• Satzung Marburger Bund Baden-Württemberg

    Stand: 07.2019

     

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    (1) Der Landesverband führt den Namen „Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands - Landesverband Baden-Württemberg e. V.“ (nachfolgend Landesverband genannt). Er ist ein Landesverband im Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. (nachfolgend Bundesverband genannt).

    (2) Sitz des Landesverbandes ist Kirchheim/Teck. Am Sitz des Landesverbandes wird eine Geschäftsstelle errichtet.

    (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Zweck und Aufgaben

    (1) Der Landesverband hat den Zweck, die beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder unter Zugrundelegung ärztlicher Sitte und Berufsauffassung wahrzunehmen. Er vertritt seine Mitglieder insbeson­dere gegenüber Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Behörden und sonstigen Organisationen. Er kann alle Maßnahmen treffen, die im Interesse der beruflichen und sozialen Förderung und Sicherung seiner Mitglieder notwendig sind. Er ist politisch und weltanschaulich unab­hängig.

    (2) Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Tarifverhandlungen sowie sonstige Verhandlungen, die zur Wahrung der beruflichen und sozialen Interessen der Ärzte erforderlich sind, mit allen in Frage kommenden Stellen

    b) Tarifabschlüsse und sonstige Abschlüsse mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden, soweit sie den Zwecken des Verbandes dienen.

    (3) Der Landesverband ist im Land Baden-Württemberg unter Beachtung der Belange des Bundesverbandes selbstständig tätig.

     

    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann jede(r) angestellte, beamtete oder stellenlose Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder jede(r) akademische Mitarbeiter/in in Ärztinnen/Ärzten vergleichbarer Stellung am Krankenhaus, außerordentliches Mitglied jede(r) Studierende der Medizin bzw. Zahnmedizin werden, sofern sie/er im Bereich des Landesverbandes den Beschäftigungsort/Studienort hat.

    (2) Der Beitritt erfolgt durch Annahme des Beitrittsantrags oder ohne Weiteres durch den Wechsel aus einem anderen Landesverband des Marburger  Bundes. Der Beitrittsantrag kann schriftlich, in Textform oder Online (Double-Opt-In-Verfahren) erfolgen.

    Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Landesverband den Beitrittsantrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang schriftlich oder in Textform ablehnt.

    (3) Lässt sich ein ordentliches Mitglied unter Beendigung seines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in eigener Praxis nieder, so geht seine Mitgliedschaft am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres in eine außerordentliche Mitgliedschaft über. Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht und können nicht gewählt werden; ein Amt als Vorstandsmitglied oder Delegierter endet jedoch immer erst mit Ablauf der Wahlperiode.

    (4) Unabhängig von den Vorschriften des § 3.1 bis 3.3 kann die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Personen, welche sich um den Marburger Bund oder um spezielle ärztliche Interessen verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird. Nimmt die betreffende Person die Ehrenmitgliedschaft an, so erwirbt sie alle Rechte und Pflichten eines außerordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Im Übrigen bleiben bestehende Rechte und Pflichten aus einer ordentlichen Mitgliedschaft unberührt.

    (5) Die Mitglieder des Landesverbandes sind nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes. Verlegt ein Mitglied seinen gem. § 3.1 maßgeblichen Tätigkeits- oder Wohnort in den Bereich eines anderen Landesverbandes, so erwirbt dieses Mitglied nach Maßgabe der Satzung des zuständigen Landesverbandes die Mitgliedschaft in diesem Landesverband. Die Mitgliedschaft im Landesverband Baden­-Württemberg erlischt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in einem ande­ren Landesverband, die Mitgliedschaft im Bundesverband bleibt davon unberührt.

    (6) Die Mitgliedschaft endet ferner:

    a)  mit dem Tod des Mitglieds

    b)  durch schriftliche Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres

    c)  durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Landesverband

    d) durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Landesvorstands, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Streichung mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist.

    e)  durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Bundesverband.

    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Landesvorstand im Einzelfall für die Kündigung eine kürzere als die in Buchstabe b) genannte Frist zulassen.

    In den Fällen a) bis d) endet auch die Mitgliedschaft im Bundesverband.

    (7) Ein Mitglied kann aus dem Landesverband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere wenn ein gravierender Satzungsverstoß oder schweres verbandsschädigendes Verhalten vor­liegt. Antragsberechtigt sind die Organe des Landesverbandes. Die Entscheidung erfolgt durch einen Schiedsausschuss, der aus drei Personen besteht. Der Schiedsausschuss wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. § 3.3 letzter Satz und 8.1 Satz 9 und 8.2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Schiedsausschuss wird durch die Schiedsordnung geregelt. Die Schiedsordnung wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Nach einem Ausschluss ist eine erneute Mitgliedschaft nicht möglich.

