• Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Entgeltfortzahlung

    13.September 2017
    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 06.09.2017 entschieden, dass die Entgeltfortzahlung bei Krankheit gemäß TV-Ärzte/VKA auch das Entgelt für Arbeit in der Rufbereitschaft umfassen muss. Nach dem Urteil des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2016, das zur Entgeltfortzahlung bei Urlaub ergangen ist, besteht nun endlich wieder insgesamt Klarheit: die Inanspruchnahme im Rufdienst fließt in jedem Fall in die Entgeltfortzahlung ein.

    Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Fünfte Senat keinen klaren Anhaltspunkt dafür sieht, dass die Inanspruchnahme im Rufdienst nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vom Wortlaut des § 22 TV-Ärzte/VKA nicht erfasst sein sollte. Dies deckt sich mit der Niederschriftserklärung zu § 22 TV-Ärzte/VKA, wonach das Entgelt für Arbeit in der Rufbereitschaft ausdrücklich unter die Regelung des § 22 Satz 2 fallen soll.

    Für alle betroffenen Ärzte lautet die Empfehlung, von ihrem Arbeitgeber die zeitnahe Abgeltung der aufgelaufenen Ansprüche einzufordern. Beachten Sie, dass im Jahr 2014 entstandene Ansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren.