Seit dem 1. Januar 2025 gilt im TV-Ärzte die Vorschrift, dass die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren so zu erfassen sind, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert wird. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit (§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte). Mit der Regelung ist klargestellt, dass der Akt der Erfassung ausschließlich elektronisch erfolgen darf. Damit sind Handhabungen vertragswidrig, die ohne gesonderte elektronische Erfassung lediglich die geplante und im Dienstplan hinterlegte Arbeitszeit als geleistet anerkennen.
In der Klinik des Klägers, der Universitätsmedizin Greifswald, wird die Arbeitszeit nicht tarifvertragskonform elektronisch erfasst, sondern lediglich durch das Führen von Listen, die sodann händisch in ein Dienstplansystem übertragen werden. Diese Art der negativen Arbeitszeiterfassung ist in keiner Weise manipulationssicher, da die zunächst händisch erfassten Arbeitszeiten und die entsprechenden Eintragungen im Nachhinein abgeändert werden können.
„Was bei anderen Beschäftigtengruppen längst gang und gäbe ist, wird den Ärztinnen und Ärzten verweigert: eine elektronische Arbeitszeiterfassung, die diesen Namen auch verdient. Es geht in dieser Auseinandersetzung um Grundsätzliches, nämlich um die Frage, ob geleistete Arbeit auch tatsächlich anerkannt wird. Denn nur durch eine adäquate Erfassung ist auch gewährleistet, dass alle Überstunden bezahlt werden und nicht nur ein Teil davon. Und nur durch eine Erfassung der gesamten Anwesenheitszeit ist sichergestellt, dass Höchstarbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Das ist nicht nur im Interesse der Ärztinnen und Ärzte, ein solcher Arbeitsschutz ist auch Garant für eine gute Patientenversorgung", erklärte die Vorsitzende des Marburger Bundes Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Claudia Hellweg.
Weitere Informationen und Hintergründe: https://www.marburger-bund.de/arbeitszeitenwende
