahme stehen. Üblicherweise unterzeichnen die Tarifvertragsparteien zudem mit dem Tarifvertrag ein Maßregelungsverbot. Hier wird vereinbart, dass Maßregelungen (z. B. Abmahnungen, Kündigungen etc.), die aus Anlass des Streiks ausgesprochen wurden, fallen gelassen werden.

    Bei jeder Form der Sanktion ist Ihr Landesverband Berlin/Brandenburg mit seiner juristischen Expertise für Sie da.