     

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Auskunft und Unterstützung in allen ihren arbeits-, sozial-, verwaltungs- und berufsrechtlichen Fragen und Auseinandersetzungen, die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben. Die Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsstelle erteilen kostenlos Rat und Auskunft.

    (2) Der Verband kann einem ordentlichen Mitglied auf schriftlichen Antrag Prozessvertretung gewähren, sofern:

    a) die Mitgliedschaft im Bundesverband mindestens seit 6 Monaten besteht und der Streitgegenstand nicht vor dieser Zeit erwachsen ist,

    b) das Mitglied z. Z. der Antragstellung und später keine Beitrags­schulden bei einem Landesverband hat,

    c) der Prozess Zielen des Marburger Bundes nicht zuwider läuft und die Rechtsverfolgung  nicht mutwillig erscheint,

    d) der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
    Die Prozessvertretung umfasst nicht die Gerichtskosten und Auslagen für Sachverständigengutachten in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren.

    In Einzelfällen kann der Vorstand weitergehenden Rechtsschutz gewähren.

    (3) Die Vertretung eines Mitglieds und die Gewährung von Prozessvertretung setzt voraus, dass das Mitglied die hierfür erforderlichen Angaben vollständig und richtig macht sowie sämtliche verfahrensbezogene Unterlagen zur Verfügung stellt. Im Falle der Verletzung dieser vorstehenden Obliegenheiten kann die Vertretung sowie die Gewährung der  Prozessvertretung auch rückwirkend entzogen werden.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Mitglieder anderer Landesverbände, wenn die Fragen und Auseinandersetzungen im Sinne des Absatzes 1 ihren Ursprung in einer beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg haben und der andere Landesverband um Unterstützung bittet.

    (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die berufspolitischen Ziele und Bestrebungen des Marburger Bundes zu för­dern und zu unterstützen, insbesondere die rechtswirksamen Beschlüsse der Organe des Landesverbandes sowie des Bundesver­bandes zu verwirklichen und keinesfalls gegen solche Beschlüsse zu verstoßen.

    (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Er wird mit der Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift oder durch Rundschreiben in Textform fällig. Von den Mitgliedern, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe den Beitrag bezahlt haben, kann für jede Mahnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Prozent der Schuld erhoben werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Durchführung des Bankeinzugverfahrens notwendigen Angaben zu machen. Erfolgt der Beitritt nach der Beitragsfestsetzung, so ist der Beitrag unver­züglich fällig. Ist der Beginn der Mitgliedschaft durch Wechsel des Landesverbandes begründet, so ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nur dann an den Landesverband Baden-­Württemberg zu bezahlen, wenn die Mitgliedschaft am 15. Januar im Landesverband besteht. Erfolgt der Wechsel aus einem anderen Landesverband danach, so wird das betreffende Mitglied durch Beitragszahlung an den früheren Landesverband von der Verpflichtung zur Beitragszahlung gegenüber dem Landesverband Baden-Württemberg befreit.

    Der Vorstand ist berechtigt, frühestens 4 Wochen nach einer Mahnung die Beiträge gerichtlich beizutreiben. Hat der Vorstand eine Mahnung versandt, so ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des Beitragsschuldners bis zur vollständigen Tilgung der Beitragsschulden.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen von Anschrift, Tätigkeitsort oder beitragsrelevanten Tatsachen dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.

     

    § 5 Organe

    Die Organe des Landesverbandes sind

    a) die Hauptversammlung

    b) der Vorstand

    c) die Tarifkommission

    d) die Kassenprüfer.

     

    § 6 Hauptversammlung (Mitglieder und Wahl)

    (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung sind die Delegierten der ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes. Die ordentlichen Mitglieder wählen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten in den Bezirksvereinigungen auf die Dauer von 3 Jahren. Auf je 250 ordentliche Mitglieder in der Bezirksvereinigung werden 1 Delegierter und möglichst 1 Ersatzdelegierter gewählt. Überschreitet die weitere Mitgliederzahl die halbe Richtzahl, so stellt der betreffende Bezirk einen weiteren Delegierten. Stichtag für die Berechnung ist der 15. Januar des Wahljahres. Die Ersatzdelegierten vertreten die Delegierten, wenn diese verhindert sind und treten an Stelle der Delegierten, wenn diese vor Ablauf der Wahlperiode als Delegierte ausscheiden. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden anlässlich einer Mitgliederversammlung der jeweiligen Bezirksvereinigung gewählt. Unter den zur Wahl stehenden Kandidaten muss jedes Geschlecht mit mindestens einem Anteil von einem Drittel vertreten sein. Die Reihenfolge der gewählten Delegierten ergibt sich anhand der auf Sie entfallenden Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.  

