• FAQ's Tätigkeit in einem Impfzentrum

    06.Mai 2021
    Saarbrücken,
    Für Ärztinnen und Ärzte, die eine Tätigkeit in einem Impfzentrum aufnehmen wollen hat es im März eine gesetzliche Änderung gegeben. Mit dem MTA-Reformgesetz ist ein neuer § 130 SGB IV eingeführt worden, wonach „Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig [sind]. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.“

    Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung  "nicht beitragspflichtig" keine Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht getroffen. Insbesondere im Krankenversicherungsrecht, aber auch steuerrechtlich und arbeitsrechtlich wirft dies weiterhin Fragen auf. Es zeigte sich zudem, dass  auf Landesebene unterschiedliche Bewertungen der Behörden bzw. der berufsständischen Einrichtungen existieren.