• Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist eine staatliche Aufgabe und liegt in der Kompetenz der Bundesländer, die Gewerbeaufsichtsbehörden in eigener Kompetenz einrichten.Die organisatorische Ausgestaltung der Kontrollbehörden ist jedem Bundesland selbst überlassen.


    In Baden-Württemberg waren bis zum Jahr 2005 die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Form von „Unteren Sonderbehörden“ für den Arbeitsschutz zuständig. Bereits ab Mitte der 1975er Jahre hatten die Gewerbeaufsichtsämter jedoch Jahr für Jahr einen massiven Aufgabenzuwachs bei einer sich nicht im gleichen Schritt entwickelnden personellen Ausstattung. Der Umweltschutz (Immissionsschutz, Anlagensicherheit, Chemikalienrecht, Abfall, Industrieabwässer) wurde nach und nach zum Arbeitsschwerpunkt der Gewerbeaufsicht. Der Arbeitsschutz, insbesondere in Form der Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes rückte immer mehr an den Rand des Aufgabenspektrums.


    Am 01. Januar 2005 trat  eine vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Verwaltungsstrukturreform in Kraft. In Folge dieser Verwaltungsstrukturreform wurden die selbständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter abgeschafft. Ihre Aufgaben gingen in Teilen auf die Regierungspräsidien (Strahlenschutz, Mutterschutz, Anlagenkontrolle) und in Teilen an die Stadt- und Landkreise (u. a. Arbeitsschutz) über.


    Die Rolle und das Selbstverständnis der Gewerbeaufsicht waren nach der Verwaltungsstrukturreform unklar. Im Auftrag der Landesregierung wurde daher im Jahr 2011 ein Fachkonzept veröffentlicht, das die Aufgaben und Zuständigkeiten klären beziehungsweise konkretisieren sollte. Im Folgenden werden die Ausführungen zu den Aufgaben und der Rolle der Gewerbeaufsicht aus dem Fachkonzept skizziert.

    Der allgemeine Auftrag der Gewerbeaufsicht besteht darin, die Einhaltung der arbeits-, umwelt-, und immisionschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. Hierzu darf Verwaltungsrecht und - sofern erforderlich -  das Ordnungswidrigkeitenrecht angewandt werden.


    Die Gewerbeaufsicht zielt auf eine ständige Verbesserung der Voraussetzungen für menschengerechte, d. h. sichere und gesunde Arbeits- und Umweltbedingungen ab. Das Arbeitsschutzrecht gesteht dem Arbeitgeber weite Ermessens- und Gestaltungsspielräume zur eigenverantwortlichen Umsetzung zu. Die Gewerbeaufsicht unterstützt die Verantwortlichen in den Unternehmen, um Handlungsnotwendigkeiten zu erkennen. Insgesamt neigt die Gewerbeaufsicht zu einer Systembetrachtung, die durch stichprobenartige Kontrollen ergänzt wird. Die staatlichen Aufsichtsbehörden beraten Arbeitgeber, Beschäftigte und Betriebsrat, um das betriebliche Arbeitsschutzsystem stetig zu verbessern. Partner der staatlichen Aufsichtsbehörden sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die Berufs- und Standesverbände, etc. Die Kernaufgabe der staatlichen Gewerbeaufsicht im Bereich des Arbeitsschutzrechtes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch präventiv ausgerichtete und systematisch wahrgenommene Maßnahmen zu verbessern und zu fördern. Im Arbeitsschutz ist die Gewerbeaufsicht nahezu allumfassend zuständig. Sie überwacht die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, erlässt verpflichtende Bescheide und verhängt ggf. auch Sanktionen. Die Beratung des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der Arbeit der Gewerbeaufsicht.  Weiter überwacht die Gewerbeaufsicht u. a. auch Arbeitszeiten und Ruhepausen. Die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht entscheiden über eine Verfolgung und Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit, Durchführung der Anhörung einschließlich Bewertung der Anhörung und Festsetzen der Höhe von Geldbußen und Verwarnungsgeldern.


    Nachdem die Gewerbeaufsicht vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchgeführt hat, gibt es verschiedene Maßnahmen, die sie einleiten kann. Wenn die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird, schränkt sich auch der Ermessensspielraum der Gewerbeaufsicht ein. Umso intensiver der Verstoß, desto härter wird die zu treffende Maßnahme in der Regel sein. Folgende konkrete Maßnahmen sind denkbar. Das Revisionsschreiben gibt den Befund einer Besichtigung wieder und ist das mildeste Mittel. Es wird eine Frist zur Verbesserung gesetzt und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Anordnung ist hingegen ein Verwaltungsakt und hat einen Befehlscharakter. Hier können dem Arbeitgeber konkrete Maßnahmen, die bis zu einer gesetzten Frist umgesetzt werden müssen, aufgetragen werden. Im Falle einer Nicht-Einhaltung sind die Maßnahmen mit einer Rechtsfolge verbunden.


    Weiter gibt es  noch eine Reihe härterer Maßnahmen, wie zum Beispiel Zwangsmaßnahmen, Bußgeldverfahren und im härtesten Fall die Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung. So können im Rahmen des Bußgeldverfahrens nach § 22 Arbeitszeitgesetz Bußgelder in der Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Verstoß auferlegt werden. Bei vorsätzlichem Handeln (also subjektiv wissentlich und wollend) oder wenn Verstöße beharrlich wiederholt werden,  können nach § 23 Arbeitszeitgesetz im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.


    HINWEIS:

    In der Beratungs- und Formulierungshilfe der Deutschen Krankenhausgesellschaft für Chefarztverträge, an der sich die allermeisten Kliniken orientieren, ist unmissverständlich formuliert, dass „der Chefarzt dafür zu sorgen hat, dass die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der Ärzte seiner Abteilung eingehalten werden“ (Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag, DKG, 10. Auflage, 2015, Seite 9). Eine solche Regelung im Chefarztvertrag bedeutet, dass auch der Chefarzt die Verantwortung für Arbeitszeitgesetzverstöße tragen kann. Daher muss es im originären Interesse der Chefärzte liegen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Einen möglichen Weg in dieser Situation hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven 2004 aufgezeigt. In seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein leitender Arzt einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hat, dass der Krankenhausträger die zur Einhaltung von Arbeitszeiten und Dienstplänen erforderliche Mindestanzahl an Ärztinnen und Ärzten einstellt.  Natürlich ist dieser Einzelfall nicht ohne weiteres übertragbar, jedoch lohnt es sich, die etwaigen Möglichkeiten zu erörtern. Bei Nachfragen stehen Ihnen die Juristinnen und Juristen des Landesverbandes zur Verfügung.