    Der Bezirksvorstand kann im Bedarfsfall zur Sicherung der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung weitere nachrangige Ersatzdelegierte bestimmen. Für die Zugehörigkeit zu einer Bezirksvereinigung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Ändert sich bei einem Delegierten die Zugehörigkeit zu sei­ner Bezirksvereinigung, so endet das Delegiertenamt erst mit Ablauf der Wahlperiode, es sei denn, der Delegierte legt sein Amt vorher nieder.

    (2) Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift oder durch Rundschreiben in Textform. Die Bekanntgabe muss mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin erfolgen. Die Delegierten werden mit ein­facher Mehrheit gewählt.

    (3) Sofern eine Bezirksversammlung zum Zwecke der Delegiertenwahl nicht durchgeführt werden kann, bestimmt der Vorstand des Landesverbandes, dass in der jeweiligen Bezirksvereinigung schriftlich gewählt wird. In diesem Falle gibt der Vorstand spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode durch Rundschreiben oder in einem Verbandsorgan den Mitgliedern der betreffenden Bezirksvereinigung Kenntnis von der bevorstehenden schriftlichen Wahl. Mit der Bekanntgabe ist die Aufforderung zu verbinden, innerhalb von 4 Wochen seit der Bekanntgabe Wahllisten zu erstellen und beim Vorstand einzu­reichen. Es werden nur Wahllisten zugelassen, die mindestens die Hälfte der Zahl der für die Bezirksvereinigung zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierten aufweisen. Aus der Liste muss hervorgehen, in welcher Reihenfolge die Kandidaten als Delegierte oder als Ersatzdelegierte gewählt sein sollen. Mit der Liste ist eine Erklärung sämtlicher Kandidaten abzugeben, wonach diese im Falle ihrer Wahl bereit sind, das Amt eines Delegierten oder Ersatzdelegierten auszuü­ben.

    (4) Der Vorstand gibt die eingegangenen Wahllisten bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, binnen zweier Wochen eine der Delegierten­listen auszuwählen.

    Ist nur eine Wahlliste eingegangen, entfällt diese Aufforderung. Die auf der Wahlliste genannten Delegierten und Ersatzdelegierten gelten als gewählt.

    (5) Die Vorsitzenden bestimmen zwei Mitglieder zu Wahlbeauftragten. Diese nehmen die Auszählung der eingegangenen Stimmen vor und stellen als Wahlergebnis fest, wie viele Stimmen auf jede Liste entfallen sind. Entsprechend diesem Stimmenverhältnis werden nun die zu besetzenden Delegiertensitze an die einzelnen Listen verteilt. Als Delegierte gewählt sind diejenigen Kandidaten einer Liste, auf welche entsprechend ihrer Reihenfolge in der Liste Delegiertensitze entfallen. Unabhängig von der Ermittlung der Delegierten werden die Ersatzdelegierten in gleicher Weise ermittelt.

    (6) Das Wahlergebnis und die Namen der Delegierten sind in einem Protokoll festzustellen, das Protokoll ist von den Wahlbeauftragten zu unterschreiben, seine Richtigkeit wird vom Justitiar bestätigt.

    (7) Für den Beginn der Fristen ist derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem das betreffende Rundschreiben oder die zur Mitteilung benutzte Verbandszeitschrift zum Zwecke des Versands zum Zwecke des Versands der Post übergeben wurde. Die Fristen gelten als gewahrt, sofern diesbezügliche Willensäußerungen die Geschäftsstelle innerhalb der Fristen erreichen.

     

    § 7 Hauptversammlung (Verfahren und Aufgaben)

    (1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Dies hat mindestens 2 Wochen (Aufgabe zur Post) vor dem anberaumten Termin schriftlich und durch Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift oder durch Rundschreiben in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu geschehen.

    Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die Hauptversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens der 10. Teil der Delegierten die Einberufung schriftlich, unter Angabe des gleichen Grundes, verlangt. In diesem Falle hat die Hauptversammlung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Verlangens stattzufinden. § 37 BGB wird von dieser Vorschrift nicht berührt.

