• Vergütung für Überstunden im Anschluss von Bereitschaftsdiensten

    Landesarbeitsgericht bestätigt:
    13.Februar 2017
    Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat auch in zweiter Instanz entschieden, dass für Arbeitszeiten, die im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst erbracht werden, die Überstundenvergütung einschließlich entsprechender Sonn- und Feiertragzuschläge zu zahlen ist.

    Asklepios hätte als Unterlegener gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen können, hat aber die einzuhaltenden Fristen verstreichen lassen. Deswegen empfehlen wir allen Betroffenen erneut, ihre Ansprüche schriftlich gegenüber den Personalabteilungen Ihrer Klinik geltend zu machen und sich sicherheitshalber den Empfang mittels Eingangsstempel auf einer Kopie bestätigen zu lassen.

    Als Schreiben reicht hierzu ein einfacher „Zweizeiler“ aus, in dem der Anspruch formuliert ist (siehe Vorlage).

    Es ist ganz einfach und so nützlich – Just Do It!