1. Die Höhe des Beitrages wird auf der Hauptversammlung für ordentliche Mitglieder für das Folgejahr beschlossen und beträgt 240,00 Euro.
2. Die Höhe des Beitrages für außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 3a der Satzung beträgt ¾ des Beitrages für ordentliche Mitglieder 180,00 Euro.
3. Ärzte ohne Berufstätigkeit (z. B. beschäftigungslose Ärzte und Ärzte im Ruhestand), wehrpflichtige und ersatzdienstleistende Ärzte und andere außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 3c zahlen einen Jahresbeitrag von 60,00 Euro.
4. Studierende zahlen keinen Jahresbeitrag. Kommen Studierende ihrer Verpflichtung der unverzüglichen Mitteilung eines Studienabbruchs nicht nach, so sind sie zur Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 50,00 € verpflichtet.
5. In besonderen Fällen können vom Vorstand auf Antrag Ausnahmeregelungen getroffen werden.
6. Wird in der folgenden Hauptversammlung keine neue Beitragshöhe beschlossen, bleibt die letztbeschlossene Beitragshöhe bestehen.
7. Die Höhe des Jahresbetrages richtet sich nach der zum 15.01. des laufenden Kalenderjahres beim Landesverband vorliegenden Statusmeldung des Mitglieds. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 15. Januar des laufenden Jahres fällig.
8. Ärzte, die den Jahresbeitrag nach Nr. 1 entrichtet haben und während des laufenden Jahres Änderungen in ihrer Berufstätigkeit erfahren, erhalten für die Zeit der geänderten Berufstätigkeit eine Gutschrift in Höhe des zu viel gezahlten Beitrages, die mit den Beiträgen der Folgejahre verrechnet wird. Eine Auszahlung der Gutschrift erfolgt nicht. Beitragssenkungen erfolgen nur, soweit zur jeweiligen Statusmeldung die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Ärzte, die ihren Beitrag nach Nr. 2 und 3 gezahlt haben, sind verpflichtet, eine etwaige Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresbeitrag wird ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu berechnet und dem Arzt in Rechnung gestellt.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückzahlung.
10. Sofern Mitglieder nach der 1. Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, entsteht mit der 2. Mahnung ein Säumniszuschlag von 5,00 Euro.
11. Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der 34. Hauptversammlung vom 28.10.2025 in Kraft.