    (2) An der Hauptversammlung können alle Mitglieder des Landesverbandes und geladene Gäste teilnehmen, stimmberech­tigt sind nur die Delegierten. Der Vorstand kann die Öffentlichkeit ausschließen, sofern die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte dies bei Berücksichtigung berechtigter Interessen erfordert. Wird die Öffent­lichkeit ausgeschlossen, so haben alle Personen, außer den stimmbe­rechtigten Delegierten und den Angehörigen des Vorstands und der Geschäftsführung, die Versammlung zu verlassen.

    (3) Die Hauptversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Abberufung des Vorstands sowie Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn minde­stens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

    (4) Die Hauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere ist die Hauptversammlung zuständig für:

    1. die Erörterung und Festlegung der allgemeinen Ziele des Verbandes
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstands, der Kassenprüfer und der Tarifkommission
    3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller  Aufwandsentschädigungen  für Mandatsträger
    4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstands, der  

            Geschäftsführung und der Kassenprüfer.

    1. die Änderung der Satzung sowie Erlass und Änderung ergänzender Regelungen mit Satzungsrang
    2. die Wahl des Schiedsausschusses für den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 6 Ziff. d, wie auch für die Beratung und den Erlass der Schiedsordnung
    3. die Wahl der Delegierten zu den Hauptversammlungen des Bundesverbandes nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 für die Amtszeit des Vorstands

    h)   Auflösung des Landesverbandes.

    (5) Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Richtigkeit des Protokolls ist von zwei Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen. Die Beschlüsse werden den Mitgliedern durch Rundschreiben in Textform oder in der Verbandszeitschrift oder auf der Homepage des Landesverbandes mitgeteilt. Das Protokoll kann von jedem Mitglied einge­sehen werden.

     

    § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und 11 Beisitzern. Dem Vorstand müssen jeweils mindestens 4 Frauen und 4 Männer angehören.

    Unter den Beisitzern muss jede Bezirksvereinigung vertreten sein. Für jeweils einen Beisitzer hat jede Bezirksvereinigung das alleinige Vorschlagsrecht.

    Ändert sich bei einem Mitglied des Vorstands die Zugehörigkeit zu sei­ner Bezirksvereinigung, so endet das Amt dieses Vorstandsmitglieds aus diesem Grunde erst mit Ablauf der Wahlperiode. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands in der nächsten Hauptversammlung im Amt. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen.

    Endet das Amt ein­zelner Vorstandsmitglieder vor dem Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, so wählt die nächste Hauptversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

    (2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung unter den gewählten Delegierten in geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Enthaltungen zählen nicht  mit.  

    Der 1. und 2. Vorsitzende werden in geheimer Wahl in einzelnen Wahlgängen gewählt.

    Die Bezirksvertreter werden in einem Wahlgang geheim gewählt. Dabei hat jeder Delegierte höchstens so viel Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Gültig sind auch Stimmzettel, die weniger Stimmen enthalten, als Kandidaten zu wählen sind. Die nicht genutzten Stimmen gelten dabei nicht als Stimmenthaltungen. Nein-Stimmen sind gültige Stimmen.

    Für die Wahl der weiteren Beisitzer gelten die Sätze 4 bis 8 entsprechend.

    Erzielen für den mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, sind aber nicht mehr ausreichend Besitzerpositionen zu besetzen, wird zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt.

    Der Wahlgang zur Wahl der weiteren Beisitzer ist ungültig, wenn danach insgesamt die Vorgabe zur Geschlechterverteilung nach Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt ist. Wird die Vorgabe zur Geschlechterquote nach Absatz 1 Satz 2 auch im zweiten Wahlgang nicht erfüllt, ist der dritte Wahlgang unabhängig von der Erfüllung der Geschlechterquote gültig.

    Die Hauptversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ein abweichendes Wahlverfahren beschließen

    (3) Der Vorstand wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Woche vor dem anberaumten Termin schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstands ist der Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand einzuberufen.  In Ausnahmefällen steht das Recht zur Einberufung des Vorstands auch dem 1. Vorsitzenden des Bundesverbandes zu.

    Vorstandssitzungen können auch virtuell in einem nur mit Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum stattfinden.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder virtuell zugeschaltet ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe in Textform herbeigeführt werden. Die Vorstandsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    (4) Der Vorstand kann studentische Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

    (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er kann sich dabei einer Geschäftsführung bedienen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Einberufung und Leitung der Hauptversammlungen

    b) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlungen

    c) Leitung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten

    d) Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2.2, soweit er diese ausdrücklich an sich gezogen hat oder an sich zieht.

    (6) Die Vorsitzenden oder ein Vorsitzender und ein Beisitzer vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

     

    § 8 a Tarifkommission

    Die Tarifkommission besteht aus dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt werden, und dem Geschäftsführer des Landesverbandes, der in dieser Funktion weisungsunabhängig ist. Für die gewählten Mitglieder werden Ersatzleute gewählt, die nach dem erzielten Wahlergebnis nachrücken. Den Vorsitzenden der Tarifkommission wählt der Vorstand. Die Tarifkommission nimmt Aufgaben nach § 2.2 wahr, soweit der Vorstand diese nicht ausdrücklich an sich gezogen hat. Für die Aufgaben nach § 2.2a) kann die Tarifkommission Verhandlungskommissionen einsetzen. Der Vorsitzende der Tarifkommission beruft bei Bedarf die Tarifkommission ein, leitet die Sitzungen und berichtet dem Vorstand. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Eilbedürftigkeit kann die Beschlussfassung ohne Einberufung der Tarifkommission durch Nutzung der Kommunikationsmedien erfolgen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

     

    § 9 Bezirksvereinigungen

    (1) Der Landesverband Baden-Württemberg wird in 4 Bezirksvereinigungen und in Kreisverbände untergliedert. Die Bezirksvereinigungen entsprechen den 4 Regierungsbezirken.

    Die Untergliederungen führen Versammlungen durch.

    (2) Mitglieder der Bezirksversammlungen sind die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvereinigungen. Die Bezirksversammlung wählt einen Vorstand.

    § 8 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 1 Beisitzer und maximal sieben Beisitzer gewählt werden und dem Bezirksvorstand jeweils mindestens 1/3 Frauen und 1/3 Männer angehören müssen.

    (3) Der Vorstand einer Bezirksvereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Information des Vorstands des Landesverbandes über alle wichtigen Vorkommnisse im Bereich der Bezirksvereinigung

    b) Durchführung von Versammlungen der Bezirksvereinigung und Einberufung von Wahlversammlungen der zugehörigen Kreisverbände

    c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder der Bezirksvereinigung.

    (4) Die Vorstände der Kreisverbände werden in Kreisversammlungen gewählt. § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 1 Beisitzer und maximal sieben Beisitzer gewählt werden und dem Bezirksvorstand jeweils mindestens 1/3 Frauen und 1/3 Männer angehören müssen.

    (5) Der Vorstand eines Kreisverbandes hat insbesondere die Aufgabe, Vertrauenspersonen an den einzelnen Krankenhäusern zu ermitteln und Kreisversammlungen zur Information der Mitglieder durchzuführen.

     

    § 10 Finanzen

    (1) Der Landesverband wird durch Beiträge seiner Mitglieder finan­ziert. Die Hauptversammlung soll keine höheren Beiträge beschließen, als zur Deckung der Kosten des Landesverbandes und zur Finanzierung eines Streikfonds erforderlich sind.

    (2) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teil­weise erlassen oder stunden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    (3) Die Hauptversammlung wählt 2 Mitglieder als Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Sie prüfen die Finanzen des Landesverbandes jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres. Sie fertigen ein Prüfungsprotokoll an und erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht. Beim Ausscheiden eines Kassenprüfers vor Ablauf der Wahlperiode ist § 8 Abs. 2, Unterabsatz 2 entsprechend anzuwenden.

     

    § 11 Streikrecht

    (1) Als letztes Kampfmittel zur Durchsetzung tarifpolitischer Bestrebungen kann ein Streik durchgeführt werden. Zur Durchführung eines Streiks bedarf es einer Urabstimmung unter den ordentlichen Mitgliedern. Die Urabstimmung erfolgt schriftlich. Zur Teilnahme an der Urabstimmung sind nur die Mitglieder im Anstellungsverhältnis bei sol­chen Arbeitgebern berechtigt, gegen die sich die Kampfmaßnahmen richten.

    Der Arbeitskampf kann eingeleitet werden, wenn sich wenigstens 75 v.H. der abstimmenden Mitglieder für die Durchführung des Arbeitskampfes erklärt haben.

    (2) Der Streikbeschluss ist für alle ordentlichen Mitglieder bindend. Näheres regelt die Streikordnung.

     

    § 12 Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedern ist Kirchheim/Teck.

     

    * Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen Arzt, Ärzte, Vorsitzender, Beisitzer, Mitglieder, etc. sind geschlechtsneutral.

     

    Marburger Bund
    Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands
    Landesverband Baden-Württemberg e.V.

    Stuttgarter Straße 72, 73230 Kirchheim/Teck,
    Tel. (0 70 21) 9 23 90 Fax (0 70 21 ) 92 39 23
    E-Mail: info@marburger-bund-bw.de

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    Ausgabe Juli 2019